Keine Entschädigung bei einer Küchenreklamation

Aktenzeichen 1 S 482/90 Landgericht Kassel vom 18.10.1990

 

Die Berufung des beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 27. April 1990 – 862 C 476/90 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die zuerkannte Klageforderung von 1.265,- DM ist aus § 631 BGB begründet.

 

Der zwischen den Parteien geschlossene vertrag vom 10.12.1988 über den Erwerb der Einbauküche SieMatic ist ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB und nicht nur ein Kaufvertrag, weil neben der Lieferung und Übereignung der einzelnen Küchengeräte und Möbel auch die Montage der Küche geschuldet war. Die Montage der Küche stellt nicht nur eine untergeordnete Nebenleistung dar, sondern einen teil der Hauptleistungspflicht der Klägerin, weil der Einbau der Küche einen nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand erfordert. Nach der Darstellung der Klägerin werden für den Aufbau der Küche zwei tage benötigt. Das der beklagte von dem Gesamtpreis von 11.265,- DM einen Betrag von 1.765,- DM noch nicht beglichen hat, ist unstrittig. Da die Klägerin hiervon 500,- DM wegen verspäteter Fertigstellung der Einbauküche nicht geltend macht, ergibt sich die Klageforderung von 1.265,- DM.

Die Montage der Küche ist in Verzug geraten

Die Vergütung der Klägerin ist gemäß § 641 BGB fällig, da nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten die Küche spätestens am 28.11.1989 fachgerecht und vollständig eingebaut war.

 

Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Soweit der Beklagte in Höhe von 900,- DM wegen eines Nutzungsausfalls aufgrund rechtzeitiger Montage der Küche die Aufrechnung erklärt hat, steht ihm eine Schadensersatzforderung weder aus § 286 Absatz 1 BGB noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu.

 

Das die Klägerin mit der Montage der Küche in Verzug geraten war, wird von ihr nicht ernstlich bestritten. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass die Küche am 31.10.1989 geliefert und binnen zwei tagen aufgestellt werden sollte. Zwar enthält der schriftliche Auftrag keinerlei Liefertermin. Die Behauptungen des Beklagten, ihm sei mündlich zugesagt worden, dass die Küche bis zum 31.10.1989 eingebaut werden sollte, ist unsubstantiiert, weil nicht ersichtlich ist, wer seitens der Klägerin zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Gelegenheit eine solche Zusage gemacht hat. Unstreitig hat aber der Beklagte den Einbau der Küche zum 31.10.1989 abgerufen. Da die Klägerin selbst einräumt, dass die Küche zum 31.10.1989 geliefert werden sollte und die Einzelteile der Küche auch tatsächlich zu diesem Zeitpunkt geliefert worden sind, war der Termin für den Aufbau der Küche kalendermäßig bestimmt, so dass zur Begründung des Verzuges eine Mahnung entbehrlich war (§ 284 Absatz 2 Satz 1 BGB).

Konnte die Küche benutzt werden ?

Ob und in welchem Umfang Leistungsverzug der Klägerin eingetreten ist, lässt sich jedoch nach dem Vortrag des Beklagten nicht feststellen. Die Klägerin behauptet, sie habe die Küche bis zum 06.11.1989 funktionsfähig aufgebaut. Demgegenüber behauptet der Beklagte nur, die Klägerin habe die Küche bis zum 14.11.1989 im wesentlichen fertiggestellt, aber selbst zu diesem Zeitpunkt hätten noch einige Dinge gefehlt. So erwähnt der Beklagte, dass zwischen den einzelnen Schränken und Einrichtungen die Verbindungen noch nicht hergestellt gewesen seien. Der Elektroherd habe lose dagestanden und die Spüle sei nicht ordnungsgemäß angeschlossen gewesen. Es fehlt jedoch eine präzise Angabe dazu, wann sich die Küche in diesem Zustand befunden hat, insbesondere ob dieser Zustand vor oder nach dem 06.11.1989 gegeben war.

 

Sofern die Küche in der Zeit vom 01.11. bis zum 06.11.1989 nicht benutzt werden konnte, ist dies unerheblich, weil die Klägerin insoweit durch den Abzug der 500,- DM von der Klageforderung bereits eine Nutzungsentschädigung von täglich 100,- DM zugestanden hat. Damit wäre diesen Zeitraum ein etwaiger Nuzungsausfallanspruch des Beklagten in jedem Falle abgegolten. Das die Küche auch in der Zeit vom 06.11. bis 14.11.1989 nicht funktionsfähig war, geht aus dem Vortrag des Beklagten nicht hervor. Obwohl das Amtsgericht bereits darauf hingewiesen hat, dass der Vortrag des Beklagten insoweit unsubstantiiert ist, hat der beklagte auch im Berufungsrechtszug seinen Vortrag weder durch Tatsachen untermauert noch zeitlich eingegrenzt. Seine Behauptung, in der Zeit vom 06. bis 14.11.1989 habe in der Küche nicht gekocht werden können, ist eine Wertung oder Schlussfolgerung, die sich anhand von Tatsachen nicht nachvollziehen lässt.

 

Da mithin nach dem Vortrag des beklagten nicht festgestellt werden kann, dass in der Küche in der zeit vom 06. bis 14.11.1989 keine Speisen zubereitet werden konnten, kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten während dieses Zeitraumes Gebrauchsvorteile an der erworbenen Küche entgangen sind. Der Umstand, dass einzelne Elemente der Küche noch nicht miteinander verbunden waren oder die Küche optisch noch keinen fertigen Eindruck vermittelte, ändert nichts daran, dass ein Totalausfall der Küche nicht festgestellt werden kann. Bereits deshalb kommt ein Nutzungsausfallschaden des beklagten nicht in Betracht.

Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung?

Darüber hinaus steht dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung auch deshalb nicht zu, weil im vorliegenden Fall ein Verlust von Nutzungsvorteilen keinen ersatzfähigen Schaden darstellt. Zwar hat der BGH über den Bereich des unfallbeschädigten PKW's hinaus entgangene Nutzungen als Vermögensschaden anerkannt, z.B. beim verlust des Wohngebrauchs am eigengenutzten Wohnheim (vgl. BGHZ 98, 212 ff). Bei einem deliktischen Eingriff in das Eigentum an einer eigengenutzten Sache resultiert der Vermögensschaden jedoch aus dem verlust der Gebrauchsvorteile, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der Nutzungswert einen vom Sachwert abspaltbaren eigenen Vermögenswert hat.

 

Der BGH hat die Nutzungsausfallentschädigung jedoch nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das Eigentum des Geschädigten durch einen zeitweiligen Verlust von Gebrauchsvorteilen beeinträchtigt wird. Er hat vielmehr in den Fällen, in denen Vertragsgegenstand die Gebrauchsüberlassung an einer Sache ist, wie z.B. die unentgeldliche Überlassung eines Ferienhauses, ebenfalls einen Nutzungsausfallschaden anerkannt (vgl. BGHZ lol, 330 ff). In den genannten Fällen geht es aber stets darum, dass dem Geschädigten eine ihm bereits gehörende Sache zeitweise entzogen oder vertraglich zu gewährende Gebrauchsvorteile oder Nutzungen nicht gewährt werden.

 

Nicht anerkannt hat der BGH einen Vermögensschaden in den Fällen, in denen eine Sache erst noch hergestellt werden muss, wie beispielsweise die verspätete Herstellung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung (vgl. die Zusammenstellung in BGHZ lol, 330 ff). Danach stellt hier der Verlust der Nutzungsmöglichkeit an der Küche keinen Vermögensschaden dar, denn von einem Verlust eines Gebrauchsvorteils kann nur gesprochen werden, wenn die Sache bereits existiert, den Nutzungsberechtigten aber vorenthalten wird. An einer noch nicht existierenden Sache ist ein Gebrauch nicht möglich und folglich ein Gebrauchsvorteil auch vermögensmäßig noch nicht vorhanden.

 

Bei der Lieferung und Montage einer Einbauküche ist die Sachlage der Errichtung eines Eigenheims vergleichbar. Auch die Einbauküche wird erst durch ihre Montage zu einer nutzbaren Sache. Die nicht aufgestellten Möbel und unangeschlossenen Elektrogeräte sind nicht nutzbar. Erst nach einer fertigen Montage der Küche ist das vertraglich geschuldete Werk hergestellt und eine Nutzung der Küche möglich. Da vor diesem Zeitpunkt die Küche nicht als gebrauchstaugliche Sache existiert, ist dem Beklagten durch die verspätete Fertigstellung der Küche kein Nutzungsvorteil entgangen. Insoweit kann ein Schaden des Beklagten nicht festgestellt werden.

Das Verlegen der Elektroanschlüsse war kein Vertragsbestandteil

Der Entscheidung des LG Tübingen (NJW 1989, 1613) kann nicht gefolgt werden. Das LG Tübingen verkennt, dass zunächst der Verlust eines Nutzungsvorteils festzustellen ist, der vermögensmäßig erst nach der Herstellung der erworbenen Sache gegeben ist. Erst wenn feststeht, dass dem Berechtigten ein Nutzungsvorteil entgangen ist, stellt sich die Frage, ob es sich bei der vorenthaltenen Sache um eine solche handelt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Berechtigte nach seiner Lebenshaltung unerlässlich angewiesen ist. Ob dies bei einer Einbauküche der Fall ist, kann dahinstehen, weil es sich bei der Lieferung der Einbauküche um eine erst noch zu erstellende Sache handelt. Völlig verfehlt ist die Schadensberechnung des LG Tübingen, in der der zeitliche Mehraufwand zugrunde gelegt wird, der dem Besteller dadurch entsteht, dass er die Küche nicht nutzen kann. Dieser Schaden ist mit dem Nutzungsausfallschaden nicht identisch. Insoweit könnte allenfalls darauf abgestellt werden, was der Beklagte für eine entgeltliche Überlassung der Kücheneinrichtung zuzahlen hätte, wobei die Vergütung um sämtliche Gewinnanteile oder sonstige erwerbswirtschaftlichen Vorteile zu bereinigen wäre (vgl. BGHZ 98, 216 ff). Aus den genannten gründen vermag sich die Kammer der Entscheidung des LG Tübingen nicht anzuschließen. Ein ersatzfähiger Nutzungsausfallschaden des Beklagten ist deshalb zu verneinen.

 

Soweit der Beklagte in Höhe von 400,- DM die Aufrechnung erklärt hat, weil infolge eines angeblichen Planungsfehlers der Klägerin ein bereits montierter Schrank wieder abgenommen werden musste, um einen Elektroanschluss zu schaffen, greift die Aufrechnung ebenfalls nicht durch. Da nach dem eigenen Vortrag des Beklagten der Elektroanschluss in jedem Fall verlegt werden musste, kämen insoweit als erstattungsfähiger Schaden, für den die Klägerin aufzukommen hätte, nur die Mehrkosten in Betracht, die dadurch entstanden sind, dass der Hängeschrank abgenommen und wieder erneut montiert werden musste. Das Verlegen der Elektroanschlüsse war im Angebot der Klägerin nicht enthalten und war deshalb vom Beklagten extra zu vergüten. Welche Mehrkosten insoweit angefallen sind, hat der beklagte nicht schlüssig dargelegt, obwohl das Amtsgericht bereits darauf hingewiesen hat, dass der Vortrag des Beklagten insoweit nicht nachvollziehbar ist. Dem Beklagten steht deshalb auch insoweit keine aufrechenbare Schadensersatzforderung zu.

 

Die Klageforderung von 1.265,- DM ist daher aus § 631 BGB begründet.

 

Der zuerkannte Zinsanspruch ist gerechtfertigt, weil der Beklagte spätestens mit der Zustellung der Klage am 06.03.1990 in Zahlungsverzug geraten ist (§§ 284 Absatz 1 Satz 2, 288 Absatz 1 BGB).

 

Die Berufung des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Absatz 1 ZPO zurückzuweisen.

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