Nachbesserungsversuch zulassen!

Besser wäre es den Nachbesserungsversuch zu zulassen, sonst verlieren Sie Ihr Recht auf den Rücktritt vom Kaufvertrag (Wandlung)

Urteil: Landgericht Braunschweig, Aktenzeichen 3 U 149/93 (25. April 1994)

 

Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 25. April 1994 (Az. 3 U 149/93) die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 14. Oktober 1993 zurückgewiesen.

  • Berufung erfolglos: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  • Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist sofort vollstreckbar.

  • Beschwerdewert: Der Kläger ist mit einem Betrag von 8.450,00 DM beschwert.

Entscheidungsgründe

Das Gericht verneinte einen Anspruch des Klägers auf Wandlung des Kaufvertrages über eine Polstergarnitur.

  • Nach der Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass das Auszugsdoppelelement der Doppelbettcouch keinen erheblichen Mangel aufweist.

  • Ein vom Kläger vorgelegtes Privatgutachten bezifferte die Kosten für die Beseitigung kleinerer Mängel (Arretierung, Sitztiefe, Knackgeräusche, lose Verschraubungen, Gelenkverbindungen) auf ca. 800,00 DM.

  • Der Kläger hatte jedoch bereits im September 1992 die Nachbesserung abgelehnt und auf der Rückabwicklung des Kaufvertrages bestanden.

Rechtliche Bewertung

Das Gericht stellte klar:

  • Der Kläger war verpflichtet, der Beklagten zunächst eine Mängelbeseitigungsmöglichkeit einzuräumen.

  • Erst wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich gewesen wäre, hätte ein Anspruch auf Wandlung bestanden.

  • Durch die sofortige Forderung nach Vertragsrückabwicklung verzichtete der Kläger auf mögliche Nachbesserungsrechte.

Fazit

 

Das Urteil zeigt deutlich, dass Käufer bei Mängeln zunächst eine Nachbesserung akzeptieren müssen, bevor sie eine Wandlung des Kaufvertrages verlangen können.

Aktenzeichen 3 U 149/93 Landgericht Braunschweig vom 25. April 1994

 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Oktober 1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger ist in Höhe von 8.450,00 DM beschwert.

 

Von der Darstellung des

 

Tatbestandes

 

wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Berufung bleibt erfolglos. Im Ergebnis hat das Landgericht zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Wandlung des Kaufvertrages verneint.

 

Soweit das Landgericht nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme darauf gestützt hat, dass das Auszugsdoppelelement der vom Kläger der Beklagten erworbenen Polstergarnitur keinen erheblichen Fehler aufweist, wendet die Berufung ein, der Sachverständige habe in dem schriftlichen Gutachten der Sache nach sämtliche Beanstandungen bestätigt. Zugleich hat die Berufung ein Privatgutachten des Raumausstattermeisters vom Januar 1994 vorgelegt. In diesem Privatgutachten heißt es u.a., dass die Kosten für die Beseitigung der dort benannten Mängel insgesamt ca. 800,00 DM auf Material, Lohn und Mehrwertsteuer betragen.

 

Eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers steht jedenfalls fest, dass die gesamte Polstergarnitur, die er zum Abholpreis von 8.450,00 DM erworben hat (Bl. 5 d. A.), hinsichtlich der Doppelbettcouch kleinere Mängel aufweist (Arretierung, Sitztiefe, Knackgeräusche, lose Verschraubungen bzw. Mängel bei den Gelenkverbindungen).

 

Wegen der Beanstandungen seitens des Klägers suchten Mitarbeiter der Herstellerfirma den Kläger im August 1992 auf. Das Ergebnis der Besichtigung der Doppelcouch hielt die Herstellerfirma in dem Schreiben vom 28. August 1992 fest. Später ist für die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw. eines Regressanspruchs angeboten worden, in gewissen Sinne Abhilfe zu schaffen.

Erfahren Sie, wann ein Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten darf. Alles zu Mängelhaftung, Nachbesserung und Rückabwicklung verständlich erklärt.

Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom September 1992 jedoch der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass er auf der Wandlung des Kaufvertrages bestehe. Er hat in diesem Schreiben gebeten, für eine möglichst schnelle und reibungslose Abwicklung der Rückgängigmachung des Vertrages zu sorgen. Jedes Nachbesserungsbemühen und jede Nachbesserung, wie sie in dem mit der Berufung vorgelegten Privatgutachten angesprochen wird, hat er damit selbst frühzeitig abgelehnt. Dazu ist er nicht berechtigt gewesen. Der Kläger hat mit der Beklagten zur Mängelhaftung vereinbart, dass zunächst eine Mängelbeseitigungsmöglichenkeit einzuräumen ist. Erst dann, wenn die Mängelbeseitigung oder auch eine Ersatzlieferung nicht in angemessener Zeit erfolgt wäre, eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder abgelehnt worden wäre, hätte der Kläger danach ggf. auch die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen können.

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Da sich der Kläger im Zuge der Gespräche mit der Beklagten über die Beseitigung der von ihm beanstandeten Beeinträchtigungen sofort für eine Wandlung und also die Rückgabe der gesamten Garnitur entschieden hat, hat er sich jedes Nachbesserungsanspruches und eines im Falle des Scheiterns der Nachbesserung möglichen Wandlungsanspruchs begeben.

 

Der Kläger wird erwägen können, ob und inwieweit er mit einem Aufwand, wie er in dem vorgelegten Parteigutachten angesprochen wird, die nach seiner Auffassung gegebenen Mängel des Auszugs – Doppelelementes beseitigen lässt. Die Entscheidung darüber steht ihm frei. Selbst wenn er die Mängel beseitigen lässt, hat er aus den angesprochenen Gründen in der Folge der durch das Schreiben vom September 1992 beeinflussten Rechtslage keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass diese ihm die Kosten für eine Mängelbeseitigung abnimmt.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97; 546 Abs. 2; 708 Nr. 10, 713 ZPO.


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