Die Farbabweichungen bzw. Farbabschürfungen der Nachtkonsole

Das streitgegenständliche Schlafzimmer

Klageabweisung: Sogenannte Stoßverletzungen

 

Die Hauptforderung ist unbegründet, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB hat. Voraussetzung für den angeblichen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB wäre, dass das streitgegenständliche Schlafzimmer bereits bei der Übergabe am 27.02.2012 einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB gehabt hätte. Dies war nicht der Fall und wird daher von der Beklagten bestritten. Das streitgegenständliche Schlafzimmer entsprach bei der Übergabe am 27.02.2012 den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien von Möbeln, der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68871. Das streitgegenständliche Schlafzimmer war bei der Übergabe am 27.02.2012 in jeder Art und Weise mangelfrei.

 

Der vom Kläger dargelegte angebliche Mangel der „Abplatzungen der Nachtkonsole und auch die Farbabweichungen bzw. Farbabschürfungen der Konsole“ ist kein Materialfehler oder ähnlicher Sachmangel und war daher demgemäß natürlich auch nicht bei der Übergabe am 27.02.2012 vorhanden. Es handelt sich vielmehr um die Folgen von häufigen Schlafzimmerbodenreinigungen mit Staubsauger oder Nasswischer. Durch die häufigen Kontakte des Staubsaugers oder des Nasswischers mit dem Sockel des Bettes und den Sockeln der Nachtkonsolen sind die „Abplatzungen der Nachtkonsole und auch die Farbabweichungen bzw. Farbabschürfungen der Konsole“ entstanden. Es handelt sich demnach um durch den Kläger selbst verursachte Beschädigungen oder - milder ausgedrückt - um durch den Kläger selbst verursachte Gebrauchsspuren. Dies gab der Kläger gegenüber den Kundendiensttechnikern der Beklagten am 22.02.2013 auch zu.

 

Denn allein die Tatsache, dass die „Abplatzungen der Nachtkonsole und auch die Farbabweichungen bzw. Farbabschürfungen der Konsole“ erst etwa ein Jahr nach der Übergabe am 27.02.2012 vom Kläger moniert wurden, zeigt doch nach allgemeiner Lebenserfahrung und unter Anstrengung des gesunden Menschenverstandes, dass diese „Abplatzungen der Nachtkonsole und auch die Farbabweichungen bzw. Farbabschürfungen der Konsole“ durch den etwa einjährigen Gebrauch verursacht wurden und bei der Übergabe am 27.02.2012 nicht vorhanden waren. Denn sonst hätte der Kläger diese gut sichtbaren „Abplatzungen der Nachtkonsole und auch die Farbabweichungen bzw. Farbabschürfungen der Konsole" doch sofort bei der oder unmittelbar nach der Übergabe am 27.02.2012 gerügt und nicht erst etwa ein Jahr später. Diese Rüge erst etwa ein Jahr später führt im übrigen auch dazu, dass der Kläger gem. § 476 BGB den angeblichen Mangel beweisen muss.

 

Da die Beklagte und Widerklägerin jedoch stets Wert auf Kundenzufriedenheit legt und sie sich mit den die Eltern des Klägers bereits in einem sehr ähnlichen Situation und später Rechtsstreit befand und die Beklagte daher jede weitere Eskalation mit der Familie vermeiden wollte, entschloss sie sich, die Sockel des Schlafzimmers rein aus Kulanz nur aufgrund des Grundsatzes der Kundenzufriedenheit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne Nachgabe im Recht und ohne Anerkennung eines Sachmangels zurückzunehmen neue Sockel zu liefern und zu montieren. Dies geschah am 22.02.1013. Dass dieser Austausch der Sockel aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte, beweist der diesbezügliche Hinweis in dem Lieferschein und der Rechnung vom 21.02.2013.

Unmittelbar nach der Übergabe des Schlafzimmers

Auch diese Sockel entsprachen bei der Übergabe am 22.03.2013 den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien von Möbeln, der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68871, und waren bei der Übergabe am 22.03.2013 in jeder Art und Weise mangelfrei. Bei dem nach wiederum etwa einem Jahr am 08.01.2014 wiederum gerügtem angeblichen Mangel der „Abplatzungen der Nachtkonsole und auch die Farbabweichungen bzw. Farbabschürfungen der Konsole“ handelt es sich wiederum um durch den Kläger selbst verursachte Beschädigungen oder - milder ausgedrückt - um durch den Kläger selbst verursachte Gebrauchsspuren durch häufigen Staubsauger- oder Nasswischerkontakt mit den Sockeln.

Farbabweichungen bzw. Farbabschürfungen der Nachtkonsole
Abplatzungen der Nachtkonsole

Denn wiederum allein die Tatsache, dass die „Abplatzungen der Nachtkonsole und auch die Farbabweichungen bzw. Farbabschürfungen der Konsole“ wiederum erst etwa ein Jahr nach der Übergabe am 22.02.2013 vom Kläger moniert wurden, zeigt wiederum nach allgemeiner Lebenserfahrung und unter Anstrengung des gesunden Menschenverstandes, dass diese „Abplatzungen der Nachtkonsole und auch die Farbabweichungen bzw. Farbabschürfungen der Konsole“ durch den etwa einjährigen Gebrauch verursacht wurden und bei der Übergabe am 22.02.2013 nicht vorhanden waren. Denn sonst hätte der Kläger diese gut sichtbaren

 

„Abplatzungen der Nachtkonsole und auch die Farbabweichungen bzw. Farbabschürfungen der Konsole“ doch sofort bei der oder unmittelbar nach der Übergabe am 22.02.2013 gerügt und nicht erst etwa ein Jahr später. Dass die „Abplatzungen der Nachtkonsole und auch die Farbabweichungen bzw. Farbabschürfungen der Konsole" bei der Übergabe am 22.02.2013 tatsächlich nicht vorhanden waren, beweist das Endabnahmeprotokoll vom 22.02.2013, welches vom Kläger unterzeichnet wurde. Diese Rüge erst etwa ein Jahr später führt im übrigen wiederum auch dazu, dass der Kläger wiederum gem. § 476 BGB den angeblichen Mangel beweisen muss.

Insofern lagen zu keinem Zeitpunkt und liegen die Voraussetzungen des § 440 BGB nicht vor. Weder verweigerte die Beklagte die Nachlieferung noch gab es zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche. Deshalb war zu keinem Zeitpunkt und ist der angebliche Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB nicht gegeben. Hinsichtlich des möglicherweise einzuholenden Sachverständigengutachtens wäre es sinnvoll, gem. § 358a Nr. 4 ZPO vorzugehen, also schon vor einer mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss dergestalt zu erlassen, dass eine sachverständige Begutachtung zu erfolgen habe, da die Beklagte nicht vergleichsbereit ist, weshalb eine Güteverhandlung gem. § 278 Abs. 2 S. 1 ZPO erkennbar aussichtslos erscheint. Die Nebenforderungen sind aufgrund der Ausführungen unter 1.1. unbegründet, da aufgrund § 286 Abs. 4 BGB kein Verzug der Beklagten eintrat.

Info von moebelschlau: Wenn solche Schäden nicht von vornherein vorhanden sind - z.B. bei Anlieferung des Schlafzimmers zum Kunden verursacht - sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, kann davon ausgegangen werden, dass spätere äußere Einwirkungen zu derartigen und offensichtlichen Schäden geführt haben. Es liegt ein Schadenbild vor, dass typisch für einen Anstoß mit einem härteren Gegenstand unter Einflussnahme einer länger stehen Feuchtigkeitsbildung ist. Als Folge für dieses Schadenbildes kann nicht die Qualität des Materials verantwortlich gemacht werden, sondern eindeutig spätere äußerliche Einwirkungen. Nachträgliche Gebrauchsspuren stellen keinen Mangel im Rechtssinne dar.