Möbel passen nicht in den Raum. Was tun?
Musterbrief Ware passt nicht in die Wohnung

 

 


Die Ware passte nicht durch das Treppenhaus

Aktenzeichen 13 S 8764/93 Landgericht Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 1994

 

Endurteil:

 

Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Erlangen vom 02.09.1993 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

 

Tatbestand:

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. I ZPO abgesehen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden .

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Berufung ist begründet.

 

Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Zahlung des Kaufpreises verlangen, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach §§ 306, 139 BGB nichtig ist. Infolgedessen befindet sich auch der Beklagte mit der Abnahme des Polsterbettes nicht in Verzug.

Ist die Anlieferung des Bettes unmöglich?

Die unstreitig vereinbarte Anlieferung des verkauften Bettes in die Wohnung des Beklagten ist nach dem Vorbringen der Klägerin, auf das abzustellen ist, unmöglich. Die Parteien gingen von einem Transport des Bettes im Ganzen aus. In dieser Form kann das Bett jedoch nicht in den 2. Stock transportiert werden. Die Leistung ist damit unmöglich, auch wenn das Bett in zerlegten Zustand angeliefert werden könnte. Denn der Aufwand für die Zerlegung beträgt 700,00DM und ist damit bei einem Kaufpreis von 2.371,00 DM unzumutbar.

Dadurch, dass die Anlieferung unmöglich ist, ist der Vertrag im Ganzen nach § 139 BGB nichtig, da nicht anzunehmen ist, dass der Kaufvertrag ohne die Anlieferungsvereinbarung geschlossen worden wäre.

 

Nach § 306 BGB tritt die Nichtigkeit ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Partei ein. Der Beklagte hat auch nicht stillschweigend durch die Bestellung die Garantie dafür übernommen, dass die Anlieferung möglich ist. Hierfür bedürfte es weiterer Anhaltspunkte. Vorliegend ist nämlich nicht vorgetragen, dass die Parteien über die Möglichkeit der Anlieferung durch das Treppenhaus des Beklagten in irgend einer Form gesprochen hätten.

 

Es kann damit dahinstehen, ob der Vertrag wegen Anfechtung nichtig ist, oder ob er wegen Rücktritts des beklagten in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wurde. Sollte die Anlieferung des Bettes durch das Treppenhaus möglich sein, wie der Beklagte vorträgt, käme ein Rücktrittsrecht nach § 326 BGB in Betracht. Eine Fristsetzung könnte deswegen entbehrlich sein, weil in diesem Fall von einer Leistungsverweigerung der Klägerin gesprochen werden müsste. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten dann das Bett grundlos nicht in den 2. Stock getragen. Zudem hätte die Klägerin unberechtigt die Kosten für die Zerlegung des Bettes angefordert.

 

Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen.

 

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