Angemessene Fristsetzung

Aktenzeichen 13 U 80/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 10.11.2004

 

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. März 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – Az.: 1 O 64/04 – wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe:

 

Die zulässige Berufung der Klägerin verspricht in der Sache keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unbegründet.

 

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 10.000,- Euro aus dem Kaufvertrag vom 06.04.2002 über die streitgegenständliche Möbelgruppe zu. Der Beklagte sei von dem Kaufvertrag wirksam nach §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 BGB n.F. Zurückgetreten,wodurch sich dieser in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, aus dem die Klägerin zur Rückzahlung des mit der Widerklage geltend gemachten Anzahlungsbetrages in Höhe von 3.760,- Euro nebst Zinsen verpflichtet sei. Darüber hinaus befinde sie sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Möbelgruppe im Annahmeverzug gemäß §§ 293, 295 Satz 1 BGB, nachdem der Beklagte sie mehrfach vergeblich zur Abholung aufgefordert habe.

Hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit gefehlt?

Unabhängig davon, ob die weiteren vom Beklagten gerügten Mängel der Holzmaserung, des Anstiches, des Rückenlehngeflechtes und der Transportschäden tatsächlich vorhanden seien, seien die Möbel bereits mangelhaft, weil die Sitzkissen der gelieferten Stühle entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht mit einem Leder der Farbe cognanc-liscia, sondern 6 Stühle in der Farbe dunkelbraun und 2 Armlehnstühle in der Farbe hellbraun bezogen seien. Damit habe dem Kaufgegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit gefehlt. Die der Klägerin mit Schreiben vom 22.08.2002 gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung sei fruchtlos verstrichen (§§ 437 Abs. 1 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB n.F.).

 

Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die in vollem Umfange Bezug genommen wird. Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausführlich und zutreffend gewürdigt. Auch das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigt eine anderweitige Entscheidung nicht . Entgegen ihrem Vortrag ist der Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, nachdem er zuvor der Klägerin eine angemessene Frist zur Beseitigung des nicht unerheblichen Mangels gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist (§§ 437 Nr. 2, 434 Abs.1 Satz 1, 440 Satz1, 323 Abs. 1 und 4 BGB n.F.).

 

Die Parteien haben am 06.04.2002 einen Kaufvertrag über eine farblich aufeinander abgestimmte Möbelgruppe abgeschlossen, bestehend aus einem Esstisch, 6 Stühlen und 2 Armlehnstühlen zum Kaufpreis von insgesamt 13.760,- Euro. Die Kaufgegenstände sind mangelhaft. Den Sitzkissen der Stühle fehlt die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Die Lederbezüge weisen nicht den vereinbarten Farbton cognac-liscia auf und variieren zudem untereinander. Bei 6 Stühlen sind sie dunkelbraun. Demgegenüber sind die Sitze der Armlehnstühle in hellem Leder bezogen.

Die mit der Schlechtleistung einhergehende Pflichtverletzung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles nicht unerheblich. Die Farbabweichung insgesamt sowie die zwischen den Sitzkissen der 6 Stühle und der der weiteren 2 Armlehnstühle ist mit einer empfindlichen ästhetischen Beeinträchtigung verbunden, zumal es sich um Kaufgegenstände eines gehobenen Qualitätsstandards handelt, was insbesondere in dem vertraglich vereinbarten Gesamtpreis für die Möbelgruppe in Höhe von 13.760,- Euro seinen Ausdruck findet. Zudem hat der Beklagte ausweislich des Vertragsinhaltes erkennbar besonderes Augenmerk auf eine Farbabstimmung gelegt.

 

Auch der im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung zu berücksichtigende Mängelbeseitigungsaufwand ist nicht nur geringfügig, sondern durchaus beträchtlich. So mussten klägerseits zunächst nicht nur farblich passende Lederbezüge beschafft werden, sondern die Sitzkissen hätten sodann noch sach- und fachgerecht neu bezogen werden müssen. Ausweislich des als Anlage zum Schriftsatz vom 13.05.2003 eingereichten Lieferscheins vom 24.09.2002 (Bl. 109 d. A.) beabsichtigte die Klägerin die Stühle hierzu von dem Kunden abzuholen und die Sitze in der Werkstatt auszutauschen, wozu der Spannstoff geöffnet und wieder verschlossen werden sollte. Der damit einhergehende Aufwand an Material und Arbeitszeit kann nicht mehr als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB n.F. Eingestuft werden.

Reklamationsmeldung Kastenmöbel

Der Beklagte hat der Klägerin zur Mängelbeseitigung auch eine angemessene Frist gesetzt, die erfolglos verstrichen ist. Bereits bei der Anlieferung der Möbel hat er ausweislich der „Reklamationsmeldung Kastenmöbel“ vom 30.07.2002 die Mangelhaftigkeit der Sitze angezeigt . Seit dem ist die Klägerin in ausreichender Weise über Art und Umfang des Mangels informiert gewesen. Bei dem Kundentermin vom 09.08.2002 konnte sich der klägerische Mitarbeiter hiervon erneut vergewissern. Ausweislich der dabei gefertigten „Reklamationsmeldung Kastenmöbel“ vom 09.08.2002 sollten die Polster auch schon bestellt gewesen sein. Jedenfalls unmittelbar nach dem Besichtigungstermin wäre eine entsprechende Bestellung geboten gewesen. Tatsächlich bestellt hat die Klägerin die Ledersitze jedoch beim Hersteller – anders als vom Landgericht angenommen – am 13.08.2002. Unter dem gleichen Datum hat sie den Beklagten davon in Kenntnis gesetzt, dass 8 Ledersitze beim Hersteller bestellt seien, die ca. Mitte September 2002 bei ihr eintreffen würden. Nach Erhalt der Sitze werde sie alle 8 Stühle beim Beklagten abholen und die Sitze austauschen.

 

Daraufhin hat der beklagte mit Schreiben vom 14.08.2002 die Mangelhaftigkeit der Stühle bekräftigt, wobei unter Ziffer 1 seiner Mangelaufzählung die falschen Sitzkissenfarben aufgeführt sind. Mit dem der Klägerin per Fax übersandten Schreiben vom 22.08.2002 hat der Klägerin eine Nachbesserungsfrist bis zum 04.09.2002 für die vollständige Beseitigung aller angezeigten Mängel gesetzt. Diese Fristsetzung ist eindeutig. Schon deshalb ist eine Berufung des Beklagten hierauf auch nicht treuwidrig. Sie bezieht sich für die Klägerin erkennbar auch auf die fehlerhaften Stuhlsitze (§§ 133, 157 BGB). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, wonach eine vollständige Beseitigung aller angezeigten Mängel innerhalb dieser Frist verlangt worden ist.

 

Die Formulierung ist erschöpfend und lässt eine Ausnahme nicht erkennen. Gerade auch der eindeutige Inhalt des vorangegangenen Schriftwechsels der Parteien macht deutlich, dass von dieser Fristsetzung nicht nur die weiteren im Schreiben vom 22.08.2002 bezeichneten vermeintlichen Mängel, sondern gerade auch die Fehlerhaftigkeit der Sitzkissen erfasst gewesen sein sollten. Hierauf weist außerdem die dort für den Fristbeginn in Bezug genommene Reklamationsmeldung vom 30.07.2002 hin, die sich gerade auch zur Fehlerhaftigkeit der Bezüge verhalten hat.

 

Die bis zum 04.09.2002 gesetzte Frist ist auch angemessen gewesen. Spätestens unmittelbar nach der Besichtigung am 09.08.2002 ist eine Bestellung der passenden Bezüge geboten gewesen, zumal ausweislich der Reklamationsmeldung von diesem Tage die Polster schon bestellt gewesen sein sollten. Auch das Berufungsgericht hält vorliegend für die gesamte Nachbesserung der Bezüge eine Frist von maximal 3 Wochen für ausreichend, die im Möbelhandel allgemein für angemessen erachtet wird (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auf., § 308 Rdnr. 4 sowie OLG Köln, NJW-RR 2001, 198): Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die zur Nacherfüllung gesetzte Frist dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Vertragserfüllung eröffnen soll und nicht so bemessen zu sein braucht, dass er die noch gar nicht begonnene erst anfangen oder fertig stellen kann.

Der Angemessenheit einer dreiwöchigen Nacherfüllungsfrist

Der Schuldner soll vielmehr in die Lage versetzt werden, die bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden (vgl. Palandt, a.a.O., § 323 Rdnr. 4 m.w.N.). Nachdem die Klägerin jedoch mit Schreiben vom 29.08.2002 mitgeteilt hatte, dass sie die Ledersitze voraussichtlich erst in der 38/39. Kalenderwoche erhalten werde - mithin im Zeitraum zwischen 16. und 29.09.2002 -, hat festgestanden, dass sie den Mangel nicht fristgemäß beseitigen werde. Dem Beklagten ist dann ein längeres Abwarten nicht mehr zuzumuten gewesen, sodass er bereits mit dem Schreiben vom 30.08.2002 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Eine angemessene Frist zur Erfüllung ist jedoch spätestens abgelaufen gewesen, als die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 13.09.2002 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt haben.

 

Der Angemessenheit einer dreiwöchigen Nacherfüllungsfrist steht auch nicht der neue Sachvortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz entgegen, wonach die Ledersitze bei einem Hersteller in Italien bestellt worden seien und im August im italienischen Unternehmen kaum etwas passiere, da annähernd sämtliche größere Betriebe Werksferien hätten. Wenn der Klägerin dies bekannt gewesen ist, hätte sie durch geeignete organisatorische Maßnahmen diesem Umstand Rechnung tragen können und müssen. So hätte sie entweder einen in Italien ansässigen Lieferanten nachhaltig zur fristgemäßen Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung gegenüber der Klägerin anhalten oder anderenfalls auf einen anderen Zulieferer zurückgreifen müssen, der innerhalb dieser Frist keine Werksferien abhält, etwa einen außerhalb Italiens ansässigen Herstellers. Jedenfalls bei dem Kauf einer Möbelgruppe gehobenen Standards und den damit verbundenen berechtigten Erwartungen des Käufers gehen derartige Umstände nicht zu Lasten des Beklagten.

 

Unabhängig hiervon ist die Klägerin auf das Bestreiten des Beklagten hin für ihre diesbezüglichen Behauptungen beweisfällig geblieben. Auch ist weder dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich,weshalb ihr neues Vorbringen in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre.

 

Weder vor der Rücktrittserklärung vom 30.08. noch vor der vom 13.09.2002 ist dem Beklagten die tatsächliche Durchführung der Mängelbeseitigung angeboten worden. Tatsächlich eingetroffen sind die Lederbezüge bei der Klägerin vielmehr erst zeitlich danach, nämlich am 24.09.2002. Auch damit wäre der Mangel nicht sofort beseitigt gewesen, sondern es hätten noch die im klägerischen Schreiben vom 13.08. und im Lieferschein vom 24.09.2002 im Einzelnen beschriebenen Arbeiten durchgeführt werden müssen, woraus siech eine weitere zeitliche Verzögerung ergeben hätte.

 

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

 

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