Spaltmaß im Toleranzbereich

Aktenzeichen 4 C 178/15 Amtsgericht Werl vom 02.10.2015

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.

 

Im August 2012 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über eine Anbauwand zu einem Kaufpreis in Höhe von 2.006,11 Euro. Die Anbauwand wurde in der Folgezeit durch die Beklagte aufgebaut.

 

Die Klägerin behauptet, dass der Aufbau der Anbauwand durch die Beklagte fehlerhaft erfolgt sei. Insbesondere sei die Rückwand nicht bündig montiert worden.

Die Klägerin beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.006,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Juni 2013, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung der Anbauwand zuzahlen.

 

Festzustellen, dass sich die Beklagte in Verzug befindet.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Bezüglich der streitgegenständlichen Anbauwand leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Werl ein. Das Gericht hat in dem selbständigen Beweisverfahren Beweis gemäß der Beweisbeschlüsse vom Dezember 2013 und Juni 2014 erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom April 2014 nebst Ergänzungsgutachtens vom September 2014 Bezug genommen. Die Akte war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig, hat aber in Sache keinen Erfolg. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit des Klageantrages zu 2. erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem mit der Feststellung verbundenen Vollstreckungserleichterungen (§§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO).

 

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Beklagte nach §§ 346 Abs. 1, 323, 434 BGB. Die Rücktrittsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Die Spaltbildungen sind nicht als Mängel anzusehen

Unabhängig davon, dass bereits eine Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) nicht vorgetragen worden ist, fehlt es auch an dem nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB erforderlichen Mangel der Kaufsache. Zwar steht nach § 434 Abs. 2 S. 1 BGB die mangelhafte Durchführung der vereinbarten Montage der Kaufsache einem Mangel der Kaufsache selbst gleich. Die beweisbelastete Klägerin konnte das Vorliegen eines derartigen Mangels der Kaufsache jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen sind die von der Klägerin ausgeführten Spaltbildungen nicht als Mängel anzusehen. Die Ausführungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar, sorgfältig begründet und überzeugend. Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Sachverständige hat die von der Klägerin dargelegte Fugenbildung zwar bestätigt. Die festgestellten Fugen bewegen sich von ihrem Ausmaß her sämtlich innerhalb des für die Möbelbranche festgelegten Toleranzbereiches nach RAL GZ 430-1. Es konnten weder optische, noch funktionale Einschränkungen durch die vorhandenen Fugen festgestellt werden.

 

Dem Antrag der Klägerin ein weiteres Gutachten zur Mangelhaftigkeit der Anbauwand einzuholen, musste nicht nachgegangen werden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens in diesem Rechtsstreit konnte durch die Verwertung des schriftlichen Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren gemäß § 411 a ZPO ersetzt werden. Die Einholung eines neuen Gutachtens sieht das Gericht nicht als erforderlich an, insbesondere werden die Gutachten der Sachverständigen aus dem selbständigen Beweisverfahren nicht als ungenügend im Sinne des § 412 Abs. 1 ZPO angesehen.

 

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte in Verzug befindet. Mangels Bestehens einer Rücknahmepflicht auf Seiten der Beklagten, konnte diese hiermit auch nicht in Verzug geraten.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Der Streitwert wird auf 2.006,11 Euro festgesetzt.

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