Der unbehandelte Echtholztisch

Der Tisch wurde aus einem Katalog ausgewählt

Klage: Nachträgliche Flecken auf einem Echtholztisch

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 990,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Tisches zzgl. Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Es wird ein schriftliches Vorverfahren beantragt. Für den Fall der Fristsetzung gemäß § 276 ZPO wird beantragt, für den Fall a) des Anerkenntnisses Anerkenntnisurteil b) der Säumnis Versäumnisurteil zu erlassen.

 

Begründung:

 

Unter dem Datum vom 10.08.2019 haben die Parteien einen Kaufvertrag unter anderem über dem Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Tisch geschlossen. Der Kaufpreis betrug 990,00 €. Der Kaufpreis ist gezahlt worden. Die Lieferung erfolgte am 18.11.2019 bzw. die Abholung. Der Kaufpreis wurde vollständig gezahlt. Nachdem der Tisch aufgebaut wurde, musste festgestellt werden, dass dieser in keiner Weise den zuvor vereinbarten Eigenschaften entspricht. In der Ausstellung bei der Beklagten wurde über einen Tisch gesprochen, der kindgerecht sein muss, das heißt resistent gegen einfach Beschädigung durch Kindeshände. Der käuflich erworbene Tisch befand sich nicht in der Ausstellung. Die Ehefrau des Klägers war schwanger und sie hatten bereits ein kleines Kind.

 

Die Schwangerschaft bei der Ehefrau des Klägers bestand seit Oktober 2019. Die Schwangerschaft war im Sommer 2019 abzusehen und deswegen für den Kläger wichtig, dass der Tisch funktionsfähig bei Kleinkindern ist. Im Rahmen der Verkaufsberatung wurde mitgeteilt, der Tisch müsste robust sein. Es wurde dann aus dem Katalog ein Tisch ausgewählt. Zu keinem Zeitpunkt hat die Mitarbeiterin und Verkäuferin geäußert, der Tisch würde aus Echtholz bestehen. Da der Kläger Leihe war, ging er davon aus, dass der Tisch entsprechend aus Vollholz gefertigt und auch entsprechend bearbeitet wurde. Nachdem der Tisch aufgebaut wurde, musste er feststellen, dass es sich hierbei um einen unbehandelten Echtholztisch handelt. Über eine etwaige Behandlung der Tischoberfläche wurde dem Kläger nichts mitgeteilt.

Die Frist zur Nachbesserung sei abgelaufen

Der Tisch wurde dann reklamiert. Mit Schreiben vom 27.11.2019 hat die Beklagte dann mitgeteilt, es würde eine Begutachtung des Tisches vorliegen. Im Übrigen ist der Tisch mangelbehaftet. Die Tischplatten sind von Anfang an gerissen und die Oberfläche ist sehr fleckig, obwohl auf diesem Tisch nie gegessen wurde. Auch diese Mängel wurden nicht behoben. Mit Schreiben vom 22.01.2020 hat die Beklagte dann mitgeteilt, dass eine Rückabwicklung bezüglich des Tisches nicht in Frage kommt. Außergerichtlich wurde der Rücktritt den der Kläger ausgesprochen hat, zurückgewiesen. Wir wiederholen hier nochmals ausdrücklich den Rücktritt vom Kaufvertrag bezüglich des im Klageantrag zu Ziffer 1. benannten Tisches. Mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben vom 02.06.2020 wurde die Beklagte aufgefordert die Rückabwicklung vorzunehmen.

 

Mit Schreiben vom 18.06.2020 hat die Beklagte erklärt, die Frist zur Nachbesserung sei abgelaufen und ihr würde nicht die Möglichkeit gegeben zur Mängelbeseitigung. Hier ist es jedoch so, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann, da die Eigenschaften (Naturholztisch, der noch entsprechend imprägniert werden muss), nicht nachgebessert werden kann. Vorliegend geht es primär um die Eignung des Tisches für den Verwendungszweck. Eine Nachbesserung in Gestalt einer etwaigen Behandlung der Tischoberfläche hat die Beklagte nicht angeboten. Insoweit ist die Fristsetzung unentbehrlich und der Rücktrittsanspruch besteht. Die Beklagte hat lediglich angeboten, einen entsprechenden Gutschein zu erteilen.

 

Der Kläger hat sich in der Ausstellung umgeschaut und keinen adäquaten entsprechenden Tisch gefunden. Dies war auch schon der Grund der Bestellung. Insoweit wäre ein Gutschein vorliegend dem Kläger nicht hilfreich gewesen, da ein Rücktrittsrecht besteht. Aufgrund der fehlenden Eigenschaften brauchte er den Gutschein nicht annehmen. Sollte das Gericht weiteren Sachvortrag für notwendig erachten, wird um gerichtlichen Hinweis gebeten.

Enspricht der Tisch den vereinbarten Eigenschaften ?

Klageabweisung:

 

Die Klage ist bereits unschlüssig: Der Kläger trägt vor, er habe am 10.08.2019 einen Kaufvertrag über den im Klageantrag zu Ziff. 1) näher bezeichneten Tisch geschlossen. Der Kaufpreis habe 990,00 € betragen, die Lieferung/Abholung des Tisches sei am 18.11.2019 erfolgt. Soweit, so gut. Aus der Kundenakte der Mandantin lässt sich entnehmen, dass der Kläger am 10.08.2019 div. Möbel gekauft hat und der streitgegenständliche Tisch dort mit folgenden Eigenschaften vermerkt ist: Tischausführung mit den Maßen 100 cm x 200 cm, in V-Legierung Metall. Ausweislich der Bestellung wurden keine weiteren Eigenschaften dieses Tisches vereinbart und damit auch nicht geschuldet.

 

Der Kläger räumt im Rahmen der Klageschrift selbst ein, dass der käuflich erworbene Tisch sich nicht in der Ausstellung befand, der Kläger also keinen Vergleichstisch gesehen hat, mit dem er den erworbenen Tisch nunmehr vergleicht und eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit rügt. Soweit im Rahmen der Klageschrift recht lapidar ausgeführt wird "musste unser Mandant feststellen, dass dieser Tisch in keiner Weise den zuvor vereinbarten Eigenschaften entspricht", so muss der Kläger vorhalten lassen, dass ausweislich der Bestellung vom 10.08.2019 keinerlei besondere "Eigenschaften" zugesichert wurden.

 

Mit wem der Kläger vermeintlich in der Ausstellung über einen Tisch gesprochen haben will, der "kindgerecht sein müsse" (was immer das auch heißen mag), so ist nicht ersichtlich, welche Vereinbarung der Kläger mit welchem Vertreter der Beklagten verbindlich zu den Eigenschaften des Tisches getroffen haben will. Wer von Seiten der Beklagten soll denn erklärt haben, der Tisch sei "resistent" gegen einfache Beschädigungen durch Kindeshände? Und darüber hinaus: Was soll denn eine "Beschädigung durch Kindeshände" bedeuten? Der Klagevortrag des Klägers lässt es hier an jeglicher Substanz vermissen. Es mag ja sein, dass der Kläger mit seiner schwangeren Ehefrau darüber gesprochen haben will, dass sie gern einen Tisch hätten, der nicht "einfach durch Kindeshände zu beschädigen ist".

 

Von Seiten der Beklagten sehen wir allerdings keine verbindlichen Zusagen zu diesen angeblichen und schwammigen Eigenschaftszusicherungen. Wir bestreiten daher, dass seitens der Beklagten irgendwelche Eigenschaftszusicherungen des Tisches über die Bestellung hinaus getätigt wurden. Der Kläger führt weiterhin aus, es sei für ihn wichtig gewesen, dass der Tisch "funktionsfähig bei Kleinkindern ist". Nun muss sich der Kläger an dieser Stelle erneut fragen lassen, was für eine Eigenschaft das denn wohl sein soll. Ein Tisch funktioniert selbstverständlich auch bei Kleinkindern, die Kleinkinder wird man nur in einen entsprechenden Hochstuhl setzen müssen, dann können diese auch am Tisch sitzen. Welche Eigenschaften darüber hinaus gefordert oder geschuldet sein sollen, wird nicht einmal im Ansatz ersichtlich. Im weiteren Verlauf des Sachvortrages versteift sich der Kläger zudem in die weitere Behauptung, im Rahmen der Verkaufsberatung sei "mitgeteilt worden" (wer hat denn wem was gesagt?), der Tisch müsse "robust" sein. Was meint denn der Kläger, was denn nun ein "robuster Tisch" sein soll? Groß und schwer? Oder "schwer verrückbar'"? Oder mit einer "dicken Tischplatte"?

Es handelt sich um einen unbehandelten Echtholztisch

Tisch aus Echtholz oder Vollholz?
Der unbehandelte Echtholztisch

Was stellt sich der Kläger denn wohl unter einem robusten Tisch vor? Ausweislich der schriftlichen Bestellung des Klägers vom 10.08.2019 jedenfalls finden sich die Eigenschaftszusicherungen "keine einfache Beschädigung durch Kindeshände" und "robust" jedenfalls nicht in der Bestellung vom 10.08.2019. Wenn aber nun solche substanzlosen Eigenschaften ausweislich der Bestellung des Klägers bei der Beklagten schon nicht geschuldet sind, liegt hierin auch kein Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Der Kläger räumt auf Blatt 2 der Klageschrift selbst ein, dass der Tisch schlichtweg aus einem Katalog ausgewählt wurde und es dem Kläger völlig gleich war, aus welchem Holz der Tisch denn bestehen soll, denn auch zur Holzart findet sich keine Eigenschaftsbeschreibung in der Bestellung gegenüber der Beklagten.

 

Weder wurde darüber gesprochen, ob der gesamte Tisch aus Echtholz oder Vollholz bestehen soll oder nicht. Von welchen Eigenschaften der Kläger selbst ausgegangen sein mag, dürfte unerheblich sein, da nicht auf die subjektive Vorstellungswelt des Klägers abzustellen ist, sondern auf das, was die Parteien bei Vertragsschluss verbindlich vereinbart haben. Der Verkauf selbst erfolgte durch die Mitarbeiterin der Beklagten. Das ist auf der Bestellung vom 10.08.2019 rechts oben vermerkt. Die Verkäuferin hat jedoch mit dem Kläger weder über die Holzart gesprochen noch über Eigenschaften wie "kindgerecht" oder "nicht durch Kindeshände zu beschädigen" oder "robust".

Was stellt sich der Kläger denn wohl unter einem robusten Tisch vor? Ausweislich der schriftlichen Bestellung des Klägers vom 10.08.2019 jedenfalls finden sich die Eigenschaftszusicherungen "keine einfache Beschädigung durch Kindeshände" und "robust" jedenfalls nicht in der Bestellung vom 10.08.2019. Wenn aber nun solche substanzlosen Eigenschaften ausweislich der Bestellung des Klägers bei der Beklagten schon nicht geschuldet sind, liegt hierin auch kein Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Der Kläger räumt auf Blatt 2 der Klageschrift selbst ein, dass der Tisch schlichtweg aus einem Katalog ausgewählt wurde und es dem Kläger völlig gleich war, aus welchem Holz der Tisch denn bestehen soll, denn auch zur Holzart findet sich keine Eigenschaftsbeschreibung in der Bestellung gegenüber der Beklagten.

 

Weder wurde darüber gesprochen, ob der gesamte Tisch aus Echtholz oder Vollholz bestehen soll oder nicht. Von welchen Eigenschaften der Kläger selbst ausgegangen sein mag, dürfte unerheblich sein, da nicht auf die subjektive Vorstellungswelt des Klägers abzustellen ist, sondern auf das, was die Parteien bei Vertragsschluss verbindlich vereinbart haben. Der Verkauf selbst erfolgte durch die Mitarbeiterin der Beklagten. Das ist auf der Bestellung vom 10.08.2019 rechts oben vermerkt. Die Verkäuferin hat jedoch mit dem Kläger weder über die Holzart gesprochen noch über Eigenschaften wie "kindgerecht" oder "nicht durch Kindeshände zu beschädigen" oder "robust".

 

Wir wissen nicht, aus welchem Grunde der Kläger eine Frau Tour benennt, nach unseren Unterlagen jedenfalls dürfte der Verkäufer mit dem Kläger verhandelt haben. Das wird auch im Weiteren durch die Kundenakte der Beklagten so bestätigt. Der Kläger rügt nun auf Blatt 2 unten, dass zu dem Zeitpunkt, als der Tisch zuhause aufgebaut worden ist, der Kläger feststellen musste, dass es sich bei diesem Tisch um einen unbehandelten Echtholztisch handelt. In der Bestellung vom 10.08.2019 ist nichts dazu ausgeführt, dass es sich bei diesem Tisch nicht um einen unbehandelten Echtholztisch handeln darf. Sollte der Kläger hierzu Fragen haben, stünde es ihm frei, mit dem Verkäufer Rücksprache zu halten und den Tisch einzuölen oder zu versiegeln, falls er dies für sinnvoll hält.

 

Zu welchen Gespräche die Frau des Klägers als Zeugin gehört werden soll ist unerfindlich, da nicht einmal zu konkreten Gesprächen zwischen dem Kläger und dem tatsächlichen Verkäufer, vorgetragen wird. Das Beweismittel "Anhörung des Klägers" geht ersichtlich fehl, denn wozu soll der Kläger gehört werden? Wir wissen nicht, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Ehefrau des Klägers in einer E-Mail vom 26.11.2019 mitteilen will, der Tisch könne nicht genutzt werden. Selbstverständlich kann ein unbehandelter Echtholztisch zum Essen benutzt werden. Soweit der Kläger auf Blatt 3 ausführt, dass "normale Flecken" nicht herausgehen würden, ist dies unerfindlich. Um welche Flecken handelt es sich denn und was sind "normale Flecken" und was sind "unnormale Flecken"?

Der Tisch weise eine raue Oberfläche auf und hat keine Versiegelung

Wenn natürlich Fett in unbehandeltes Holz eingebracht wird, so dürfte das auch nach einer Weile noch sichtbar sein. Dabei handelt es sich dann aber nicht um einen Mangel eines unbehandelten Echtholztisches. Der Sachvortrag des Klägers macht doch nur eines deutlich: Der Kläger hat sich nicht im Geringsten eine Vorstellung darüber gemacht, welchen Tisch er bestellen möchte und welche Eigenschaften dieser Tisch aufweisen soll. Ein vergleichbarer Tisch, wie ihn sich der Kläger wünschen würde, befand sich nicht in der Ausstellung. Der Kläger hat schlichtweg einen Tisch aus einem Katalog bestellt, ohne im Einzelnen zu fragen, um welche Holzart es sich denn handelt und ob der Tisch versiegelt oder geölt ist oder ob sich glatte Oberflächen für seinen Zweck besser eignen würden.

 

Der gelieferte Echtholztisch jedenfalls ist "robust", kindgerecht und auch widerstandsfähig gegen Beschädigung durch Kinderhände. Sollte der Kläger tatsächlich vor dem Essen Platzdeckchen auf den Tisch gelegt haben und sollten diese Platzdeckchen tatsächlich auch für Fett und Wasser undurchdringbar sein, so wäre nicht erklärbar, wie Flecken (welche denn?) in das Naturholz gelangt sein sollen. Soweit der Kläger ausführt, der Tisch weise eine raue Oberfläche auf und keine Versiegelung, so weisen wir darauf hin, dass eine Versiegelung des Tisches gem. Anlage B1, der Bestellung des Klägers auch nicht geschuldet ist. Wir bestreiten, dass die Tischplatte von Anfang an gerissen war und die Oberfläche fleckig war. Der Kläger räumt doch selbst ein, dass er bei Aufbau des Tisches lediglich festgestellt hat, dass es sich um einen unbehandelten Echtholztisch handelt und "normale Flecken" seit dem 26.11.2019 nicht mehr entfernt werden können.

 

Es liegt doch auf der Hand, dass diese Flecken (möglicherweise Fettflecken) erst in das Holz eingebracht wurden, als der unbehandelte Tisch mit derartigen Flecken übersät wurde. Keinesfalls liegt eine Mängelrüge des Klägers vor, dass schon bei Aufbau des Tisches sich Flecken im Tisch gezeigt hätten. Völlig unerheblich ist der Sachvortrag des Klägers auf Blatt 3 oben, man habe doch beim Kauf des Tisches mehrfach gesagt (wem denn?), dass Kinder im Haushalt leben und der Tisch "nicht so empfindlich" sein darf. Wann ist ein Tisch denn "nicht so empfindlich"? Der Kläger selbst scheint auch nicht genau zu wissen, welche Eigenschaften der Tisch denn nun aufweisen soll: Einmal muss der Tisch robust sein, dann soll sich der Tisch durch Kinderhände nicht beschädigen lassen, dann soll der Tisch kindgerecht sein und jetzt auf einmal soll der Tisch sogar "versiegelt" sein.

 

Das Wunschkonzert des Klägers ist wenig verständlich, die Beklagte schuldet keine dieser einzelnen Eigenschaften, da diese nicht im Verkaufsgespräch durchden Verkäufer zugesagt wurden und i. Ü. auch nicht in der schriftlichen Bestellung vom 10.08.2019 so vermerkt sind. Wir weisen noch einmal darauf hin, dass das Lieferdatum des Tisches der 18.11.2019 war und der Kläger erst am 26.11.2019, also eine Woche später, erklärt, Flecken würden sich jetzt nicht mehr entfernen lassen. Soweit der Kläger weiterhin ausführt, die angegebenen Mängel seien nicht behoben worden, so trägt der Kläger hier schlichtweg nicht zutreffend vor: Am 19.12.2019 fand ein Kundendiensttermin statt, der Mitarbeiter hat sich den Tisch beim Kunden angesehen. Am 06.01.2020 wurde dem Kunden/Kläger erläutert, dass der Hersteller bereit ist, die Tischplatte auszutauschen.

Die Gutscheinlösung

Am 08.01.2020 meldete sich der Kläger bei der Beklagten und erklärte, er wolle sich in der Fachabteilung melden. Am 09.01.2020 meldete sich die Beklagte beim Kläger und informierte diesen telefonisch, er könne ins Haus kommen, um sich ggfls. aus Kulanz eine andere Ware aussuchen. Mit anliegendem Schreiben gem. Anlage B2 bot die Beklagte dem Kläger an, dem Kläger entweder aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Kaufpreis des Tisches als Gutschrift zu erstatten, alternativ im Zuge der Nachbesserung den kompletten Tisch auszutauschen. Der Kläger reagierte daraufhin zunächst nicht. Mit Schreiben vom 19.02.2020 gem. Anlage B3 bot die Beklagte dem Kläger noch einmal eine Rücknahme des Tisches mit Gutschrift an, alternativ im Zuge der Nachbesserung den kompletten Tisch auszutauschen.

 

In der Folgezeit kam der Kläger nicht dazu, die Beklagte aufzusuchen und nach Alternativen zu suchen. Die Gutscheinlösung/Gutschrift schien nach wie vor ein gangbarer Weg zu sein, denn mit anliegender E-Mail vom 24.03.2020 erklärte die Ehefrau des Klägers gegenüber der Mitarbeiterin der Beklagten folgendes: "Wir waren nicht zuhause die letzten beiden Wochen und melden uns jetzt deswegen erst zurück. Wir würden gerne kommen, sobald Sie wieder geöffnet haben, nach einem Kinderzimmer alternativ suchen, ansonsten evtl. von dem Tischhersteller eine Betonplatte auswählen. Wir haben auf der Internetseite gesehen, dass er solche Platten anbietet."

 

Beweis: E-Mail der Ehefrau des Klägers vom 24.03.2020 (Anlage B4). Die Beklagte bat mehrfach um Mitteilung, welche Variante der Lösung des Problems denn nun vereinbart werden könne. Wir zitieren wie folgt: "Leider haben wir bislang noch keine Rückmeldung von Ihnen erhalten. Wir bitten um Bestätigung bis zum 15.04.2020, für welche Maßnahme Sie sich entschieden haben". Eine Antwort des Klägers blieb jedoch aus, so dass die Beklagte sich mit Datum 29.04.2020 gem. Anlage B6 erneut an den Kläger wandte und um Mitteilung bat, wie denn nun verfahren werden solle. Man sei bereit, die Ware aus Kulanz in voller Höhe zur Gutschrift zurückzunehmen oder gesamten Tisch auszutauschen, also neu zu liefern.

 

Mit anliegendem Schreiben gem. Anlage B7 wandte sich die Beklagte sodann an die Prozessbevollmächtigten des Klägers und erklärte im Hinblick auf etwaige Mängelanzeigen, dass die Beklagte auf jede Aufforderung des Klägers hin den Austausch des Tisches mehrfach angeboten habe. Jegliches Nachbesserungsbemühen und jegliche Nachbesserung habe der Kläger aber abgelehnt, auf den Alternativkauf eines Kinderzimmers sei der Kläger dann nicht eingegangen. Die gesetzte Frist zur Rückäußerung bis zum 10.07.2020 haben sowohl der Kläger als auch dessen Prozessbevollmächtigte verstreichen lassen.

 

Es ist nicht ersichtlich, was die Beklagte hier noch hätte tun können: Der Komplettaustausch des Tisches war mehrfach angeboten worden, der Kläger hat dieses Angebot zur Nachbesserung/Nachlieferung jedoch nicht angenommen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücktritt vom Vertrag sind demnach nicht gegeben, die Klage ist abzuweisen.