Kuhle und Mulde im Doppelbett

Wegen Rückabwicklung des Kaufvertrages hat das Amtsgericht Mayen durch den Richter am Amtsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2018 für Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

 

Der Kläger begehrt einen Anspruch auf Zahlung aus Rückabwicklung eines Kaufvertrages bezüglich eines Bockspringbettes. 2f C 274/17

Kuhlenbildung beim Topper und der Matratze

Der Kläger trägt vor,

 

der Kläger kommunizierte dem Verkäufer der Beklagten, gegenüber, dass er ein Boxspringbett benötige, das er allein nutzen möchte. Der Kläger ist alleinstehend. Der Kläger kommunizierte ebenso unmissverständlich, dass es ihm auf einen guten Schlafkomfort ankommt. Der Verkäufer der Beklagten schlug das streitgegenständliche Bett vor. Die Kaufsache ist mangelbehaftet. Die Schaumkanten der Matratzenkerne nebst Topper, Matratze und Matratzenkerne sind beschädigt. Das Bett ist nach der kurzen Zeit regelrecht „durchgelegen“. Erkennbar ist die Mangelhaftigkeit augenscheinlich an einer Kuhlenbildung beim Topper und der Matratze. Das Bett ist unbrauchbar.

 

Der an ein Boxspringbett zu stellende Schlafkomfort kann nicht mehr erreicht werden. Ein Boxspringbett gleichbarer Art und Güte ist nach nicht einmal zweijähriger Nutzung nicht derart „durchgelegen“ und kann auch von einer Person genutzt werden. Es wird bestritten, dass der Kläger das Bett unsachgemäß oder bestimmungswidrig gebrauchte. Es wird bestritten, dass der Kläger ausschließlich genau auf der Mittellinie zwischen den Matratzen liegt. Selbst wenn dies aber so wäre, stellt dies keinen unsachgemäßen, bestimmungswidrigen Gebrauch dar. Es sei aber bestritten, dass keine zusätzliche dynamische Belastung an gleicher Stelle unter Beteiligung einer weiteren Person stattfand. Selbst wenn dies aber so wäre, würde auch diese keinen unsachgemäßen, bestimmungswidrigen Gebrauch darstellen.

Rückgabe des Boxspringbettes

Der Kläger beantragt,

 

die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.04.2017 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Boxspringbettes Modell Terra , zu zahlen; die Beklagten zu verurteilen, das in dem Klageantrag zu 1. genannte Boxspringbett abzuholen und entgegenzunehmen; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1. bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung im Verzug befindet;

 

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von seiner Verbindlichkeit gegenüber den Prozessbevollmächtigten aus deren außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen; die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem in diesem Verfahren geleisteten Gerichtskostenvorschuss seit dem Tag der Einzahlung bis zum Zeitpunkt der Festsetzungsmöglichkeit der Kosten nach § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO zu bezahlen. 2f C 274/17

Die zwei Matratzen im Randbereich

Die Beklagte beantragt,

 

Klageabweisung.

 

Die Beklagte trägt vor,

 

bei dem am 22.05.2015 gelieferten industriell gefertigten Polsterbett liegt keine Abweichung von der Sollbeschaffenheit vor. Dieses entsprach bei der Lieferung in seiner Beschaffenheit und Qualität dem Bett, dass der Kläger in der Ausstellung der Beklagten beim Verkauf seinerzeit besichtigte und Probe lag und wies keinerlei Mängel auf. Die vorhandene Beschaffenheit entspricht den Angaben in der Kaufurkunde und den Vorgaben an die Beschaffenheit von Polstermöbeln mittlerer Art und Güte.

 

Bei dem Bett handelt es sich um ein erprobtes Produkt eines deutschen Herstellers. Die Konstruktion und die Materialien sind für eine normale Nutzung als Bett uneingeschränkt geeignet und mangelfrei. Das Bett ist auch keineswegs „durchgelegen“. In der Mitte zwischen den vorhandenen zwei Matratzen haben die Randbereiche geringfügig nachgegeben. Dies hat der Kläger durch unsachgemäßen, bestimmungswidrigen Gebrauch des Bettes während seiner Besitzzeit jedoch selbst verursacht. unter anderem liegt der Kläger ausschließlich genau auf der Mittellinie zwischen den Matratzen.

 

Hinsichtlich des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe der ergangenen Beweisbeschlüsse.

 

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das eingeholte Sachverständigengutachten und die Sitzungsniederschrift vom 09.02.2018 verwiesen.

Es liegt kein Aufklärungsmangel vor

 

 Entscheidungsgründe

 

 

Die Klage ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

 

Aufgrund des überzeugenden und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens der 2f C 274/17

 

Sachverständigen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei dem streitgegenständlichen Bett keine Abweichung von der Sollbeschaffenheit vorliegt und der von dem Kläger gerügte Mangel auf einer nicht sach- und fachgerechten Nutzung des Bettes durch den Kläger beruht. Darüber hinaus konnte der Kläger nicht beweisen, obwohl er beweispflichtig war, dass vorliegend ein Aufklärungsmangel durch die Beklagte anlässlich des Verkaufs des Bettes vorliegt.

 

Der Kläger konnte nämlich nicht beweisen, dass er anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen die Beklagtenseite darauf hingewiesen hat, dass er ein Bockspringbett benötige, dass er alleine nutzen möchte.

 

Die vom Kläger benannte Zeugin konnte diese in ihr Wissen gestellten Behauptungen nicht bestätigen.

 

Damit bestand für die Beklagtenseite auch keine Veranlassung, von sich aus darauf hinzuweisen, dass das von dem Kläger erworbene Bett nicht zur Alleinnutzung durch den Kläger geeignet ist.

 

Die Klage war deshalb abzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO;

 

die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

 

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Koblenz Karmeliterstraße 14 56068 Koblenz einzulegen.

 

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. 2f C 274/17 - Seite 5 -

 

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

 

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

 

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

 

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

 

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

 

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

 

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

 

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

 

Beschluss

 

Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

 

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Mayen St. Veit-Straße 38 56727 Mayen einzulegen.

 

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

 

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt 2f C 274/17 - Seite 6 -

 

werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

 

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

 

Das elektronische Dokument muss

 

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

 

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

 

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

 

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

 

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

 

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

 

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