Fleckige Verfärbungen auf einem Baumtisch

Der Baumtisch Wild-Nussbaum massiv

Klage:

 

Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 1.150,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.09.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe des Tisches Baumtisch Wild-Nussbaum massiv, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger aus dem Kaufvertrag vom 03.11.2012 in der Gestalt des Bestellscheines vom 05.11.2012 in Bezug auf den zu Ziff. 1 genannten Baumtisch keinerlei Ansprüche mehr hat. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € freizustellen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, werden für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen die Anträge nach 331 ZPO gestellt. Begründung: Mit Datum des 03.11.2012 (Anm.: auf dem Kaufvertrag steht fälschlicherweise das Datum 13.11.2012) schlossen die Parteien in den Geschäftsräumen der Beklagten einen Kaufvertrag über den Erwerb von Möbeln. Gegenstand des Kaufvertrages war u.a. der Kauf eines Tisches aus Wild-Nussbaum gemäß des Antrages zu Ziffer 1. Auf die im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses zum Teil noch nicht lieferbaren Möbel leistete der Kläger eine Anzahlung.

 

Die Lieferung der Möbel sollte nach 8-12 Wochen erfolgen. Am 05.11.2012 wurde der Kläger wegen einer angeblichen Fehlkalkulation in das Haus der Beklagten gebeten. Gemäß Bestellschein wurde ein Rechenfehler korrigiert und dabei der fällige „Differenzbetrag“ der u.a. Gegenstand dieser Auseinandersetzung ist, mit Fälligkeitsdatum festgelegt. Diesen Betrag hat der Kläger nicht (mehr) an die Beklagte gezahlt. Insoweit verblieb eine Anzahlung, welche der Kläger auf den Baumtisch geleistet hat. Die Ware wurde am 07.01.2013 durch die Beklagte ausgeliefert. Mit Ausnahme der Position 1 der Bestellung, des Baumtisches, ergaben sich keinerlei Beanstandungen. Kurze Zeit nach Lieferung beanstandete der Kläger die Tischplatte wegen fleckiger Verfärbungen.

Rücktritt vom Kaufvertrag Zug um Zug

Am 18.03.2013 erschien ein Mitarbeiter der Beklagten beim Kläger. Der Mitarbeiter der Beklagten versuchte den Mangel zu beheben. Er bearbeitete die Tischplatte mit einem Stahlwolle ähnlichen Material, vergleichbar einem Schleifvorgang. Danach wurde die Tischplatte eingeölt und mit einem Lappen nachgerieben. Wenig später traten die Verfärbungen erneut auf und wurden durch den Kläger reklamiert. Am 23.05.2013 wurde von der Beklagten eine neue Tischplatte angeliefert und mit dem Untergestell montiert. Dabei stellte sich heraus, dass diese neue Platte stark verzogen war, der Tisch keinen festen Stand mehr hatte und erheblich wackelte. Diese Beanstandung nahm die Beklagte „mit großem Bedauern“ mit Schreiben vom 27.05.2013 zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 25.06.2013 wurde seitens der Beklagten unter Hinweis darauf, dass es sich um ein Naturprodukt, welches gewissen und zu tolerierenden Veränderungen unterliegen könne, versucht, den Mangel zu bestreiten. Mit Datum des 01.07.2013 erklärte der Kläger der Beklagten gegenüber nach zweifach versuchter und erfolglos gebliebener Nachbesserung vom 18.03.2013 und 23.05.2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag Zug um Zug gegen Rückgabe des Möbelstückes durch Abholung beim Kläger und

 

Rückzahlung des weitergehenden Kaufpreises. Mit Schreiben vom 03.07.2013, Zugang beim Kläger am 05.07.2013, lehnte die Beklagte den Rücktritt unter Hinweis darauf ab, es handele sich um eine unwesentliche Beanstandung und schlug eine weitere Nachbesserung vor und teilte mit, dass der Kläger im Falle der Verweigerung einer weiteren Nachbesserung sich in Annahmeverzug setze. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits die zwei Nachbesserungsversuche stattgefunden und waren fehlgeschlagen. Mit Schreiben vom 04.07.2013, das Schreiben der Beklagten vom 03.07.2013 lag dem Kläger noch nicht vor, erklärte der Kläger - ohne Notwendigkeit, da bereits die erste Erklärung vom 01.07.2013 aus Rechtsgründen ausreichend war - erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

Am 08.07.2013 teilte die Beklagte mit, dass sie den Kläger in Annahmeverzug setze, gleichzeitig aber weiterhin Nachbesserungsbereitschaft anzeige. Am 10.07.2013 wurde der Kläger erneut telefonisch vom Kundendienst der Beklagten bedrängt, einen Gesprächstermin wahrzunehmen, was der Kläger unter Hinweis auf die vorherige Korrespondenz ablehnte. Am 15.07.2013 forderte der Kläger erneut die Abholung des Tisches unter Fristsetzung bis spätestens zum 26.07.2013 ein. Mit Schreiben vom 28.07.2013 setzte der Kläger der Beklagten eine Nachfrist zum 09.08.2013, welche erneut fruchtlos verstrich.

 

Hieraufhin erhielt der Kläger mit Datum 02.08.2013 ein „Ablehnungsschreiben“ der Beklagten mit Einforderung des bis dahin vor dem Hintergrund der nicht mangelfreien Erfüllung des Kaufvertrages und des bereits erklärten Rücktrittes nicht gezahlten Restbetrages. Ergänzt wurde die vorgerichtliche Korrespondenz durch das Schreiben der außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten der Beklagten vom 23.08.2013 sowie das diesbezügliche Antwortschreiben des Unterzeichners. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Schreiben Bezug genommen. Dem gemäß ist Klage geboten.

Die Klageabweisung

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten als Folge der Wandlungserklärung vor dem Hintergrund zweifach fehlgeschlagener Nachbesserung und des damit erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag vom 01.07.2013 einen Anspruch auf (Rück-)zahlung der bereits entrichteten Kaufpreisanzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache aus dem Rechtsgrund der §§ 433, 437 BGB. Hinsichtlich der Zinsen aus dem Hauptforderungsbetrag und der außergerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich der Anspruch des Klägers aus §§ 286, 288 BGB. Es wird der gesetzliche Zinssatz geltend gemacht. Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger hat ferner einen Anspruch auf Ersatz bzw. Freistellung von den im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gem. Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG auf der Grundlage des Gegenstandswertes des mangelbehafteten Tisches als notwendige Rechtsverfolgungskosten.

 

Die Beklagte ist unter Berücksichtigung des Vorbenannten antragsgemäß zu verurteilen. Soweit das Gericht weiteren Sachvortrag für erforderlich hält, wird richterlicher Hinweis erbeten.

 

Klageabweisung:

 

Den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 1.543,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2013 zu zahlen.

 

Den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 215,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2013 zu zahlen.

 

Begründung:

 

Die Hauptforderungen sind unbegründet, da der Kläger und Widerbeklagte gegen die Beklagte und Widerklägerin keinen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB hat. Die Widerklage hingegen ist aus § 433 Abs. 2 BGB begründet. Eine Voraussetzung für den angeblichen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5, 346 ff. BGB wäre, dass die streitgegenständliche Tischplatte bereits bei der Übergabe am 07.01.2013 einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB gehabt hätte. Dies war nicht der Fall und wird daher von der Beklagten und Widerklägerin bestritten.

Die streitgegenständliche Tischplatte
Der Baumtisch

Die streitgegenständliche Tischplatte entsprach bei der Übergabe am 07.01.2013 den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68871. Die streitgegenständliche Tischplatte war bei der Übergabe am 07.01.2013 in jeder Art und Weise mangelfrei. Die von dem Kläger und Widerbeklagten dargelegten Phänomene, die er angeblich als „fleckige Verfärbungen“ wahrgenommen haben will, stellen keinen Sachmangel dar, sondern sind eine Folge fehlerhaften Gebrauchs, z.B. durch das Aufbringen von naturholzschädigenden Substanzen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers und Widerbeklagten am 07.01.2013 die streitgegenständliche Tischplatte beanstandungsfrei war.

 

Etwa neun Wochen (!) später dann sollen sich aus dem Holz heraus eigenständig „fleckige Verfärbungen“ ergeben haben. Dies ist physikalisch und biologisch unmöglich, da es sich bei der streitgegenständlichen Tischplatte insofern um tote Materie handelt, die sich nicht selbständig fleckig verfärben kann. Insofern war, wie der Kläger und Widerbeklagte auch selbst darlegt, die streitgegenständliche Tischplatte bei Übergabe am 07.01.2013 mangelfrei und es war auch kein Anlass gesetzt, der zu einem späteren Mangel hätte führen können. Daher handelte es sich bei dem Besuch des Kundendiensttechnikers der Beklagten und Widerklägerin auch nicht um einen Nachbesserungsversuch oder gar um eine Nachbesserung, sondern schlicht und ergreifend um ein Sauberputzen der vom Kläger und Widerbeklagten durch eigenen fehlerhaften Gebrauch selbst befleckten Tischplatte.

Zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holzoberflächen

Von dem Kundendiensttechniker der Beklagten und Widerklägerin wurde daher auch zu keinem Zeitpunkt ein Mangel anerkannt, was dieser im übrigen auch nicht dürfte, und es wurde auch zu keinem Zeitpunkt von ihm mitgeteilt, dass es sich um einen Mangelbeseitigungsversuch handele. Dies war eine rein subjektive Wahrnehmung des Klägers und Widerbeklagten. Aufgrund des geschäftspolitischen Grundsatzes der Beklagten und Widerklägerin, dass die Kundenzufriedenheit im Vordergrund zu stehen habe, ließ die Beklagte und Widerklägerin am 24.05.2013 rein aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Nachgabe im Recht die streitgegenständliche Tischplatte austauschen.

 

Der Kläger und Widerbeklagte monierte daraufhin, dass die neu aufgesetzte Tischplatte verzogen sei und der Tisch dadurch etwas „kippelig“ sei. Die Monteure boten dem Kläger und Widerbeklagten an, dass Unterlegscheiben auf einer Seite der Anbringung der Tischplatte zwischen Tischplatte und Untergestell eingesetzt werden könnten. Diese seien nicht zu sehen und dadurch sei das „Kippeln“ weg. Dies wollte der Kläger und Widerbeklagte nicht. Dies will er bis heute nicht, obwohl die Beklagte und Widerklägerin dies mehrfach angeboten hat und dies den angeblichen Mangel endgültig beseitigen würde. Bei dem Sauberputzen der vom Kläger und Widerbeklagten durch eigenen fehlerhaften Gebrauch selbst befleckten Tischplatte handelte es sich rechtlich betrachtet nicht um einen Nachbesserungsversuch, da der Kundendiensttechniker der Beklagten und Widerklägerin die durch fehlerhaften Gebrauch befleckte Tischplatte lediglich sauber putzte.

 

Bei dem Austausch der Tischplatte handelte es sich rechtlich betrachtet auch nicht um einen Nachbesserungsversuch, da dieser Austausch rein aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Nachgabe im Recht erfolgte. Daher liegen die Voraussetzungen des § 440 BGB nicht vor. Weder verweigerte oder verweigert dato die Beklagte und Widerklägerin die Nachbesserung noch gab es zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche noch ist das unsichtbare Einsetzen von Unterlegscheiben für den Kläger und Widerbeklagten unzumutbar. Deshalb ist der angebliche Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB nicht gegeben, weshalb die Klage schon aus diesem rechtlichen Grunde abzuweisen ist. Zudem liegt allenfalls eine unwesentliche optische Beeinträchtigung vor, die den Gebrauch und die Funktionalität nicht im geringsten einschränkt. Zudem behält sich die Beklagte und Widerklägerin ausweislich der Regelung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ausweislich der Anlagen K 1 und K 2 Vertragsbestandteil wurden, „handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holzoberflächen vor.

 

Sie „gelten als vertragsgemäße Leistung. Ausweislich der Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und Widerklägerin „können an den bestellten Waren qualitative Ansprüche nur in dem Umfang gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in deren Preislage gestellt werden können“. Bei der streitgegenständlichen Tischplatte handelt es sich bei dem vom Kläger und Widerbeklagten dargelegten Phänomen um „handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holzoberflächen“, die „als vertragsgemäße Leistung“ gelten. An die streitgegenständliche Tischplatte „können (...) qualitative Ansprüche nur in dem Umfang gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei einer solchen Tischplatte „in deren Preislage gestellt werden können“.

 

Die Widerklage ist begründet, da die Beklagte und Widerklägerin den Kaufvertrag vom 03.11.2012 gem. § 433 BGB vertrags- und ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Kläger und Widerbeklagte schuldet der Beklagten und Widerklägerin jedoch noch 1.543,00 € aus dem Kaufvertrag vom 03.11.2012. Dieser Anspruch der Beklagten und Widerklägerin besteht aus § 433 Abs. 2 BGB, da dem Kläger und Widerbeklagten keine Gegenrechte, die zur Zahlungsverweigerung berechtigen würden, zustehen, wozu auf die Ausführungen unter 1. verweist wird.

 

Der Kläger und Widerbeklagte wurde mit dem Schreiben des Unterzeichners vom 23.08.2013 mit der Zahlungsfristsetzung 02.09.2013 zur Zahlung aufgefordert. Der Kläger und Widerbeklagte zahlte nicht, weshalb die Widerklage geboten ist.

 

Info von moebelschlau

 

Der Baumtisch besteht u. a. aus einer Tischplatte aus massivem Wild-Nussbaum Holz. Der kostbare Werkstoff Holz wird aus den in der Natur gewachsenen Bäumen durch Zuschnitt geeigneter Bretter gewonnen. Die ureigensten Eigenschaften des Werkstoffes bleiben jedoch erhalten. Dazu zählt neben einzigartiger Farbe und Struktur auch die Ausdehnung der Holzfasern in Abhängigkeit von der klimatischen Umgebung. Der Hersteller, stimmt das Holz bei Fertigung der Möbel auf das in den Haushalten It. DIN-Norm zu erwartenden Mittelwert aus Luftfeuchtigkeit (50% rel.) und Temperatur (21 Grad) entsprechend ab. Dennoch bleibt damit unvermeidbar, dass bei Abweichungen von diesem Mittelwert Schwund oder Wachstum und damit auch ein geringer Verzug im Holz entsteht. Dies ist ein Naturgesetz und in keiner Weise beeinflussbar.