Anbauwand auf unebenen Parkettboden

Aktenzeichen 12 U 91/10 Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 20.01.2011

 

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Mai 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. August 2010, Az. 3 O 180/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 4.500,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe folgender Kaufgegenstände:

 

  • Vogels Fernseh Hifi-Möbel Q 8250 Plasma-Rack-Wenge massiv inkl. Motor- und Fernbedienung.

  • Pioneer Plasmabildschirm PDP-4270 XD Glasline/Black.

  • Bose Hifi-System Livestyle 48 komplett mit Boxen.

  • 4 Stück Bose B-20 Wandhalter weiß.

  • Bose Personal- und Musikcenter Remote.

  • 2 Paar Bose Hifi-Box 191 Wandspeaker 100W/4-8 Ohm.

  • 3 Stück Bose SA-Zusatzverstärker.

  • Pioneer Plasmabildschirm PDP-4270 XD.

  • Pioneer Hifi-Sytem RCS 404 H komplett mit Boxen.

  • 4 Stück Bose UB-20 Wandhalter weiß.

  • 3 Stück e+p Anschlusskabel HSC 2/Antennenkabel 75 DB/2,5m

  • 2 Stück e+p Anschlusskabel VC 48/5 RGB/YUV Chinch 3-fach 5 m.

  • 3 Stück e+p Anschlusskabel VC 820 U/G 2,0 Meter.

Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Rücknahme der vorstehend aufgeführten Gegenstände in Annahmeverzug befindet.

 

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

 

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Die Mangelhaftigkeit des gelieferten Fernsehschrankes

 

Gründe:

 

I.

 

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des restlichen Kaufpreises für die Lieferung und Montage eines Ensembles, bestehend aus mehreren Fernsehern, einem Hifi-System, Verstärkern und Boxen in Anspruch. Der Beklagte macht im Wege der Widerklage die Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Geräte verbunden mit der Feststellung, dass sich die Klägerin hinsichtlich der Rücknahme in Annahmeverzug befindet, geltend.

 

Die Parteien streiten über die Mangelhaftigkeit des von der Klägerin gelieferten Fernsehschrankes sowie darüber, ob das unstreitig eingetretene Verkanten der Jalousie auf das nicht lot- und waagerechte Aufstellen des Fernsehschrankes zurückzuführen ist. Darüber hinaus besteht Streit über etwaige der Klägerin in diesem Zusammenhang obliegende Hinweis- und Aufklärungspflichten. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem mit Beschluss vom 17.08.2010 berichtigten Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO).

 

 

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und die Widerklage überwiegend stattgegeben; hinsichtlich der von dem Beklagten in erster Instanz darüber hinaus beantragten Feststellung der Ersatzpflicht der Klägerin für weitere Schäden hat es die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe ein durchsetzbarer Anspruch aus dem Kaufvertrag nicht mehr zu. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte wirksam vom gesamten Kaufvertrag zurückgetreten sei. Jedenfalls stehe dem Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 311 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu, der zur Freistellung von dem geschlossenen Vertrag führe.

 

Hätte die Klägerin, wie von ihr behauptet, den Schrank lot- und waagerecht aufgestellt, hätte sie in diesem Fall die Pflicht getroffen, den Beklagten darüber aufzuklären, dass der Schrank für seine Funktionsfähigkeit unbedingt lot- und waagerecht stehen müsse und das angesichts des großen Gewichts des Schrankes die Gefahr bestehe, dass der Parkettboden sich nachträglich absenke und der Schrank sich dadurch verziehen könne. Derartige Hinweise seien pflichtwidrig nicht gegeben worden. Der Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass er den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn ein solcher Hinweis erteilt worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

 

Die Klägerin hat gegen das ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 14.05.2010 zugestellte Urteil mit einem per Telefax am 09.06.2010 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel – nach auf rechtzeitigen Antrag bewilligter Fristverlängerung bis zum 14.08.2010 – mit einem per Telefax am 16.08.2010, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz begründet.

Ist die Obhuts- und Hinweispflicht verletzt worden?

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Anträge in vollem Umfang weiter. Sie macht geltend, eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch sei nicht ersichtlich. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine als Nebenpflicht bestehende Obhuts- und Hinweispflicht verletzt worden sei, da der Sachverständige darauf hingewiesen habe, dass nicht nur der Fernsehschrank, sondern alle Schränke lot- und waagerecht aufzustellen seien, sodass es keiner besonderen Belehrung durch sie, die Klägerin, bedurft habe.

 

Darüber hinaus stehe nicht fest, dass der zunächst von der Anlage begeisterte Beklagte bei einem entsprechenden Hinweis ihr Angebot abgelehnt hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es den Abschluss des Vertrages nicht verweigert hätte, sondern über einen bestimmten Zeitraum hinweg eine regelmäßige Kontrolle und eine eventuelle Nachjustierung durch Unterlegscheiben gefordert hätte. Der Beklagte habe eine dahingehende Erklärung, dass er den Vertrag anderenfalls nicht geschlossen hätte, weder in den Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung abgegeben.

 

Das Landgericht sei zudem unrecht davon ausgegangen, dass sie nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht habe berufen können. Die Annahme des Landgerichts, sie habe konkludent auf die Rechte aus § 320 BGB verzichtet, stehe nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch die Begründung, die Berufung auf § 320 BGB sei treuwidrig, sei nicht überzeugend, da der Beklagte das von ihr ausgeübte Gegenrecht auch als Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts verstanden habe.

 

Das Landgericht habe zudem zu Unrecht einen Annahmeverzug des beklagten mit der Mängelbeseitigung verneint, obwohl eine Nachbesserung über den 15.03.2007 hinaus möglich habe sein sollen. Schließlich habe das Landgericht die Unerheblichkeit des Mangels der Fernsehtruhe zu Unrecht verneint, da nach den Ausführungen des Sachverständigen der Mangel des Verziehens der Schrankwände mit einem geringfügigen Aufwand von 113,05 Euro hätte beseitigt werden können. Die Schadensvergößerung sei von ihr infolge des Annahmeverzuges des Beklagten nicht zu vertreten.

 

Die Klägerin beantragt, das am 11.05.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 3 O 180/09 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.237,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen eine waagerechte Ausrichtung des fernsehschrankes Q 8250 Plasma-Rack-Wenge Massiv Marke Vogels im Kaminzimmer/Wohnzimmer des Hauses des Beklagten und Lieferung und Montage eines Fernsehapparates Sharp LCD-TV zum Kaufpreis von netto 585,00 Euro, und die Widerklage des Beklagten insgesamt abzuweisen.

 

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzunehmen.

 

Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist; im Übrigen nimmt er es hin. Er trägt vor, sein Vortrag aus erster Instanz, dass er den Fernsehschrank nicht gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass er ohne weitere Hilfsmittel nicht funktionieren würde, sei nicht bestritten worden. Im Übrigen verweist er auf seinen erstinstanzlichen Vortag nebst Beweisantritten unter Hinweis auf die in erster Instanz vorgetragenen weiteren Mängel, die unstreitig geblieben seien und hinsichtlich derer er ebenfalls den Rücktritt erklärt habe.

Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 2 OH 6/07 Landgericht Potsdam lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Klägerin hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1.

 

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 17.237,20 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag vom 20.09./04.10.2006 nicht mehr zu, da er infolge des wirksam seitens des beklagten ausgesprochenen Rücktritts gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB erloschen ist.

Der Fernsehschrank ist nicht lot- und waagerecht aufgestellt worden

a.)

 

Nach dem Ergebnis der in dem selbständigen Beweisverfahren durchgeführten Beweisaufnahme wies der als Teil des fernseh-/Hifi-Systems gelieferte Fernsehschrank einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB auf. Nach den von dem Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren vor Ort getroffenen Feststellungen verkantet beim Auf- und Abfahren des Fernsehers die Jalousie. Dies ist nach den Feststellungen des Sachverständigen darauf zurückzuführen, dass der Fernsehschrank nicht lot- und waagerecht aufgestellt worden sei. Infolge der Benutzung über 2,5 Jahre trete der Mangel auch nach waagerechter Aufstellung des Schrankes weiter auf, da die Liftmotorik unterschiedlich arbeite. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Darüber hinaus liegt ein Mangel bei der Montage des Fernsehschrankes vor, der gemäß § 434 Abs. 2 S. 1 BGB einem Sachmangel gleichsteht. Aufgrund der von dem Sachverständigen festgestellten Bodenverhältnissen an der Aufstellfläche des Schrankes, wonach der Boden von der Wand zur Raummitte mit 10 mm nach vorn und von der linken Seite zur Tür hin um 7 mm abfällt, hätte eine Unterkeilung beim Aufstellen des Fernsehschrankes durch Unterschieben von Holzkeilen erfolgen müssen. Ein solches Unterschieben von Holzscheiben ist jedoch auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht erfolgt.

 

Zu einer ordnungsgemäßen Montage gehören alle für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch der Kaufsache notwendigen Handlungen, insbesondere Anschluss oder Aufstellung am vereinbarten Ort (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 434, Rn. 42). Durch die fehlende Unterkeilung ist die Ursache für das spätere Eintreten des Verkantens der Jalousie beim Hochfahren des Fernsehgerätes gesetzt worden, entweder indem der Schrank bereits nicht lot- und waagerecht aufgestellt wurde oder der Schrank sich erst in der Folgezeit aufgrund der fehlenden Unterkeilung verzogen hat.

Der Mangel bestand bereits bei Gefahrübergang

b.)

 

Dieser Mangel bestand auch bereits bei Gefahrübergang am 24.01.2007 (§446 BGB). Bei dem zugrundeliegenden Kaufvertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne der § 474 ff BGB. In der Berufungsinstanz wird seitens der Klägerin nicht mehr in Zweifel gezogen, dass der Beklagte die Fernseh-/Hifi-Möbel für seine Privatwohnung angeschafft hat und er aufgrund dessen als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist. Der Mangel in seiner entsprechenden Erscheinungsform ist von dem Beklagten auch innerhalb von 6 Monaten nach Aufstellung angezeigt worden, sodass die Beweislast dafür, dass der Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorhanden war, gemäß § 476 BGB bei der Klägerin liegt. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbringen können.

 

Soweit sie in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.04.2010 unter Beweisantritt vorgetragen hat, der Fernsehschrank sei am 23.01.2007 durch ihre Monteure mittels einer Wasserwaage ausgerichtet und waagerecht aufgestellt worden und das Hoch- und Herunterfahren des Fernsehgerätes in der Truhe sei einwandfrei gewesen, kann dieser Vortrag als wahr unterstellt werden, ohne dass sich an der Verantwortlichkeit der Klägerin für den aufgetretenen Mangel etwas ändert, da nach den Feststellungen des Sachverständigen auch in diesem Fall die Ursache für die später eingetretene Verkantung der Jalousie dadurch gesetzt worden ist, dass bei der Aufstellung keine Unterkeilung erfolgt ist.

Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen?

c.)

 

Mit Schreiben vom 10.02.2007 hat der Beklagte den Mangel gegenüber der Klägerin angezeigt und mit Schreiben vom 13.02.2007 eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Es kann dahinstehen, ob diese Frist unangemessen kurz war, da die Parteien am 15.03.2007 einen Ortstermin durchgeführt haben, bei dem die Klägerin Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten hatte. Diese Nachbesserung ist fehlgeschlagen, nachdem der Vertreter der Klägerin vor Ort weder die Ursache der aufgetretenen Verkantungen der Jalousie klären noch den Mangel beseitigen konnte. Mit anwaltlichen Schreiben vom 22.03.2007 hat der Beklagte sodann von seinem Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht und Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache geltend gemacht. Weitere Mängelbeseitigungsversuche der Klägerin durch Nachbesserung brauchte der Beklagte somit nicht mehr zu dulden.

 

Die Klägerin hat die von dem Beklagten gewählte Art der Nachbesserung auch zu keinem Zeitpunkt gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigert, sondern lediglich als Reaktion auf das Schreiben vom 22.03.2007 mit Anwaltschreiben vom 26.03. und vom 04.04.2007 weitere Terminvorschläge für eine Mängelbeseitigung gemacht.Nachdem die in dem Schreiben vom 22.03.2007 gesetzte Nachfrist zur Neulieferung ergebnislos verstrichen war, ist der Beklagte wirksam mit Schreiben vom 08.05.2007 vom Kaufvertrag zurückgetreten.

 

 

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