Nachträgliche Flecken auf einen Echtholztisch

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  

Tatbestand:

 

Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag. Am 10.08.2019 erwarb der Kläger im Beisein seiner Ehefrau, der Zeugin, einen Esstisch bei der Beklagten dem Möbelhaus. Auf Seiten der Beklagten nahm die Zeugin (Verkäuferin) den Auftrag des Klägers entgegen. Der Esstisch befand sich nicht in der Ausstellung, sondern der Kläger wählte diesen aus einem Katalog aus, der ihm von der Verkäuferin zur Verfügung gestellt wurde. Bei dem streitgegenständlichen Esstisch handelt es sich um einen unbehandelten Echtholztisch.

Flecken auf dem Echtholztisch
Nachträgliche Flecken durch den Gebrauch

Nach Abholung rügte der Kläger im November 2019 gegenüber der Beklagten, dass der Tisch einen Riss habe und zudem Flecken durch Nahrungsmittel entstünden, die sich aus der Tischplatte nicht wieder entfernen lassen. Die Beklagte bot dem Kläger an, den Esstisch zu tauschen.

 

Dies lehnte der Kläger ab. Der Kläger erklärte anschließend mit Schreiben vom 22.01.2020 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

Der Kläger behauptet, der Riss habe sich von Beginn an in der Tischplatte befunden. Die Flecken seien zudem durch Nahrungsmittel entstanden, ließen sich auch nicht wegwischen.

  

Er ist der Ansicht, es sei bezüglich des Tisches eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen worden, dass der Tisch robust und pflegeleicht sein müsse. Zudem sei er von der Verkäufern im Vorfeld des Kaufs falsch beraten worden. Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 990,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Tisches der Ausführung 36423 mit den Maßen 100x200cm, Railway-brown/Desert black, V-Leg metal aus dem Programm Metalo mit der Artikelbezeichnung 0781027810 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

 

2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2021 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 990,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Esstisches.

 

1. Ein dahingehender Anspruch folgt nicht aus dem Gewährleistungsrecht gem. 88 433, 434 Abs. 1 BGB, 437 Abs. Nr. 2, 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 323 BGB.

 

a. Hinsichtlich der Oberfläche der Tischplatte liegt bereits kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB vor.

 

aa. Die Parteien haben eine Beschaffenheit des Esstisches gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vereinbart. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Parteien konkludent vereinbart haben, die Sache müsse die normale Beschaffenheit aufweisen. Einseitige Vorstellungen des Käufers genügen nicht, selbst wenn sie dem Verkäufer bekannt sind (vgl. BeckOK BGB/Faust, 59. Ed. 1.5.2021, BGB 8 434 Rn. 41).

Die Beschaffenheitsvereinbarung

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände konnte der Kläger eine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die Tischplatte nicht beweisen. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst angegeben, nicht ausdrücklich nachgefragt zu haben, ob der Esstisch für ein Kind geeignet sei oder nicht. Es sei jedoch gegenüber der Verkäuferin erwähnt worden, dass auch ein kleines Kind im Haushalt sei.

 

Er sei davon ausgegangen, dass dies berücksichtigt werde. Bereits diese Angaben genügen angesichts der vorangestellten strengen Voraussetzungen nicht zur Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung. Auch aus den Angaben der Zeuginnen lässt sich nicht schließen, dass eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart worden ist. So konnte sich die Verkäuferin nicht an das Gespräch mit dem Kläger und seiner Ehefrau erinnern.

 

Die Zeugin des Klägers hat - übereinstimmend mit dem Kläger - angegeben, dass darüber gesprochen worden sei, dass ein kleines Kind im Haushalt sei. Konkrete Anforderungen an den Tisch seien von ihr oder ihrem Ehemann jedoch nicht formuliert worden. Über die Oberfläche der Tischplatte sei konkret gar nicht gesprochen worden.

 

bb. Der Esstisch eignet sich auch für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, § 434 Abs. 18.2 Nr. 1 BGB. Die vertraglich vereinbarte Verwendung kann z. B. in einer bestimmten Benutzung der Sache, in der Benutzung an einem bestimmten Ort unter besonderen klimatischen, rechtlichen oder anderen Verhältnissen bestehen. Die vereinbarte Verwendung kann über die gewöhnliche Verwendung hinausgehen, aber auch hinter ihr zurückbleiben.

 

Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung die vertraglich vorausgesetzte Verwendung auf die Nutzungsart, d. h. den Einsatzzweck, beschränkt, nicht umfasst seien „einzelne Eigenschaften“, um zu verhindern, dass die an eine Beschaffenheitsvereinbarung zu stellenden Anforderungen unterlaufen werden (vgl. BeckOK BGBj/Faust, 59. Ed. 1.5.2021, BGB § 434 Rn. 52).

 

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen eignet sich der Tisch für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Esstisch. Anhaltspunkte dafür, dass an dem streitgegenständlichen Esstisch kein Essen eingenommen werden kann, bestehen aus Sicht des Gerichts nicht und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Auf einzelne Eigenschaften des Esstisches, wie, z. B. das Pflegebedürfnis oder die Schmutzempfindlichkeit kommt es dabei nicht an, sondern lediglich den generellen Einsatzzweck des Esstisches.

 

cc. Der Esstisch eignet sich auch für die gewöhnliche Verwendung und weist hinsichtlich der Tischoberfläche eines unbehandelten Echtholztisches eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Bei einem Echtholztisch ist es allgemein bekannt, dass die Oberfläche empfindlicher ist als bei einer versiegelten oder aus Kunststoff bestehenden Tischplatte. Anhaltspunkte dafür, dass der Tisch deutlich empfindlicher ist als andere unbehandelte Echtholztische, sind für das Gericht nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen.

Riss in der Tischplatte

b. Hinsichtlich des Risses in der Tischplatte hat die Beklagte einen Tausch des Tisches bzw. der Tischplatte als Nacherfüllung angeboten, § 439 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat dies abgelehnt, sodass ihm die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB nicht zustehen (sog. Vorrang der Nacherfüllung).

 

2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 990,00 € auch nicht wegen vorvertraglicher Informationspflichtverletzung (culpa in contrahendo) zu, §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

 

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Anwendung der Grundsätze über die culpa in contrahendo nach Gefahrübergang ausgeschlossen, soweit der Verkäufer fahrlässig falsche Informationen über eine zusicherungsfähige Eigenschaft der Kaufsache gegeben oder trotz Aufklärungspflicht nicht informiert hat (vgl. BeckOGK/Höpfner, 1.9.2021, BGB § 437 Rn. 31). D. h. die Haftung wegen vorvertraglicher Informationspflichtverletzung ist nach der Rechtsprechung des BGH bereits dann ausgeschlossen, wenn der Umstand eine zusicherungsfähige Eigenschaft betrifft, auch wenn der Verkäufer im konkreten Fall keine Zusicherung abgegeben hatte (vgl. BeckOGK/Höpfner, 1.9.2021, BGB § 437 Rn. 34).

 

Aber auch wenn man der teilweise in der Literatur vertretenen, von der Rechtsprechung des BGH abweichenden Auffassung folgt und die Grundsätze der culpa in contrahendo auf diese Sachverhaltskonstellationen anwenden würde, käme vorliegend eine Haftung der Beklagten mangels Aufklärungspflicht nicht in Betracht.

 

Denn über Umstände, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, wird der Verkäufer grundsätzlich nicht ungefragt informieren müssen. In diesen Fällen obliegt es dem Käufer konkret nachzufragen, ob eine bestimmte Eigenschaft vorliegt oder nicht (vgl. BeckOGK/Höpfner, 1.9.2021, BGB § 437 Rn. 35).

Flecken auf unbehandelten Tischen sind schwer zu entfernen
Ein Fleck auf einem unbehandelten Echtholztisch

Bei unbehandelten Echtholztischen ist eine gewisse Empfindlichkeit der Tischoberfläche üblich und vom Käufer zu erwarten.

 

Soweit es den Klägern besonders darauf ankam, einen pflegeleichten Tisch zu erwerben, hätten sie dies ausdrücklich ansprechen und nachfragen müsse.

 

Das dies geschehen ist und eine (falsche) Information seitens der Beklagten erfolgt ist, trägt jedoch weder der Kläger vor noch ergibt sich dies aus den Angaben der Zeugin.

3. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zinsen. Da keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des streitgegenständlichen Tisches gem. § 346 Abs. 1 BGB besteht, ist die Beklagte in dieser Hinsicht auch nicht in Annahmeverzug.

 

ll. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.

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