Nutzungsbedingte Erscheinungen des Sofas

Aktenzeichen 4 C 40/10 Amtsgericht Werl vom 29.08.2011

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 

Tatbestand:

 

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages, hilfsweise macht er eine Minderung geltend.

 

Im November 2007 erwarb der Kläger bei der Beklagten eine Wohnlandschaft mit der Bezeichnung „leger“ aus Leder. Diese Wohnlandschaft wurde im Februar 2008 ausgeliefert.

Bemängelt wird eine Druckstelle an der Armlehne

Nachdem der Kläger einen Tag später eine Wulst an der Rückenlehne des Sofas beim Möbelhaus reklamierte, wurde dieses im Februar 2008 abgeholt, bearbeitet und dem Kläger im Mai 2008 zurückgebracht. Aufgrund von Umbauarbeiten beim Kläger ist sie jedoch zunächst einmal ins Lager der Beklagten aufgenommen und schließlich dem Kläger im Oktober 2008 angeliefert worden. Im Anschluss daran reklamierte der Kläger das Sofa erneut und bemängelte eine Druckstelle an der Seite der Armlehne, woraufhin das Sofa anschließend im November 2008 mit Heißluft korrigiert wurde. Sodann beschwerte sich der Kläger, dass Druckstellen am Sofa vorhanden seien, sodass der Kundendienst der Beklagten im Februar 2009 erneut beim Kläger erschien und den Bezug nachspannte.

 

Eine erneute Reklamation des Klägers lehnte die beklagte sodann Anfang August 2009 ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom Oktober 2009 machte der Kläger nunmehr Gewährleistungsansprüche geltend, welche die Beklagte mit Schreiben vom November 2009 zurückwies. Auch ein Vorschlag des Klägers, einen Minderwert auszuzahlen verweigerte die Beklagte.

 

Der Kläger ist der Ansicht, die Faltenbildung des Sofas sei mangelbedingt. Dies ergebe sich – so behauptet der Kläger – bereits daraus, dass es sich um eine gerade glatte Form ohne Rundungen handle; eine solche Ledercouch werde grundsätzlich nur ohne Falten gekauft. Nach Durchführung der Nachbesserungen seien die Druckstellen zwar weniger sichtbar gewesen, allerdings hätte sich das Leder an der Armlehne verschoben, sodass nunmehr Falten zu sehen sein.

 

Seiner Ansicht nach seien die seitens der Beklagten durchgeführten Bearbeitungen an der Couch als Mängelbeseitigungsversuche zu werten, welche allesamt fehlgeschlagen seien.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.318,00 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Wohnlandschaft leger Kempen zu zahlen,

 

die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 338,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Hilfsweise beantragt er, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.500,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem November 2009 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Ist eine gewisse Faltenbildung warentypisch?

Die Beklagte ist der Ansicht, die Sofagarnitur sei mangelhaft. Sie behauptet dazu, eine gewisse Faltenbildung sei beim Hersteller modellbedingt und warentypisch. Sie entspräche zudem der Güterrichtlinie für Möbel und hätte auch insbesondere dazu gedient, die Elastizität des Leders zu wahren, um ein Einreißen zu verhindern oder bei Belastung einen „Dehnungsausgleich“ liefern zu können; dadurch werde eine längerfristige Lebensdauer der Garnitur gewährt werden können. Die von ihr an der streitgegenständlichen Sofagarnitur durchgeführten Nachbearbeitungen seien lediglich aus Kulanz erfolgt und sie habe diese jeweils ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgenommen. Nach den Arbeiten sei der Kläger stets zufrieden gewesen; weitere Reklamationen habe er zunächst nicht erhoben, weder unmittelbar bei Anlieferung des Sofas, noch nach den jeweils durchgeführten Nachbearbeitungen. Erst im Juni 2009 habe der Kläger einen kompletten Austausch der Wohnlandschaft begehrt.

 

Sie bestreitet darüber hinaus die Höhe des geltend gemachten Minderungsbetrages.

 

Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

 

Letztlich ist sie der Ansicht, etwaige Ansprüche des Klägers seien von einem im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs mit umfasst und deren Geltendmachung dadurch ausgeschlossen. Beim streitgegenständlichen Kauf habe es sich um einen Personalkauf gehandelt, welcher im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien stehe und damit durch den Vergleich erledigt sei.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom September 2010. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom September 2010, auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen vom Januar 2011, sowie dessen schriftliche ergänzende Stellungnahme vom April 2011 Bezug genommen.

Die Parteien haben jeweils schriftlich ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt, welches sodann mit Beschluss vom August 2011 beschlossen wurde.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufvertrages Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Sofas gem. §§ 346 Abs. 1, 323, 437 Nr.2 Alt. 1, 434,433 BGB.

 

Der Kläger konnte den Nachweis, dass das streitgegenständliche Sofa einen Mangel im Sinne des § 434 BGB aufweist, nicht führen.

Die leichte Wellenbildung

Der Sachverständige führt dazu in seinem Gutachten aus, dass die Sofagarnitur lediglich sichtbare Dellen aufweist, Falten hingegen aber nicht sichtbar sind. Zudem trifft es die Feststellung, dass es sich bei diesen Dellen um modelltypische, design-, material- und nutzungsbedingte Erscheinungen handelt, wie sie bei Sofas gleicher Qualität, Güte und haushaltsüblicher Nutzung vorzufinden sind.

 

Ursache für die festgestellte, leichte Wellenbildung sind zum Einem das Design der Polstermöbel in der gestalteten eckigen Form und der damit verbundenen Polstertechnik sowie der gewünschte Polsterkomfort. Zum Anderen sind diese Dellen dem verwendeten Material – Leder – geschuldet. Diese hat nämlich aufgrund seines natürlichen Ursprungs und seines Faserbaus an unterschiedlichen Stellen auch unterschiedliche Dehnungsfähigkeiten. Es handelt sich um warentypische Eigenschaften, wie sie bei Ledern vorliegen, nicht um Gebrauchsspuren. Darüber hinaus kommt es durch die Nutzung des Bezugsmaterials zu einer Erwärmung und Dehnung desselben Dies gilt auch für die seitens des Klägers bemängelten Falten im unteren Bereich der Armlehne.

 

Mangels Entstehung eines Anspruches kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher verjährt oder aufgrund des zwischen den Parteien im Rahmen eines Arbeitsrechtsstreits geschlossenen Vergleichs ausgeschlossen ist.

 

Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.500,00 Euro im Wege der Minderung gem. §§ 441 Abs. 4, 346 ff., 437 Nr.2 Abs. 2, 434, 433 BGB zu. Es fehlt bereits an einem Sachmangel an der streitgegenständlichen Sofagarnitur. Es wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

 

Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.

 

Aus dem gleichen Grunde scheitert ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, §§ 280 Abs. 1,2,286 BGB.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Der Streitwert des Verfahrens beträgt entsprechend dem anzusetzenden Wert für den Hauptantrag 3.318,00,- Euro. Der Hilfsantrag war trotz Bescheinigung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

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