Dellen und Wülste am Ledersofa

Klageabweisung Nutzungsbedingte Erscheinung

 

Richtig ist, dass der Kläger unter Datum vom 26.11.2007 die streitgegenständliche Garnitur zu einem Kaufpreis von 3.818,00 € erwarb und diese am 06.02.2008 ausgeliefert wurde.

 

Bei Anlieferung und Aufstellen der Garnitur wurden seitens des Klägers keinerlei Beanstandungen erhoben. Offensichtlich eine Woche später war dem Kläger dann wohl aufgefallen, dass sich Wülste an der Rückenlehne hinten an der Eckgarnitur befunden haben. Er bat in diesem Zuge die Beklagte darum, sich den Vorgang einmal anzuschauen.

 

Vor diesem Hintergrund fand dann unter Datum vom 27.02.2008 eine Besichtigung unter Hinzuziehung des Herstellers statt. Es wurde festgestellt, dass die von der Gegenseite aufgeführten "Wülste" an der Rückenlehne modellbedingt und warentypisch sind und keinerlei Mangel darstellen.

 

Derartige Wülste/leichte Falten entsprächen den Güterichtlinien für Möbel RAL-GZ 430. Abgesehen davon dass diese modellbedingt und warentypisch sind, dienen sie insbesondere auch dazu, die Elastizität des Leders zu wahren um ein Einreißen desselben zu verhindern und auch bei Belastung einen "Dehnungsausgleich" liefern zu können.

Druckstellen an den Armlehnen

Bezeichnenderweise wurden zu diesem Zeitpunkt keinerlei Druckstellen an den Armlehnen beanstandet und auch nicht festgestellt.

 

Obwohl der Kläger auf die vorgenannten Umstände ausdrücklich hingewiesen wurde und eine Mangelbeseitigung abgelehnt wurde, bat der Kläger dennoch darum zu versuchen, die Falten "wegzubekommen". Der Hersteller erklärte sich in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um einen Mitarbeiter der Beklagten handelte, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, hier eine "Überarbeitung" vorzunehmen.

 

In diesem Zuge wurde die Wohnlandschaft am 31.03.2008 abgeholt und am 05.05.2008 dem Kläger wieder angeliefert.

 

An diesem Tage hat der Kläger sodann auch die Garnitur sorgfältig in Augenschein genommen und für in Ordnung befunden.

 

Der Vortrag, die Garnitur sei daher nach der "Überarbeitung" erst am 01.10.2008 wieder vom Hersteller angeliefert worden, ist in dieser Form ebenso wenig richtig, wie die Behauptung, es habe eine Nachbesserung stattgefunden.

 

Bezeichnenderweise hat der Kläger die Garnitur dann auch nach Wiederanlieferung genutzt und sich erst am 27.10.2008 bei der Beklagten gemeldet und nunmehr auch eine leichte Druckstelle am rechten Armteil außen im unteren, kaum sichtbaren Bereich gerügt.

 

Im Rahmen eines Termins vor Ort am 19.11.2008 wurde dann festgestellt, dass es sich um eine völlig marginale kaum erkennbare sehr kleine Druckstelle am rechten Armteil außen im unteren Bereich handelte, wie sie immer wieder mal bei Polstermöbeln auftreten kann. Es wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um einen Mangel handelt.

Austausch der Wohnlandschaft

Aus Gründen der Kulanz erklärte man sich aber bereit, vor Ort diese Stelle mit Heißluft zu korrigieren, was dann auch zur Zufriedenheit des Klägers geschehen ist.

 

Bestritten wird, dass die Druckstelle nach vier Wochen wieder zu sehen gewesen sein soll. Fakt ist, dass der Kläger sich erst 2 Monate später wieder bei der Beklagten meldete und nochmals darum bat, sich den Bereich der Druckstelle anzusehen. Am 11.02.2009 erschien dann der Herstellerkundendienst nochmals vor Ort, es wurde hier nochmals darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Mangel handelt.

 

Im Wege des Entgegenkommens bot der Mitarbeiter des Herstellers vor Ort allerdings an, hier im Wege der Kulanz den Bezug des rechten Armteils zu lösen, neu auszurichten und nachzuspannen. Hiermit war der Kläger einverstanden. Entsprechendes wurde dann auch vor Ort direkt durchgeführt.

 

Seinerzeit hat man über den Zustand der Seitenlehne nach der Neubespannung ein Foto gefertigt, welches wir in Anlage beifügen. Fotografien über Seitenarmlehnen nach Neubespannung. Wie aus der Fotografie ersichtlich, war nun in keiner Weise an irgendeiner Stelle auch nur im Entferntesten eine Delle, geschweige denn eine leichte Delle zu erkennen.

 

Es wird bestritten, dass im Nachgang hierzu das Leder an der Armlehne verschoben gewesen und nunmehr Falten zu sehen gewesen sein sollen.

 

Richtig ist allein, dass der Kläger nach Durchführung dieser Maßnahme zufrieden war und dies auch vor Ort ausdrücklich bestätigt hat. Weitergehende Beanstandungen wurden von ihm nicht erhoben.

 

Erst am 30.06.2009 meldete sich dann der Kläger erneut und forderte nunmehr plötzlich den kompletten Austausch der Wohnlandschaft oder einen angemessenen Nachlass.

 

Ein Einreißen des Leders kann verhindert werden

Im Rahmen eines Termins vor Ort am 06.08.2009 musste die Beklagtenseite dann feststellen, dass sich die Garnitur in jenem Zustand befand, in welchem sie sich nach der Bespannung befand und von ihm akzeptiert worden war.

 

Die Garnitur war und ist somit nach wie vor mangelfrei. Abgesehen davon erlauben wir uns aber auch nochmals auf folgendes hinzuweisen: Eine gewisse Faltenbildung ist bei der vorliegenden Garnitur des Herstellers grundsätzlich bereits modellbedingt und warentypisch.

 

Wie bereits oben ausgeführt ist eine gewisse Elastizität und hiermit verbundene Faltenbildung notwendig und entspricht der RAL-GZ 430. Hierdurch bedingt kann ein Einreißen des Leders verhindert werden und wird eine längerfristige Lebensdauer der Garnitur gewährleistet.

 

Dass somit eine Ledergarnitur nach Nutzung von über 2 Jahren durchaus an der einen oder anderen Stelle mal eine Faltenbildung aufweisen kann stellt daher nicht im Entferntesten einen Mangel dar.

 

Dennoch hatte die Beklagtenseite ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und aus Gründen der Kulanz dem Kläger angeboten, die Garnitur dem Hersteller zur Verfügung zu stellen, damit dieser ggfls. nochmals eine Bespannung vornimmt. Alternativ wurde ein Warengutschein in Höhe von 100,00 € angeboten.

 

Nachdem man bereits einen Termin für die Abholung der Ware beim Kunden vereinbart hatte, ließ dieser dann aber telefonisch mitteilen, dass er entgegen der ursprünglich von ihm selbst eingeforderten "Nachbesserung" nicht bereit sei, diese hinzunehmen.

 

Vorsorglich muss bestritten werden, dass der Kläger befürchten musste, dass bei derartigen Maßnahmen Mängel in der Garnitur auftreten würden. Nachdem er dann über seinen Anwalt weitergehende Ansprüche anmeldete, wurde diesem berechtigterweise mitgeteilt, dass eine Vergleichsbereitschaft nicht mehr besteht.

 

Höchst vorsorglich und äußerst hilfsweise für den äußerst unwahrscheinlichen Fall, dass man hier zu dem Ergebnis einer Mangelhaftigkeit kommen sollte, wird bestritten, dass dann ein Minderungsbetrag in Höhe von 1.500,00 € angemessen wäre.

 

Abgesehen davon, dass entgegen den Ausführungen des Klägers nicht von dem Neuwert, sondern dem tatsächlichen Kaufpreis auszugehen wäre, wäre ein Minderungsbetrag in Höhe von 1.500,00 € völlig illusorisch und läge außerhalb jeglicher Diskussion, da weder eine optische Beeinträchtigung vorliegt noch der Nutzwert der Garnitur beeinträchtigt wird.

Der angebotene Warenwertgutschein

Insoweit wäre der angebotene Warenwertgutschein in Höhe von 100,00 € bereits als viel zu hoch angesetzter Betrag und damit großzügiges Entgegenkommen der Beklagten zu werten gewesen. Die geltend gemachten Zinsansprüche werden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. In Abrede gestellt werden auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Grunde und der Höhe nach.

 

Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet. Zunächst liegen keine Mängel im Sinne von § 437 BGB vor, so dass weder die Möglichkeit des Rücktritts gem. § 440 BGB i. V. m. § 323 BGB besteht, noch die Möglichkeit der Minderung nach § 441 BGB. Es hat auch in der Vergangenheit keinerlei Mangelbeseitigungen gegeben, sondern stets nur Maßnahmen die im Wege des Entgegenkommens und der Kulanz an den Kläger erbracht worden waren, da es sich um einen Mitarbeiter der Beklagten handelte.

 

I. ü. dürften die Gewährleistungsansprüche des Klägers auch verjährt sein. Ist die Auslieferung am 06.02.2008 erfolgt, so ist mit Ablauf des 06.02.2010 Verjährung eingetreten. Die Klage datiert vom 17.03.2010 und ist damit verfristet. Namens und in Vollmacht der Beklagten wird daher hiermit ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.

 

Selbst wenn man nicht zu diesem Ergebnis käme und im Ergebnis einen Mangel annehmen würde, wären die Voraussetzungen für einen Rücktritt allein schon wegen einer sich dann ergebenden Geringfügigkeit gem. § 323 V/VI BGB nicht gegeben. Der hilfsweise geltend gemachte Minderungsanspruch würde sich dann ebenfalls nicht, jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe ergeben. Die Ausführungen der Gegenseite zu den Nebenforderungen sind ebenso wenig wie die Zinsansprüche begründet.

Es wurde die Einrede der Verjährung erhoben

Vorliegend bestimmt sich die Verjährungsfrist nach & 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und beträgt für die Gewährleistungsansprüche zwei Jahre. Im vorliegenden Fall ist daher mit Ablauf des 06.02.2010 bereits Verjährung eingetreten. Die Klage vom 17.03.2010 war nicht mehr geeignet, die Verjährung zu hemmen.

 

Entgegen der Auffassung der Klägerseite, sind auch in der Zweijahresfrist keine verjährungshemmenden Umstände festzustellen. Die Gegenseite übersieht nämlich, dass die an der Garnitur vorgenommenen Maßnahmen stets ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und aus Gründen der Kulanz erfolgten. Ist dies der Fall, liegt kein Anerkenntnis und damit auch keine Nachbesserung vor, die die Rechte aus § 437 BGB neu entstehen lassen können.

 

Daher sind die geltend gemachten Ansprüche verjährt. Letztendlich könnte sich die Klägerseite aber ohnehin auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht mehr berufen. Durch die in Ziffer 3 des Vergleichs enthaltene Regelung haben die Parteien dahingehend Übereinkommen erzielt, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich ob sie Gegenstand des dortigen Rechtsstreits gewesen sind oder nicht — erledigt sind.