Das Ledermuster weicht ab

Aktenzeichen 1 C 158/93 Amtsgericht Nidda vom 17.05.1994

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte von der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe zweier zweisitziger Sofabänke.

 

Die Klägerin übersandte der Beklagten im Juli 1992 ein Telefaxschreiben mit der Bestellung, einer Sofabank 2-sitzig 345/170 und einer Sofabank 2-sitzig 354/195.

 

Die Klägerin hatte zuvor mit dem Verkäufer der Beklagten Verkaufsgespräche geführt, bei denen Lederproben an die Klägerin ausgehändigt wurden und zwar 1.weiß, Bezug Semi-Anilin, 2. pink, Bezug Anilin-Leder.

 

Mit Schreiben vom September 1992 rügte die Klägerin Mängel der gelieferten Sofabänke. Mit Schreiben des Klägervertreters vom Oktober 1992 ließ die Klägerin Wandlung des Kaufvertrages erklären.

Die Klägerin trägt unter anderem vor:

 

Die mit Fax vom Juli 1992 bei der Beklagten bestellten Sofabänke seien auf der Grundlage der Kennziffer der Farbmuster bestellt worden, die an die Klägerin bei den Verkaufsgesprächen in den Geschäftsräumen der Beklagten ausgehändigt worden seien. Das eine gelieferte Sofa habe aufgrund der vorgelegten Originalledermuster in der Farbe pink auf dem in der Farbe weiß bestellten Teppichboden stehen sollen, dessen Farbe dem von der Beklagten vorgelegten weißen Farbmuster entsprochen habe.

 

Die weiße Sofabank habe dazu passend auf dem Teppichboden stehen sollen, der in der Farbe pink bestellt worden sei und der in der Farbe zu der von der Klägerin vorgelegten Originallederprobe des Bezugsleders in der Farbe pink habe passen sollen. Sie habe bei den Gesprächen mit dem Verkäufer der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass wegen der von ihr beabsichtigten Verlegung von Teppichböden in der Farbe weiß sowie in der Farbe pink jeweils als Kontrast zu dem auf dem Teppichboden abzustellenden Sofa genau die Farbe der Ledermuster für die Bezüge der Sofabänke getroffen werde müsse.

 

Die sodann Ende September 1992 an die Klägerin ausgelieferten Sofabänke hätten nicht der Bestellung entsprochen. Das in der Farbe pink bestellte 2-sitzige Sofa weise eine wesentlich kräftigere und intensivere Färbung auf als die Lederprobe. Das Bezugsleder des Sofas habe im Gegensatz zu dem vorgelegten Ledermuster keine Narbung. Das Leder der gelieferten Sofas sei glänzend, wogegen, auch mitbedingt durch die Narbung und die Art der Verarbeitung des Leders, das Muster aus einem matten Leder bestehe.

 

Die Klägerin beantragt, die beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.577,78 DM nebst 4% Zinsen seit dem Oktober 1992 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe einer 2-sitzigen Sofabank 345/170, sowie einer 2-sitzigen Sofabank 345/195, jeweils mit Leder bezogen; festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Sie trägt vor:

Naturbelassene Lederarten

Sie habe mangelfreie Ware geliefert. Bei den Rügen der Klägerin handele es sich letztlich um Unwesentlichkeiten, die nicht der Regelung des Gewährleistungsrechtes unterliegen. Das Leder der gelieferten Sofabänke stimme in Farbe und Struktur mit den überreichten Mustern überein. Bei den Lederbezügen handele es sich um ein Naturprodukt, dass in der Narbung „von Tier zu Tier“unwesentlich abweichen könne. Der von der Klägerin angeführte Teppichboden habe bei den Verkaufsgesprächen nicht vorgelegen. Es sei zu keinem Zeitpunkt dem Verkäufer in irgendeiner Weise zugänglich gemacht worden.

 

Soweit die Klägerin ergänzend wegen einer Beule an der Rückwand eines der Sofabänke einen Verarbeitungsfehler geltend mache, sei die Beklagte selbstverständlich bereit, Nachbesserung zu leisten.

 

Das Gericht hat Beweis gemäß Beschluss vom Dezember 1993 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das gutachten vom März 1994 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Klage ist unbegründet.

 

Die Klägerin hat gegen die beklagte keinen Anspruch auf Wandlung (§§ 462, 459 BGB).

 

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom März 1994 steht fest, dass die Klägerin ihren Vortrag, den beiden Sofabänken fehle eine zugesicherte eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB), nicht zu beweisen vermochte. Zwar weichen Farbe und Oberfläche der lederbezogenen Sofabänke geringfügig von den Mustern ab, die von der Klägerin bei ihrer Bestellung zugrunde gelegt wurden. Die Abweichungen liegen jedoch im handelsüblichen Bereich. Sie sind nicht so erheblich, dass den gelieferten Sofas deswegen eine zugesicherte Eigenschaft fehlte.

 

Der Sachverständige hat die Qualität sowohl des weißen als auch des pinkfarbenen Leders als gut und hochwertig bezeichnet und im einzelnen ausgeführt, dass gerade hochwertige und weitergehende naturbelassene Lederarten in Farbe, Narbung, Griff und Geschmeidigkeit von Partie zu Partie abweichen können. Es handelt sich ähnlich wie bei Furnierholz um ein Naturprodukt, dass jeweils individuelle Eigenschaften hat. Die DIN 68871 führt ausdrücklich bei der Beschreibung von Nappaleder aus, dass geringfügige Farbunterschiede zulässig sind.

 

Die Unterschiede, die der Sachverständige festgestellt hat, befinden sich innerhalb der branchenüblichen Toleranzen. Es trifft nicht zu, dass es sich bei dem pinkfarbenen Leder oder bei dem weißen Leder um „wesentlich kräftigere“ Farben handelt.

 

Es liegen auch keine Fehler der Verkaufssache im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB vor, da auch insoweit „nicht nur unerhebliche Abweichungen“ der gelieferten Sofabänke von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit festgestellt werden müssten. Die Klägerin muss sich als Käuferin daran festhalten lassen, dass sie in der maßgeblichen schriftlichen Bestellung per Telefax im Juli 1992 die Sofabänke bestellt hat. Die geringfügigen Abweichungen im einzelnen begründen nicht die Fehlerhaftigkeit der Ware.

Rechtlich unerheblich ist der Vortrag der Klägerin, sie habe bei den vorangegangenen Verkaufsgesprächen gegenüber dem Verkäufer der beklagten mehrfach darauf hingewiesen, es komme ihr darauf an, dass wegen einer von ihr beabsichtigten Verlegung von Teppichböden in den Farben weiß und pink „jeweils als Kontrast zu dem auf dem Teppichboden abzustellenden Sofa genau die Farbe der Ledermuster für die Bezüge der Sofabänke getroffen werden müsse“. Hierbei handelt es sich um Fragen der geschmacklichen Abstimmung des Kaufgegenstandes mit weiteren Bestandteilen der Wohnung der Klägerin, die bei Vertragsabschluss der Verkäuferin noch nicht vorlagen und sich daher der Abwägbarkeit im Sinne der Sachmängelhaftung des BGB entziehen.

 

Eine darüber hinausgehende selbständige Garantiezusage über die offentsichtlich von der Klägerin angestrebte geschmackliche Abstimmung der Sofabänke mit den Teppichböden ist nicht vorgetragen. Sie setzte einerseits die Vorlage der entsprechenden Teppichbodenmuster bei der Beklagten voraus. Eine solche Vorlage ist nicht erfolgt. Andererseits stünde sie im Widerspruch zu der abschließenden schriftlichen Bestellung der Klägerin per Faxschreiben vom Juli 1992, das sich lediglich auf die überlassenen Muster bezieht.

 

Soweit die Klägerin noch auf eine Beule an der Rückwand eines der Sofas Bezug genommen hat, ist sie auf das Nachbesserungsrecht der Beklagten zu verweisen.

 

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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