Farbveränderungen einer Ledergarnitur

Aktenzeichen 541 C 1460/93 Amtsgericht Hannover - Urteil vom 21.11.1994

 

Vertragsgegenstand war eine fünfjährige Garantieerklärung seitens des Herstellers auf Haltbarkeit, Weiterreißkraft, Reibechtheit und Dauerverhalten der erworbenen Ledercouch. Jedoch wies nach ca. 3 Jahren des Gebrauchs die schwarze Ledergarnitur Farbveränderungen auf.

Tatbestand

 

Der Kläger kaufte im Frühjahr 1989 eine von der Beklagten gefertigte Polstergarnitur. Mit der Lieferung der Ledergarnitur erhielt der Kläger eine Garantieurkunde der Beklagten ausgehändigt, welche eine fünfjährige Garantie auf Haltbarkeit, Weiterreißkraft, Reibechtheit und Dauerverhalten hat. Die ursprünglich schwarze Ledergarnitur wies seit Ende 1992 Farbveränderungen auf. In einem Privatgutachten stellte der Dipl. - Ing. eine mangelnde Durchfärbung des Leders fest, auf die er die Farbänderungen zurückführt.

 

Der Kläger ist der Ansicht, die Farbveränderung falle unter die von der Beklagten abgegebene Garantieerklärung, da das vorzeitige Verblassen der Lederfärbung nicht der garantierten Haltbarkeit entspreche und die mangelnde Durchfärbung zudem ein in der Garantie genannten Materialfehler darstelle. Entsprechend der Garantie begehrt er mit der Klage Austausch des Lederbezuges und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die vorhandenen Lavalina - Bezüge der in den Wohnräumen des Klägers befindlichen Polstergarnitur, Modell 1862, Lederlavalina schwarz, bestehend aus einem dreisitzigen Sofa, zwei Sesseln und einem Hocker kostenlos durch neue mangelfreie Lavalina – Bezüge des gleichen Modells und der gleichen Farbe auszutauschen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei mangels einer selbstständigen Garantie nicht passivlegitimiert. Im übrigen seien die Ansprüche jedenfalls verjährt, worauf sie sich ausdrücklich beruft. Darüber hinaus bestreitet sie das Vorliegen eines Mangels.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 24.09.1993 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Chemikers vom 01.06.1994 sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 09.11.1994 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Klage war abzuweisen, da die Beweisaufnahme das Vorliegen eines Mangels nicht ergeben hat.

 

Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der genannten Urkunde eine selbstständige Garantieerklärung, welche die Beklagte selbst und nicht nur ihre Händler verpflichtet. Aus der Erklärung selbst ergibt sich nämlich, dass sie über die gesetzliche und eine eventuelle vertragliche Gewährleistung des Verkäufers hinaus dem Käufer einen weitergehenden Anspruch auf Austausch der Bezüge unter den genannten Bedingungen geben will. Dementsprechend wären eventuelle, unter diese Garantie fallenden Ansprüche auch nicht verjährt.

Die Verfärbung fällt in diesem Fall nicht unter die Garantie

Allerdings fällt die Verfärbung nicht unter die in der Garantie genannten Punkte Haltbarkeit, Weiterreißkraft, Reibechtheit und Dauerfaltverhalten, so dass die Beklagte den geforderten Austausch des Leders nur bei Vorliegen eines Materialfehlers geschuldet hätte. Einen solchen Materialfehler hat jedoch die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben. Wie sich aus dem Gutachten und den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen ergibt, genügt das Leder in jeder Hinsicht den Anforderungen an Durchfärbung und Lichtechtheit.

 

Zwar stehen diese Aussagen im Widerspruch zur Feststellung des Sachverständigen, doch vermögen diese recht knappen Ausführungen des lediglich für chemische Reinigung, Teppich- und Polstermöbelreinigung bestellten Sachverständigen die Aussagen des insoweit wesentlich spezialisierteren Sachverständigen nicht zu entkräften. Nach dessen Angaben bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger vorgetragene Verfärbung auf einen Materialfehler zurückzuführen ist. Dementsprechend ist der Kläger für seine diesbezügliche Behauptung letztlich beweisfällig geblieben. Da auch kein Anscheinsbeweis für einen Materialfehler spricht – für den Sachverständigen handelt es sich um eine ihm erstmals bekannt gewordene Materialverfärbung, die er letztlich nicht zu erklären vermochte – scheidet hier auch eine Umkehr der Beweislast aus.

 

Die Klage war daher abzuweisen.

 

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