Die Nichtsach- und fachgerechtheit des Starkstromanschlusses

Möbelhaus verkauft industriell gefertigte Küchen

Klageabweisung:Unerhebliche Pflichtverletzung

 

Vorliegend ist das Werkvertragsrecht gem. der §§ 631 ff. BGB nicht anwendbar. Die Klägerin stellt keine Küchen nach Wunsch her, sondern verkauft industriell gefertigte Küchen von verschiedenen Herstellerfirmen. Daher ist gem. § 651 BGB das Kaufrecht gem. der §§ 433 ff. BGB anzuwenden (Sprau in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 651 Rn, 5). Diese Auffassung vertreten auch das Landgericht Arnsberg, das Amtsgericht Arnsberg und das Amtsgericht Dortmund. Die diesbezüglich zuletzt ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Arnsberg, des Amtsgerichts Arnsberg und des Amtsgerichts Dortmund liegen an.

 

Die Hauptforderung ist unbegründet, da die Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB haben. Eine Voraussetzung für den angeblichen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440: 323; 326 Abs. 5, 346 ff. BGB wäre, dass die streitgegenständliche Küche bereits bei der Übergabe am 02.12.2014 einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB gehabt hätte. Dies war nicht der Fall und wird daher von der Beklagten bestritten. Die streitgegenständliche Küche entsprach bei der Übergabe am 02.12.2014 den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68871.

 

Dies haben die Kläger in dem Küchen-Endabnahmeprotokoll vom 02.12.2014 schriftlich bestätigt, insbesondere die einwandfreie Funktionsfähigkeit und die einwandfreie Montage. Danach gab es kleinere Beanstandungen der Kläger, insbesondere gebrauchsbedingte Beanstandungen, die aber aus Kulanz und dem Grundsatz der Kundenzufriedenheit folgend ohne Anerkennung einer Rechtspflicht oder Nachgabe im Recht einwandfrei abgearbeitet und damit beseitigt wurden. Mängel und demfolgend Mängelbeseitigungen, bzw. Mängelbeseitigungsversuche gab es zu keinem Zeitpunkt und wurden daher natürlich auch nicht anerkannt. Soweit die Geschichtserzählung der Kläger nachvollziehbar und schlüssig ist, gab es zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch drei Gegebenheiten, die beanstandet wurden, bzw. erst mit der Klageschrift beanstandet werden.

Das angebliche Fehlen eines Dämpfers

1. Ein angeblich um drei bis vier Millimeter schief sitzender verkratzter Griff.

 

2. Ein angeblich fehlender Dämpfer.

 

3. Ein angeblich nicht sach- und fachgerechter Starkstromanschluss.

 

Das angebliche Schiefsitzen und die angebliche Verkratztheit eines Griffes werden vorsorglich bestritten. Die Beklagte hatte bisher entgegen der §§ 437 Nr. 1; 439 BGB weder die Gelegenheit zur Prüfung noch zur - falls erforderlich - Nachbesserung, da dies von den Klägern verweigert wurde. Ein neuer Griff liegt bei der Beklagten bereit und kann jederzeit gerade angebracht werden, was die Kläger auch wissen. Das angebliche Fehlen eines Dämpfers könnte eventuell zutreffen. Die Beklagte hatte bisher entgegen der §§ 437 Nr. 1; 439 BGB keine Gelegenheit zur - falls erforderlich - Nachbesserung, da dies von den Klägern verweigert wurde.

 

Ein Dämpfer liegt bei der Beklagten bereit und kann jederzeit eingesetzt werden, was die Kläger auch wissen. Die Nichtsach- und fachgerechtheit des Starkstromanschlusses wird vorsorglich bestritten. Die Beklagte hatte bisher entgegen der §§ 437 Nr. 1; 439 BGB keine Gelegenheit zur - falls erforderlich - Nachbesserung, da dies von den Klägern verweigert wurde. Die Kläger haben diesen Zustand, soweit beanstandet, darüber hinaus selbst zu verantworten. Laut der Aufmaßzeichnung waren die Kläger verpflichtet, ihrerseits einen Starkstromanschluss (380 V) aus dem Boden kommend zu stellen. Als die Monteure die Küche aufbauten, war dieser Starkstromanschluss (380 V) aus dem Boden kommend jedoch abredewidrig nicht vorhanden.

Die Stromverbindung ist sach- und fachgerecht
Stromanschlüsse noch nicht fertiggestellt

Es kamen lediglich ein paar lose Kabel aus dem Boden. Um die Küchenmontage nicht abbrechen zu müssen, verbanden die Monteure sach- und fachgerecht diese losen Kabel mit dem Herd. Dies darf der Monteur der Beklagten aufgrund einer speziellen Unterweisung des TÜV Rheinland vom 11.03.2015. Die Stromverbindung ist somit sach- und fachgerecht. Sie hätte jedoch gar nicht vorgenommen werden müssen, da eben der seitens der Kläger zu stellende Starkstromanschluss (380 V) aus dem Boden kommend abredewidrig fehlte.

 

Die Stromverbindung ist spritzwassergeschützt. Wasserdicht muss sie nicht sein, da dies vertraglich nicht vereinbart wurde. Um die Stromverbindung gehört eine Plastikdose. Diese hatten die Monteure bei der Montage jedoch nicht zur Verfügung, da sie nicht mit der abredewidrigen Situation der losen Kabel anstatt des Starkstromanschlusses rechnen konnten. Sie boten aber an, die Plastikdose umgehend nachzuliefern und die Kabelverbindungen dort hineinzulegen. Dies lehnten die Kläger entgegen der §§ 437 Nr. 1; 439 BGB ab, was die Kläger auch wissen.

Gab es zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche?

Somit liegen die Voraussetzungen zumindest des § 440 BGB nicht vor. Weder verweigerte die Beklagte eine berechtigte Nachbesserungsaufforderung noch gab es zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche bezogen auf eine konkrete Beanstandung. Deshalb ist der angebliche Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440, 323, 326 Abs. 5; 346 ff. BGB schon aus rechtlichen Gründen nicht gegeben .Dies wurde den Klägern von der Beklagten auch mehrfach mitgeteilt. Darüber hinaus sind ein angeblich schief sitzender verkratzter Griff, ein angeblich fehlender Dämpfer und eine fehlende Plastikdose nur ganz unwesentliche Bestandteile der streitgegenständlichen Küche.

 

Das prozentuale Verhältnis des Kaufpreises von Griff, Dämpfer und Plastikdose in Höhe von etwa 60,00 € zum Kaufpreis der Küche in Höhe von 14.460,00 € beträgt etwa 0,42 %. Diese ganz unwesentlichen Bestandteile sind austauschbar und damit trennbar von der Küche. Ausweislich der anliegenden Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes vom 28.05.2014 zu der Entscheidung des 8. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 28.05.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 94/13 und der anliegenden vorgenannten Entscheidung mit Entscheidungsgründen ist ein Rücktrittsrecht dann nicht gegeben, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises nicht überschreitet, da bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S.2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel dann nicht erreicht wird.

 

Einmal unterstellt, dass vorliegend drei Sachmängel gegeben wären, dann wäre diese problemlos behebbar, und zwar wäre der Griff auszutauschen, der Dämpfer einzusetzen und die Kabelverbindungen in die Plastikdose einzulegen. Dies würde einen Mängelbeseitigungsaufwand von etwa 0,42 % des Kaufpreises bedeuten, womit 5 % des Kaufpreises nicht überschritten würden. Also wären die Voraussetzungen der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel gegeben. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB wäre daher in jedem Fall aus dem vorstehenden Rechtsgrunde nicht gegeben. In diesem Zusammenhang mit dem Mängelbeseitigungsaufwand in Höhe von etwa 60,00 € (etwa 0,42 % des Kaufpreises) ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger der Beklagten noch 200,00 € Restkaufpreis schulden. Die Kläger könnten somit noch nicht einmal die Zahlung dieses Mängelbeseitigungsaufwandes von der Beklagten verlangen. Es würde vielmehr eine Verrechnung stattfinden, so dass die Kläger nach der Mängelbeseitigung nur noch 140,00 € an die Beklagte zahlen müssten.

 

Die Nebenforderung ist aufgrund der Ausführungen unter 1. unbegründet, da aufgrund § 286 Abs. 4 BGB kein Verzug der Beklagten eintrat. Vorsorglich bestritten wird in diesem Zusammenhang die tatsächliche Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kläger an ihre Rechtsvertreter.