Rückzahlung des Kaufpreises

Werden die Beanstandungen zurückweisen?

Klage: Sind die Mängel am Sofa berechtigt?

 

Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage unter der Voraussetzung, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird und beantragen: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.057,00 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 20.04.2017 zu zahlen. Begründung: Der Kläger kaufte am 28.11.2016 bei der Beklagten ein 2,5-er Sofa, leger. Das Sofa wurde dann am 01.02.2017 bei dem Kläger ausgeliefert. Es waren bei dem gelieferten Sofa folgende Mängel vorhanden:

 

1. Das Sofa war an der Armlehne zerrissen

 

2. Am oberen rechten Rückenteil befindet sich ein Nähfehler

 

3. Es gibt eine erhebliche Absackung im Schaumstoff auf der Sitzfläche.

 

4. Bei ansteigender Feuchtigkeit aufgrund der äußeren Witterung verteilt sich in der Wohnung ein unangenehmer Geruch, der vom Polster herrührt.

Das Sofa war an der Armlehne zerrissen
Wellenbildung der Armlehne am Sofa

Der Kläger hat diese Mängel auch unverzüglich am 07.02.2017 reklamiert, hierauf wurde bereits am 17.02.2017 ein Polsterer aus dem Hause der Beklagten geschickt, dieser hat dann jedoch lediglich den Riss zugenäht. Bei der Begutachtung des Sofas merkte dieser an, dass die Näherin aus dem Schnittmuster im Rückenteil heraus genäht habe und hier ein Nähfehler vorhanden sei.

 

Sodann wurde die Couch durch die Beklagte abgeholt und dort begutachtet. Mit Schreiben vom 16.03.2017 teilte die Beklagte mit, dass sie die Beanstandungen zurückweisen würde.

 

Daraufhin erfolgte noch diverser Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten, der im Ergebnis aber nicht dazu führte, dass eine Nachbesserung durch die Beklagte erfolgte bzw. ein Ersatz Sofa geliefert wurde. Daraufhin hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 05.04.2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und verlangte den gezahlten Kaufpreis zurück. Dem Rücktritt vom Kaufvertrag hat die Beklagte nicht zugestimmt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Mangel nicht vorliege. Dies ist jedoch unrichtig. Deshalb war Klage geboten. Das Sofa befindet sich derzeit immer noch bei der Beklagten. Insofern ist die Rückgabe des Sofas nicht notwendig, da sich dieses bereits bei der Beklagten befindet.

Nichtvorliegen von Mängeln

Klageabweisung:

 

Die Hauptforderung ist unbegründet, da der Kläger gegen die Beklagte keinen angeblichen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB hat. Eine Voraussetzung für den angeblichen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2, 440; 323; 326 Abs. 9; 346 ff. BGB wäre, dass das streitgegenständliche Sofa zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 05.04.2017 mindestens noch einen erheblichen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB hinsichtlich seiner Funktionalität oder Benutzbarkeit gehabt hätte.

 

Dies war aufgrund vollständiger Mängelbeseitigung und ursprünglichen Nichtvorliegens von Mängeln nicht der Fall und wird daher von der Beklagten bestritten. Das streitgegenständliche Sofa entsprach zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 05.04.2017 den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68871. Ein Rücktrittsgrund war und ist somit nicht gegeben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweise ich auf die Ausführungen des Logistik- /Kundendienstleiters der Beklagten seines Schreibens vom 18.04.2017.

 

Bezugnehmend auf die Entscheidung des 2. Zivilsenates des BGH vom 20.03.1995 zum Aktenzeichen II ZR 198/94 (Gleichsetzung von auf zu den Akten gelangten Schriftstücken mit Vortrag gem. §§ 137 Abs. 3, 131 Abs. 1 ZPO) macht der Unterzeichner den Inhalt des vorgenannten Schreibens zum Gegenstand seiner Darlegungen in diesem Rechtsstreit. Sollte wider Erwarten ein Rückabwicklungsanspruch der Klägerin gegeben sein, dann müsste der Kläger sich gem. § 346 BGB Gebrauchsüberlassungsvorteile anrechnen lassen, und zwar gem. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in Höhe von derzeit mindestens 35 % des Kaufpreises, wobei dem Kläger der Nachweis offen bleiben würde, dass der Beklagten keine oder nur geringere Einbußen entstanden seien. Die Nebenforderung ist aufgrund der Ausführungen unter 1. unbegründet, da aufgrund § 286 Abs. 4 BGB kein Verzug der Beklagten eintrat.