Diverse Mängel an der Wohnlandschaft

Das Landgericht - 2. Zivilkammer - Arnsberg hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 09.01.2020 durch die Richterin als Einzelrichterin für Recht erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin tragt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

 

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Wohnlandschaft Die Beklagte betreibt ein Möbelhaus. Dort erwarb die Klägerin mit Bestellung vom 27.02.2017 eine Wohnlandschaft zu einem Preis von 6.100,00 €. Nach Abschluss des Kaufvertrages wurde der Klägerin ein Probemuster des ausgewählten Leders zugesandt. Dabei handelte es sich nicht um das von ihr ausgewählte Leder. Die Beklagte erklärte ihr auf Nachfrage, dass die Lederfarbe und Lederqualität, die sich die Klägerin ausgesucht hatte, nicht lieferbar sei.

12 Punkte wurden bei der Ledergarnitur gerügt

Der ursprüngliche Vertrag wurde storniert. Die Klägerin bestellte am 10.04.2017 die streitgegenständliche Wohnlandschaft. Diese wurde am 30.06.2017 geliefert. Die Klägerin sprach gegenüber der Beklagten am 07.07.2017 die Mangelrüge aus, da die gelieferte Wohnlandschaft in ihren Augen stark von der Eigenschaft und Qualität der ausgestellten Ware abwich. Die Klägerin rügte die Mangel erneut mit Schreiben vom 16.08.2017. Sie forderte die Beklagte zur Nachbesserung auf. Es erfolgte eine Nachbesserung durch die Beklagte.

 

Zuletzt wurden Mängel mit Schreiben vom 22.12.2017 gerügt. Die Beklagte wurde erneut aufgefordert, eine Nachbesserung vorzunehmen.

 

Folgende Dinge wurden gerügt:

 

1. Die Sitzfläche der Wohnlandschaft fallt nach hinten hin ab, so das sein Einsinken mit dem Gesäß erfolgt.

 

2. Die Polsterung ist im Vergleich zum Ausstellungsstück härter.

 

3. Bei dem Dreier - Sofa fällt die Rückenlehne von rechts nach links um 2 - 3 cm ab.

 

4. Bei dem Einzelsessel verläuft die Quernaht an der Rückenlehne in einem Gefälle von 2 cm. ,

 

5. Bei dem Zweiersofa fallt das rechte Rückenkissen an der Ecke ab. Zusätzlich ist es 2 - 3 cm kürzer als das linke.

 

6. Bei dem Dreier – Sofa liegt die linke Armlehne höher als die rechte.

 

7. Die Nähte sind nicht sauber verarbeitet. Es kommt zur Faltenbildung und zu Knicken im Leder.

 

8. Der Neigungswinkel der Rückenlehne ist größer als der des Ausstellungsstücks.

 

9. Die Nähte des Oberteils des Hockers sind zu den Nähten des Unterteils verschoben.

 

10. Die Nähte am Dreiersofa haben sich geöffnet.

 

11.Auch beim Sessel sind die Nähte locker gefertigt und öffnen sich an der rechten Seite.

 

12.Es fehlen Schrauben unter einem Fuß der Sitzgarnitur, die Filzgleiter sind nicht mehr vorhanden und es befinden sich Farbabplatzungen an den Füßen.

 

13. Im Rahmen der Lieferung wurde eine Fußleiste beschädigt.

 

Die Beklagte nahm nochmals eine Begutachtung der Wohnlandschaft vor, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass sie der Norm entspricht. Zu einer weiteren Nachbesserung war sie nicht bereit:

 

Die Klägerin ließ mit Schreiben vom 26.01.2018 den Rücktritt vom Kaufvertrag durch ihren Prozessbevollmächtigten erklären. Die Beklagte wurde aufgefordert, die Wohnlandschaft zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten. Die Klägerin behauptet, die Nachbesserung habe die bestehenden Mängel nicht beseitigt. Es seien sogar neue Mangel festzustellen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

1. die Beklagte zu verurteilen, 6.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 07.02.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme der Wohnlandschaft leger Cortina Led. Tender 1551 Tortora CAT15, Fuß palisander, bestehend aus einem Sessel ca. 100 x 100 x 104 cm, 2er- Sofa ca. 136 x 100 x 104 cm, Hocker 74 x 43 x 64 cm, einem Sofa 3-sitzig Rüecht Typ 346, 221/100/104.

 

2. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Wohnlandschaft in Verzug befindet.

 

3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 337,07 € zu zahlen.

Hat das Polstermöbel der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68871 entsprochen?

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Wohnlandschaft habe zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 26.01.2018 den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68871 entsprochen. Auf Grund der Größe der Sitzflächen, des Gewichts, bzw. des Körperdrucks des jeweiligen Benutzers, der Benutzungsdauer und der Ausdehnung von Wärme könne es zu Nahtverschiebungen kommen, die nicht vermeidbar und damit warentypisch seien für die zentrale und achsiale Belastung.

 

Jede abweichende Sitzposition könne zu einer Polsterverformung führen. Diese seien durch Aufklopfen / Ausrichten wieder zu beheben. Außerdem trage die streitgegenständliche Wohnlandschaft die Kennung ,leger“. Dies bedeute, dass die Fertigungsweise keine straffen Flächen und akkuraten Nähte erfordert, sondern in einem ungezwungenen und lässigen Stil gefertigt sei.

 

Die Wellenbildung im Leder diene dazu, die Elastizität des Leders zu wahren und ein Einreißen zu verhindern oder bei Belastung einen Dehnungsausgleich liefern zu können. Bei dem streitgegenständlichen Modell sei zu beachten, dass der Bezug bewusst großzügig zugeschnitten ist, um dem Modell dadurch eine besondere Note zu geben und den ,legeren Charakter zu unterstreichen. Die Qualität der Wohnlandschaft entspräche der Qualität des Ausstellungsstücks.

 

Wegen des Weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug verwiesen. Die Klage ist am 19.03.2018 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten vom 11.12.2018 sowie vom 26.06.2019 und auf das Protokoll vom 09.01.2020 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

1.

 

Der Antrag zu 1) ist unbegründet.

 

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus §§ 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 6, 346, 440 BGB. Das Gericht ist auf Grund der zuverlässigen, belastbaren und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen der Auffassung, dass, wenn überhaupt nur ein geringfügiger Mangel, der nicht zum Rücktritt berechtigt, vorliegt.

Das Abfallen der Sitzfläche des Sofas

a)

 

Das Abfallen der Sitzfläche stellt keinen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar, da das Sofa sich für die übliche Verwendung eignet und die Sache eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. In seinem Gutachten schilderte der Sachverständige auf nachvollziehbare Weise, dass die Sitzfläche aus ergonomischen Gründen um 8 cm abfalle.

 

Eine Abweichung zum Ausstellungsstück sowie ein tiefes Einsinken konnte nicht festgestellt werden. Im Termin schilderte er das Messverfahren, mit dem er das Gefälle feststellte. Er gab an, dieses Gefälle sei konstruktionsbedingt und bei diesem Modell der Wohnlandschaft üblich. Er habe den Winkel vom Sitz zur Rückenlehne sowohl bei dem Sofa der Klägerin als auch beim Ausstellungsstück gemessen. Sie wiesen in etwa eine gleiche Winkelung auf. Eine Abweichung von + /- 0,5 sei auf die lose Füllung in der Rückenlehne zurückzuführen, die sich bei Belastung verlagere.

Die Härte der Polsterung der Ledergarnitur

b)

 

Auch begründet die Härte der Polsterung keinen Sachmangel. Der Sachverständige erklärte im Termin in logischer Weise, wie er den Härtegrad feststellte. Die Messung erfolgte mit einem Prüfstempel mit 10 cm Durchmesser. Die Messung erfolgte mit einer Kraft von 10 kg. Dabei handele es sich um eine punktuelle Belastung, die bei einer Hochrechnung in etwa einem Gewicht von 80 kg entspräche. Diese Erklärung erscheint dem Gericht nachvollziehbar.

 

Das Gewicht einer 80 kg schweren Person verteilt sich durch die Gesäßbreite nicht nur punktuell, wie beim Prüfstempel. Der Sachverständige stellte fest, dass die Polsterung beim Ausstellungsstück ein wenig fester gewesen sei. Dies führte er in zuverlässiger Weise auf ein Einsitzen, welches die Härte verändert, zurück. Auf dem Ausstellungsstück würden Personen nur kurz Platz nehmen. Wärme und Feuchtigkeit veränderten die Härte der Polsterung ebenfalls. Auch führte er an, dass herstellerseits eine Abweichung von bis zu 20 % im Härtegrad einkalkuliert werde. Dies sei auf unterschiedliche Abschnitte im verwendeten Schaum zurückzuführen.

 

Die Abweichung entspreche auch dem nicht verpflichtenden Regelwerk RAL - GZ 430. Der Sachverständige führte aus, er habe auf einem Video gesehen, dass die Klägerin beim Sitzen auf dem Sofa den Boden mit den Füßen nicht berühre. Daher sei das Gewicht der Beine mit auf dem Sofa aufgelegt. Diese Erklärung erscheint dem Gericht nachvollziehbar. Es ist auch verständlich, dass die Einsinktiefe am vorderen Rand auf Grund des dort verbauten Gestells nicht gemessen wird.

Die ,schiefe“ Rückenlehne des Sofas

c)

 

Die ,schiefe“ Rückenlehne, die um 2 - 3 cm abfällt, stellt keinen Sachmangel dar. Der Sachverständige beschrieb in seinem Gutachten, dass die Kissen der Rückenlehne modeltypisch mit losem Polstermaterial gefüllt wurden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung präzisierte er die Ausführungen dahingehend, dass als Füllmaterial lose Schaumstoffflocken verwendet werden. Ein Höhenunterschied sei durch Aufklopfen der Kissen jederzeit zu beheben.

 

Dieser Zustand halte bis zur nächsten Nutzung an. Eine komplett gerade Ausrichtung sei nicht möglich, da sich das Leder im Laufe der Zeit ausdehne und sich die Füllung verlagere. Modellbedingt sei kein absolut gradliniger Verlauf der Rückenlehne möglich. Das Gericht ist auf Grund dieser Ausführungen davon überzeugt, dass es sich beim Abfallen der Rückenlehne um eine modeltypische Verlagerung handelt.

Das Gefälle der Armlehnen des Polstermöbel

d)

 

Das Gefälle der Armlehnen stellt ebenfalls kein Sachmangel dar. Zwar ist ein leichtes Gefälle feststellbar, doch schilderte der Sachverständige, die RAL - GZ 430 lasse eine

Differenz von bis zu 1 cm zu. Hier ist das Gefälle deutlich geringer. Dies ist auch auf dem Foto auf BI. 22 d.A. sichtbar.

Sind die Nähte der Ledersofas gerade?

e)

 

Die nicht gerade verlaufenden Nähte am Sessel stellen ebenfalls keinen Sachmangel dar. Auch sie sind laut Sachverständigem modeltypisch und auf eine Verlagerung des Materials durch die Nutzung des Möbelstücks zurückzuführen. Auch dürfen die Nähte nach RAL - GZ 430 um bis zu 1 cm versetzt sein.

Falten, Knicke und Wellenbildungen der Ledergarnitur

f)

 

Falten, Knicke und Wellenbildungen stellen ebenfalls keinen Mangel dar, da sie wegen der lederimmanenten Strukturen und der engen Radien des Bauteils modeltypisch sind.

Der Neigungswinkel der Rückenlehne

g)

 

Der Neigungswinkel der Rückenlehne kann nicht als Sachmangel gewertet werden, da der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dieser exakt dem Winkel des Ausstellungsstückes entspricht. Eine Abweichung ist nicht gegeben.

Die Nähte am Hocker

h)

 

Die gegeneinander verschobenen Nähte am Hocker sind auch nicht als Sachmangel anzusehen. Der Sachverständige führte dazu nachvollziehbar und logisch aus, dass die Naht von Ober-/ und Unterteil niemals bündig zueinander sein können. Der untere Teil sei wie ein Kasten gefertigt, während die obere Decke seitlich am Boden vernäht sei. Dadurch komme es zu Überständen am Oberteil. Die Naht des Oberteils sei ein Stuck Richtung Mitte hereingezogen worden. Der Versatz sei konstruktionsbedingt.

Die Nähte der Ledergarnitur haben sich gelöst

i)

 

Der Sachverständige stellte fest, dass sich Nähte gelöst haben. Der Faden sei soweit herausgezogen, dass schon beim Vernähen Fehler begangen worden sein müssen. Es handelt sich um einen Mangel i.S.d. § 434 BGB. Dieser ist allerdings unwesentlich, sodass er nicht zum Rücktritt nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB berechtigt (Jauernig, BGB, 17. Auflage, 2018, § 434, Rn. 10 f.).

 

Bei einem behebbaren Mangel sei im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung jedenfalls nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteige (MüKo, BGB, § 323, Rn. 251; BGH NJW 2014, 3229). Bei einem Kaufpreis von 6.100,00 € ist die 5 % Grenze bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von 305,00 € erreicht. Das Gericht schätzt den Beseitigungsaufwand für die defekten Nähte gem. § 287 ZPO auf 150,00 €. Damit ist die 5 % Grenze nicht erreicht.

 

2.

 

Mangels Hauptanspruch kann auch kein Zinsanspruch gem. § 288, 286 BGB geltend gemacht werden.

 

3.

 

Der Antrag zu 2) ist unbegründet.

 

Da die Klägerin nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, ist kein Rückgewährschuldverhältnis entstanden. Die Beklagte befindet sich nicht in Annahmeverzug.

 

4.

 

Auch der Antrag zu 3) ist unbegründet.

 

Mangels Hauptanspruch kann die Klägerin auch nicht die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen.

 

I.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1,709, 711 ZPO.

 

Der Streitwert wird auf 6.100,00 EUR festgesetzt.

 

Garantiert Günstig : Die Wohnlandschaft

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