Sind die Mängel am Sofa berechtigt ?

Aktenzeichen 4 C 335/17 vom 09.09.2020 Amtsgericht Werl

 

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

 

Tatbestand

 

 

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages. Er kaufte am

 

 

08.11.2016 bei der Beklagten ein 2,5-er Sofa leger, welches am 01.02.2017 an den Kläger aus geliefert wurde. Der Kläger rügte am 07.02.2017 zunächst folgende vermeintliche Mängel:

 

 

1. Das Sofa sei an der Armlehne zerrissen;

 

2. am oberen rechten Rückenteil befindet sich ein Nähfehler;

 

3. es gebe eine erhebliche Absackung im Schaumstoff auf der Sitzoberfläche;

 

4.bei ansteigender Feuchtigkeit aufgrund der äußern Witterung verteile sich in der Wohnung ein unangenehmer Geruch, der vom Polster herrühre.

Der Riss in der Armlehne

Aufgrund der Mängelanzeige erschien am 17.02.2017 ein Polsterer aus dem Haus der Beklagten, welcher den Riss in der Armlehne zunähte und anmerkte, dass im Rückenteil ein Nähfehler vorhanden sei. Das Sofa wurde sodann durch die Beklagte zwecks weiterer Begutachtung abgeholt. Mit Schreiben vom 16.03.2017 wies die Beklagte sämtliche Beanstandungen des Klägers und damit auch eine Nachbesserung zurück.

 

Aufgrund des Verhaltens erklärte der Kläger mit Schreiben vom 05.04.2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag, welchem die Beklagte nicht zustimmte. Mit Schriftsatz vom 11.09.2017 erklärte der Beklagte, dass sich der Nähfehler am oberen linken Rückenteil befände und zu einer starken optischen Beeinträchtigung des Sofas führe.

Der unangenehme Geruch und die Faltenbildung

Der Kläger behauptet, bei ansteigender Feuchtigkeit vermische sich der Geruch von Harz und Polster aus dem Untergestell des Sofas, welcher störend und stark geruchsbelästigend wirke. Die Gebrauchstauglichkeit des Sofas sei eingeschränkt. Ferner habe die Couch links oben auf der Armlehne einen kompletten Faltenschlag, der auf der rechten Seite nicht vorhanden sei.

 

Die Frontansicht an den Armlehnen hatten stark unterschiedliche Raffungen. Obgleich die Couch kaum benutzt worden sei, sei es auf der linken Sitzfläche bereits zu einer erheblichen Abnutzung im Schaumstoff mit unansehnlicher Faltenbildung gekommen.

 

Das goldene “M" als Gütesiegel

Im übrigen sei das Sofa wohl in Polen angefertigt worden. Ihm sei ein Sofa verkauft worden, welches das goldene “M" als Gütesiegel enthalten solle. Tatsächlich sei das Sofa jedoch nicht in Deutschland hergestellt worden, es handle sich nicht um deutsche Wertarbeit. Demnach fühle er sich getäuscht.

 

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.057,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 20.04.2017 zu zahlen sowie festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das Sofa habe zu keinem Zeitpunkt einen erheblichen Sachmangel hinsichtlich seiner Funktionalität oder Benutzbarkeit gehabt. Zum Zeitpunkt der Rücktritterklärung habe das Sofa den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien der Deutschen Möbelgütesicherung entsprochen.

 

Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 18.12.2017 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen wird auf sein schriftliches Gutachten vom 26.06.2018 sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 29.10.2018 Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

 

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu, da ein Sachmangel des Sofas zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem.§§437,440,434 Abs.1S.1BGB nicht bewiesen werden konnte.

 

 

Gem.§434Abs.1S.2BGB ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sache der gleichen üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

 

Einen solchen Sachmangel konnte der Kläger indessen nicht beweisen. Der Sachverständige führt in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.06.2018 schlüssig und fachkundig aus, dass das streitgegenständliche Sofa den Sollbeschaffenheiten entspricht. Dabei führte er aus, dass aus einer Distanz von 2-3 m keine optischen Auffälligkeiten an dem Sofa festgestellt werden konnten.

Es konnte keine beeinträchtigende Naht festgestellt werden

Im Verlauf der detaillierten Inaugenscheinnahme konnte am rechten oberen Rückenteil keine, die Optik des Polstermöbels beeinträchtigende Naht festgestellt werden. Die Nähte seien in diesem Bereich unauffällig und geschlossen. Eine Störung der optischen Beschaffenheit sei nicht vorhanden. Auch in dem Ergänzungsgutachten konnte der Gutachter keine optischen Beeinträchtigungen belegen.

 

Keiner der anwesenden Personen beim Ortstermin konnte eine solche optische Beeinträchtigung am Sofa erkennen oder Auskünfte geben, an welcher Stelle sich eine solche überhaupt befinden soll. Der Kläger war der dringenden Einladung zum Ortstermin nicht gefolgt. Als Ergebnis des Ergänzungsgutachten konnte lediglich - erneut – festgestellt werden, dass sich das Sofa in einem warentypischen und nicht zu beanstandenden Zustand befindet.

Keine Abweichungen der Sitzhöhe, Einsinktiefe und des Sitzkomforts

Ebenso wenig konnte eine Absackung des Polsterschaums bzw. der Polstermaterialien festgestellt werden. Bei vergleichenden Sitzproben auf beiden Sitzflächen konnten keine merklichen Abweichungen bezüglich der Sitzhöhe, Einsinktiefe bzw. des Sitzkomforts festgestellt werden. An den Armlehnpolstern befanden sich, durch Raffung begründete, Wellen-/Faltenbildungen.

 

Dabei zeigten die Wellen/Falten im Bezug der linken Armlehne im Vergleich zur rechten Armlehne zwar leichte Unterschiede in ihrer Lage. Die Ausprägung bzw. die optische Wirkung sei jedoch ähnlich und beeinträchtige nicht den harmonischen Gesamteindruck.

 

Im übrigen seien die Wellen/Faltenbildungen modelltypisch, Abweichungen im Wellenbild seien unvermeidlich. Eine vom Sachverständigen durchgeführte olfaktorische Überprüfung blieb unauffällig, sodass auch der seitens des Klägers behauptete Geruch nicht nachgewiesen werden konnte. Das Gericht legt seiner Entscheidung das Sachverständigengutachten zu Grunde.

 

Der Sachverständige führt ausgiebig und gewissenhaft aus, dass das Möbelstück frei von Sachmängeln ist. Bemerkenswert ist auch, dass im Rahmen der Ergänzungsbegutachtung von den Anwesenden nicht einmal erkannt werden konnte, an welchen Stellen nunmehr die vermeintlichen Mangel vorhanden sein sollen.

Ein Mangel am Sofa nicht gegeben ist

Der Sachverständige hat das streitgegenständliche Sofa detailliert betrachtet und Sitzproben durchgeführt. Nach diesen Begutachtungen kommt er überzeugend zu dem Ergebnis, dass ein Mangel nicht gegeben ist. Dieses Ergebnis korrespondiert auch mit den Eindrücken des Gerichts nach Besichtigung der übersandten Farbfotos. Das Herstellerland war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Dabei ist aber anzumerken, dass der Hersteller des Polstermöbel Mitglied der Deutschen Gütegemeinschaft Möbel ist.

 

Demnach war das Möbelstück zu Recht mit dem Gütezeichen des, Goldenen „M" gekennzeichnet. Eine Täuschung des Käufers kann hier nicht ansatzweise gesehen werden. Nach alledem konnte nur festgestellt werden, dass das streitgegenständliche Sofa zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei war und dem Kläger keinerlei Gewährleistungsrechte zustanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91Abs.1ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§708Nr.11,711ZPO.