Nichtnutzung einer Küche
Klage auf Nutzungsausfallentschädigung wegen verspäteter Lieferung einer Einbauküche
Der Kläger erhebt Klage gegen die Beklagte wegen einer verspäteten Lieferung und mangelhaften Montage einer Einbauküche. Die Forderung umfasst eine Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 287 ZPO sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
Rechtliche Schritte im Klageverfahren:
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Antrag auf schriftliches Vorverfahren nach § 276 Abs. 1 ZPO
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Setzung einer Ausschlussfrist zur Klageerwiderung
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Beantragung eines Versäumnisurteils (§ 331 III ZPO) bei Fristversäumnis
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Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren bei schriftlichem Anerkenntnis
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Ausstellung einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung
Sachverhalt zur Küchenlieferung:
Am 17.02.2016 schlossen Kläger und Beklagte einen Kaufvertrag über eine Einbauküche. Laut Auftragsbestätigung vom 20.09.2016 sollte die Lieferung in der 16. Kalenderwoche 2016 (18.04.–24.04.) erfolgen. Die tatsächliche Lieferung erfolgte jedoch erst am 29.04.2016 – verspätet und nur auf Drängen des Klägers.
Beim Aufbau wurde ein Fräsfehler an der Arbeitsplatte festgestellt. Die Verarbeitung war mangelhaft, weshalb der Aufbau unterbrochen wurde. Die Küche war somit nicht nutzbar und der Kläger fordert eine Entschädigung für den Nutzungsausfall.
Erweiterung der Klage:
Sobald das Gericht den vorläufigen Streitwert festsetzt, wird die Klage um den Gebührenschaden erweitert.
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Fehlerhafte Küchenmontage: Teilmontage, Mängel und rechtliche Folgen
Am 29. April 2016 wurde bei der Lieferung einer Einbauküche festgestellt, dass die Kühlschranktür nicht wie bestellt geliefert wurde. Statt einer durchgehenden Blende war diese dreifach unterteilt. Die Folge: Es kam lediglich zu einer Teilmontage der Küche, was auch auf dem Lieferschein und der Rechnung dokumentiert wurde. Nur die Unterschränke wurden aufgebaut, während die Arbeitsplatte nicht korrekt befestigt oder versiegelt war. Oberschränke, Rückwand, Spülmaschinenfront und -abdeckung fehlten. Die Glasscheiben im Kühlschrank waren noch transportgesichert.
Nicht nutzbare Küche trotz Voll-Service-Vereinbarung
Die Küche war für den Kläger nicht nutzbar. Beim zweiten Aufbauversuch am 16. Juni 2016 wurde zwar die richtige Kühlschranktür geliefert, jedoch passte sie nicht zur Linienführung der angrenzenden Blende. Zusätzlich fehlten drei Griffe und die Dunstabzugshaube war nicht einsatzbereit, da das Montagematerial für den Abluftkanal nicht bestellt wurde. Trotz vertraglich vereinbartem Voll-Service wurde lediglich der Wasseranschluss installiert – die Elektrik verweigerte das Montageteam.
Dritter Aufbauversuch und vollständige Montage erst nach Fristsetzung
Am 9. August 2016 erfolgte ein dritter Aufbauversuch. Die Dunstabzugshaube war nun funktionstüchtig, jedoch wurde die Blende links vom Kühlschrank erneut in falscher Größe geliefert. Erst nach anwaltlicher Fristsetzung am 17. August 2016 wurde die Küche am 31. August 2016 vollständig montiert.
Rechtliche Bewertung: Nutzungsentschädigung bei Küchenmängeln
Die Klage des Kunden ist zulässig, auch wenn kein bezifferter Antrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt wurde. Bei Klagen auf Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe nach § 287 ZPO geschätzt wird, genügt die Darlegung der Schätzungsgrundlagen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bei Verlust des Gebrauchsvorteils einer Küche wird durch gerichtliche Schätzung ermittelt – wie etwa in Urteilen des Landgerichts Tübingen, Kiel und Osnabrück. Anders als bei Fahrzeugen existieren keine Tabellen für Küchen, was die Schätzung erschwert und das Risiko für Kläger erhöht.
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Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei verspäteter Lieferung einer Einbauküche gemäß § 286 BGB
Ein Käufer hat einen rechtlich begründeten Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn eine Einbauküche nicht fristgerecht geliefert und eingebaut wird. Im vorliegenden Fall befand sich die Beklagte ab dem 24.04.2016 in Lieferverzug, da die vertraglich vereinbarte Leistungszeit durch die Auftragsbestätigung vom 29.02.2016 kalendermäßig bestimmt war. Eine zusätzliche Mahnung war gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erforderlich.
Zwischen dem 25.04.2016 und dem 29.04.2016 konnte der Kläger die Küche überhaupt nicht nutzen. Auch bis zum 16.06.2016 war die Nutzung stark eingeschränkt, da keine Arbeitsplatte zur Verfügung stand. Selbst nach diesem Zeitraum war die Küche nur eingeschränkt funktionstüchtig, was den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung weiter stützt.
Wichtige rechtliche Grundlagen:
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§ 286 BGB: Verzug des Schuldners
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§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Entbehrlichkeit der Mahnung bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit
Fazit: Käufer haben bei verspäteter Lieferung und mangelhafter Montage einer Einbauküche unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung für den Nutzungsausfall. Eine rechtliche Prüfung lohnt sich, um Ansprüche geltend zu machen.

Wenn eine Küche vorübergehend nicht nutzbar ist, kann dies einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB darstellen. Der Verlust von Gebrauchsvorteilen ist rechtlich anerkannt und kann zu einer Nutzungsausfallentschädigung führen.
Laut dem Großen Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) ist entscheidend, ob der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit des betroffenen Gegenstands – hier die Kücheneinrichtung – für seine Lebensführung angewiesen ist. Ist dies der Fall, besteht ein Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.
Gerichte wie das Landgericht Kiel (Az. 11 O 539/93) bestätigen, dass der temporäre Entzug einer Küche eine Entschädigung rechtfertigt. Auch juristische Kommentare wie Magnus in Dauner-Lieb/Erlangen (BGB, Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 249 Rn. 61) stützen diese Auffassung.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich in der Regel nach den zeitanteiligen Vorhaltekosten, die durch einen angemessenen Zuschlag erhöht werden können (vgl. Mertens in Dauner-Lieb/Langen, BGB, Schuldrecht, § 249 Rn. 61).
Gerichtsurteile zur Nutzungsausfallentschädigung bei Küchenausfall
Folgende Urteile belegen die Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls:
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Landgericht Osnabrück (Az. 7 O 161/98): 15,00 DM pro Stunde
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Landgericht Kiel (Az. 11 O 539/93): 60,00 DM pro Tag
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Landgericht Tübingen (Az. 1 S 145/88): ebenfalls anerkennend
Basierend auf diesen Entscheidungen erscheint eine Nutzungsausfallentschädigung von mindestens 840,00 Euro angemessen. Dieser Betrag ergibt sich aus einer viermonatigen Nichtnutzbarkeit (ca. 120 Tage) der Küche und einem Tagessatz von 7,00 Euro – ein Wert, der im Vergleich zur Rechtsprechung eher niedrig angesetzt ist.
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Klageabweisung: Keine Nutzungsausfallentschädigung bei Küchenlieferung – Rechtliche Bewertung
Die Klage auf Nutzungsausfallentschädigung wurde abgewiesen, da dem Kläger weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ein Anspruch zusteht. Die Klageschrift enthält teilweise unzutreffende Angaben, die bestritten werden. Im zugrunde liegenden Kaufvertrag vom 17.02.2016 wurde kein verbindliches Lieferdatum vereinbart, sondern lediglich ein voraussichtlicher Lieferzeitraum von „ca. 8 Wochen“. Die tatsächliche Lieferung am 29.04.2016 liegt innerhalb dieses Zeitrahmens und erfüllt somit die vertraglichen Bedingungen.
Die Auftragsbestätigung vom 29.02.2016 ist rechtlich unbeachtlich, da der Kläger als Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt. Eine rechtliche Bindung durch Auftragsbestätigungen besteht nur im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (§ 14 BGB), was hier nicht zutrifft.
Bei der Lieferung der Küche am 29.04.2016 wurde ein kleiner Fräsfehler in der Arbeitsplatte festgestellt. Dennoch erfolgte die vollständige Montage der Küche inklusive Befestigung der Arbeitsplatte. Der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Lieferschein und der Rechnung vom 28.04.2016 den einwandfreien Empfang der Ware sowie das Fehlen von Schäden an Wänden, Böden und Decken.
Am 10.05.2016 meldete der Kläger weitere Mängel, darunter eine falsche Frontverkleidung des Kühlschranks und eine beschädigte Blende oberhalb der Mikrowelle. Die Beklagte sagte eine Nachbesserung zu und vereinbarte einen Termin am 16.06.2016. An diesem Tag wurde die neue Arbeitsplatte ohne Fräsfehler montiert. Die Frontverkleidung konnte nicht ersetzt werden, da ein falsches Ersatzteil geliefert wurde – ein rein optischer Mangel.
Zusätzlich reklamierte der Kläger am 16.06.2016 fehlende Griffe an Unterschränken sowie die Montage des Deckenkastens zur Abluftverkleidung. Diese Punkte wurden ebenfalls zur Nachbesserung aufgenommen.
Küche voll funktionsfähig trotz optischer Mängel – warum kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht. Jetzt rechtliche Details erfahren!
Kein Nutzungsausfall bei voll funktionsfähiger Küche – rechtliche Bewertung
Im vorliegenden Fall wurde die Nutzungsausfallentschädigung für eine Einbauküche geltend gemacht. Die Küche war jedoch zu keinem Zeitpunkt in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt. Alle wesentlichen Küchengeräte – Spüle, Spülmaschine, Herd, Ofen, Mikrowelle, Kühlschrank und Dunstabzugshaube – waren jederzeit nutzbar. Es lagen lediglich kleinere optische Mängel vor, wie etwa eine falsche Frontenaufteilung oder eine dekorative Verkleidung der Abzugshaube, die keinen Einfluss auf die Funktion hatten.
Die Beklagte hat alle Reklamationen fristgerecht bearbeitet und behoben. Ein Lieferverzug lag nicht vor, da kein verbindliches Lieferdatum vereinbart wurde. Die im Vertrag genannten Termine waren laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverbindlich. Selbst wenn eine verbindliche Lieferfrist bestanden hätte, hätte der Kläger eine Nachfrist setzen müssen – was nicht geschah.
Stromanschluss und Installationsverantwortung
Laut Aufmaßprotokoll vom 27.02.2016 war der Kläger selbst für die Verlegung der Steckdosen und den Stromanschluss verantwortlich. Ein Vertretenmüssen der Beklagten ist daher ausgeschlossen.
Gerichtliche Bewertungen und Vergleichsfälle
Die vom Kläger angeführten Urteile – etwa vom Landgericht Kiel, Osnabrück oder Tübingen – sind nicht vergleichbar. In diesen Fällen waren zentrale Küchenelemente nicht nutzbar. Im vorliegenden Fall hingegen war die Küche vollständig funktionstüchtig. Relevant ist vielmehr die Entscheidung des Landgerichts Kassel (Az. 1 S 482/90), die bestätigt, dass bei rein optischen Mängeln kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht.
Fazit: Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
Weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Nebenforderung ist unbegründet, da kein Zahlungsverzug gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB vorliegt und auch kein Vertretenmüssen gemäß § 286 Abs. 4 BGB gegeben ist.
schlau, schlauer
moebelschlau

