Nachbesserungsrecht laut BGB

Kaufvertrag nach § 433 BGB: Rechte und Pflichten bei Mängeln

Beim Abschluss eines Kaufvertrags nach § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen – frei von Sach- und Rechtsmängeln. Im Gegenzug ist der Käufer gemäß § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen.

 

Mängelhaftung und Nachbesserung gemäß § 439 BGB

 

Ist die gelieferte Sache mangelhaft, hat der Käufer nach § 439 Abs. 1 BGB das Recht, zwischen der Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Austausch) zu wählen. In der Praxis sichern sich Händler jedoch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zunächst das Recht auf Nachbesserung. Sie entscheiden über die Art der Mängelbeseitigung – meist bevorzugt die Reparatur, da sie wirtschaftlich sinnvoller ist als ein sofortiger Austausch.

 

Nachbesserung gescheitert? § 440 BGB klärt die Bedingungen

 

Nach § 440 Abs. 2 BGB gilt eine Nachbesserung als fehlgeschlagen, wenn der Mangel nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen weiterhin besteht – es sei denn, die Art der Sache oder des Mangels rechtfertigt weitere Versuche. Beispiel: Bei einer Einbauküche im Wert von 5.000 Euro wurden mehrfach Fronten wegen kleiner Schäden ausgetauscht. Wenn mehr als zwei Nachbesserungen nötig sind, kann dies als Fehlschlag gewertet werden und weitere Rechte wie Rücktritt oder Minderung auslösen.


Rücktritt vom Kaufvertrag: Was gilt bei gescheiterter Nacherfüllung?

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Käufer nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen vom Kaufvertrag zurücktreten darf. Zwar sind zwei Versuche zur Nacherfüllung gescheitert, doch rechtlich wird in solchen Fällen oft von einer Unverhältnismäßigkeit der Rückabwicklung ausgegangen. Ein typisches Beispiel: Wird bei einem Neuwagen das Leuchtmittel des Scheinwerfers mehrfach ausgetauscht, erwartet man aus gesundem Menschenverstand keinen neuen PKW – trotz wiederholter Mängel.

 

Gesetzliche Grundlage laut BGB

 

Erst wenn die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist endgültig fehlgeschlagen ist, stehen dem Käufer nach § 437 Abs. 1 BGB weitere Rechte zu. Dazu gehören:

 

  • Rücktritt vom Vertrag gemäß § 440 Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 323, 326 Abs. 5 BGB

  • Minderung des Kaufpreises nach § 441 BGB

  • Schadensersatzansprüche gemäß §§ 440, 280, 281, 283 BGB

  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB

 

Wichtig für Käufer: Erst Nacherfüllung, dann Rücktritt

 

Die Voraussetzung für das Rücktrittsrecht ist stets das vorherige Verlangen auf Nacherfüllung. Nur wenn diese endgültig scheitert, darf der Käufer weitere Rechte geltend machen.

Rücktritt vom Kaufvertrag bei Mängeln gemäß § 440 BGB – Ihre Rechte als Käufer

Laut § 440 Absatz 1 BGB hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer verweigert wird oder unzumutbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:

 

  • die Nacherfüllung unangemessen lange dauert,

  • wiederholt Mängel auftreten,

  • oder die berechtigte Erwartung besteht, dass die Kaufsache auch nach der Nacherfüllung nicht dauerhaft mängelfrei bleibt.

 

In solchen Fällen ist keine Fristsetzung erforderlich. Der Käufer kann direkt vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB) und zusätzlich Schadensersatz verlangen (§ 281 BGB). Wichtig: Auch bei einem Rücktritt bleibt der Anspruch auf Schadensersatz bestehen (§ 325 BGB). Eine wirksame Nacherfüllung durch den Verkäufer ist dann ausgeschlossen.

 

Achtung: Verweigert der Käufer die Nachbesserung ohne triftigen Grund, kann dies zum Verlust der Gewährleistungsrechte führen. Dies wurde auch durch das folgende Urteil bestätigt:

Landgericht Braunschweig 3 U 149/93.

Verlängert sich die Garantie auf weitere zwei Jahre bei Reklamationen ?

Im deutschen Kaufrecht ist es entscheidend, zwischen Garantie und Mängelansprüchen zu unterscheiden. Die gesetzlichen Mängelansprüche verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der Regel zwei Jahre ab Auslieferung der Kaufsache. Wichtig: Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut, wenn durch Nacherfüllung eine neue Sache geliefert wird.

 

Stattdessen stellt sich die Frage der Hemmung der Verjährung. Das bedeutet: Wird die Kaufsache nachgebessert, läuft die Verjährungsfrist nicht einfach weiter. Zwar enthält das Kaufrecht keine explizite Regelung zur Hemmung, doch wird hier § 203 BGB analog angewendet. Das führt dazu, dass die Verjährung während der Nachbesserung gehemmt ist – die Dauer der Nachbesserung wird also zur Verjährungsfrist hinzugerechnet.

 

Was bedeutet Garantie im rechtlichen Sinne?

 

Die Garantiezeit ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers und beeinflusst die Verjährung der Mängelansprüche. Wird ein Mangel innerhalb der Garantiezeit geltend gemacht, beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige zu laufen.

 

Beispiel: Bei einer 5-jährigen Garantie und einer Mängelanzeige am letzten Tag der Garantiezeit, startet die 2-jährige Verjährungsfrist ab dem Eingang des Schreibens beim Verkäufer.

Häufige Mängel beim Kaufvertrag – Rechte und Pflichten laut § 476 BGB

Beim Kauf von Produkten können verschiedene Mängel auftreten, die rechtlich relevant sind. Zu den typischen Sachmängeln zählen:

 

  • Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit

  • Keine Eignung zur vorausgesetzten Verwendung

  • Keine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung

  • Unsachgemäße Montage durch den Verkäufer

  • Fehlerhafte oder unvollständige Montageanleitung

  • Lieferung einer anderen als der bestellten Ware

  • Lieferung einer Mindermenge

 

Diese Mängel können zu Ansprüchen auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Rücktritt vom Vertrag führen.

§ 476 BGB: Beweislastumkehr zugunsten von Verbrauchern

 

Tritt ein Sachmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, greift die gesetzliche Vermutung gemäß § 476 BGB: Der Mangel wird so behandelt, als hätte er bereits bei Übergabe der Ware bestanden. Dies erleichtert privaten Endverbrauchern die Durchsetzung ihrer Rechte.

 

Nach Ablauf der sechs Monate bleibt die Geltendmachung von Mängeln möglich – allerdings liegt die Beweislast nun beim Käufer. Er muss nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

 

Hersteller- vs. Verkäufergarantie: Klarheit schaffen beim Kauf

 

Ein häufiger Streitpunkt in der Praxis ist die Unterscheidung zwischen Herstellergarantie und Verkäufergarantie. Käufer sollten bei Verkaufsverhandlungen gezielt nachfragen und sich schriftlich bestätigen lassen, welche Garantieform gilt. Nur so lassen sich spätere Missverständnisse vermeiden.

Gesetzliche Gewährleistung und Garantie: Was Verbraucher laut BGB wissen müssen

Verbraucher haben laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer. Diese Gewährleistungsansprüche sichern dem Käufer zu, dass die gekaufte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei ist. Treten innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf Mängel auf, kann der Käufer Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.

 

Im Gegensatz dazu ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers. Sie geht über die gesetzliche Gewährleistung hinaus und bietet zusätzliche Sicherheit für den Verbraucher. Man unterscheidet zwei Arten von Garantie:

 

  • Beschaffenheitsgarantie: Der Hersteller garantiert, dass das Produkt beim Kauf eine bestimmte Beschaffenheit und Qualität aufweist. Diese Garantie sichert dem Käufer zu, dass die Ware frei von Mängeln ist.

  • Haltbarkeitsgarantie: Hier verspricht der Hersteller, dass das Produkt über einen bestimmten Zeitraum hinweg seine Funktion und Qualität behält. Diese Garantie deckt die Funktionsfähigkeit während der angegebenen Garantiezeit ab.

 

 

Fazit: Während die Gewährleistung gesetzlich geregelt ist und automatisch gilt, ist die Garantie eine freiwillige Zusatzleistung. Beide bieten dem Verbraucher Schutz – aber mit unterschiedlichen Bedingungen und Zeiträumen.

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