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Beanstandung eines Schwebetürenschrankes

Zwischen den Parteien kam ein Kaufvertrag über ein Jugendzimmer zustande. Das Jugendzimmer wurde geliefert und montiert.In der Folgezeit kam es zu folgenden Beanstandungen:

 

 

  • Falsche Innentiefe der Kommode

 

  • Falsch montierter Spiegel

 

  • Lücken bei den Schranktüren

 

  • Fehlende Dämpfer im Kleiderschrank

 

 

Grundsätzliches: Bei seriengefertigter Industrieware sind industrielle Fertigungstoleranzen handelsüblich und nicht zu vermeiden, weshalb Längen, Höhen- und Breitenmaße immer variiren können.

 

Auch Ansprüche aus § 437 Nr. 2 BGB (Vertragsrücktritt oder Kaufpreisminderung) und/oder § 437 Nr. 3 BGB (Schadens- oder Aufwendungsersatz)sind erst gegeben, sofern es sich um einen wesentlichen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB bei der Funktionalität und/oder der Benutzbarkeit handelt.

 

Fachliche Auswertung:

 

Die Einrichtungselemente sind im gebrauchsfertigen Lieferzustand im Material „soroma-Eiche”" Nachbildung gefertigt.

 

Auf der Grundlage rational entwickelter Produktionsprozesse ist der Schwebetürenschrank und die Kommode unter den Bedingungen der industriellen Serienfertigung hergestellt. Im Fertigungsablauf ist in Verbindung mit dem Einsatz maschineller Vorrichtungen teils manuelle / handwerkliche Arbeit in den Endprodukten eingeschlossen.

 

Das betrifft auch den Einsatz bzw. die Mitverarbeitung von industriell vorgefertigten Zuliefermaterialien und/oder Zuliefereinheiten, gemäß der Ökonomischen Entscheidung im arbeitsteiligen Produktionsgeschehen zu Fertigung dieser konsumorientierter Möbel-Varianten.

 

Die Verarbeitungstechniken der Schwebetüren-Elemente und Kommode bilden gleichzeitig auch die Beurteilungsparameter in den generellen Anforderungen nach den (Güte- und Prüfbestimmungen der Deutschen Gütegemeinschaft Möbel e. V., Nürnberg: RAL - Z 430 / 1, 2013 -1 „Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für Schrank-/Korpusmöbel im Wohnbereich.

 

Die Herstellung handelsüblicher Korpusmöbel - Varianten

Schwebetürenschrank und Kommode
Kleiner Schwebetürenschrank

Aus den obigen Prämissen kann abgeleitet werden, dass die Schwebetüren - Elemente und die Kommode u. a. hinsichtlich der vorliegenden Konstruktion und der Materialauswahl dem Standard der industriell praktizierten Verfahrensweisen zur serienmäßigen Herstellung handelsüblicher Korpusmöbel - Varianten entsprechen und aus sachlicher Sicht zur beabsichtigen und gewöhnlicher Verwendung geeignet sind, sowie in der Beschaffenheit nach mittlerer Art und Güte geschuldet werden.

 

Die Zubilligung der Berücksichtigung der hierzu anzuwendenden Abweichungen nach den Kriterien der objektiven Beurteilungsgrundlagen, der Normen und Regelwerke, sind nach sachverständiger Auslegung als zulässig bzw. warentypisch sowie auch handelsüblich zu betrachten.

 

In der Anspruchklasse der Anforderungen an den privaten Nutzungsbedarf, gestützt auf die Kenntnisgewinnung Produktinformationen anlässlich der Augenscheinnahme, sowie in Verbindung mit dem sowohl äußeren Wahrnehmungsbild gegebenem Verhältnis des Leistungsprofils zum Anforderungsprofil, kann der zu bewertende Schwebetürenschrank und die Kommode dem Anfangsbereich einer mittleren Konsumqualität zugeordnetem Qualitätssortiment eingestuft werden.

 

Die Lieferung dieses Schwebetürenschrankes erfolgte lt. Aktenlage am 03. Mai 2018, sodass den zu bewertenden Einrichtungsteilen zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung am 30. Juli 2019, eine Nutzungszeit von - 15 Monaten - 1 1/4 Jahre vorangegangen sind.

 

Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Behauptung des Beklagten:

 

„Die Schwebetüren des streitgegenständlichen Kleiderschrankes seien nicht sach- und fachgerecht montiert. Es sei bei dem ausgelieferten Schrank nicht vorgesehen, dass die rechte Schranktür die vorstehende ist und es bestünden Lücken zum Schrankkorpus, die als Mangel anzusehen sind.“

 

Stellungnahme zur Behauptung:

 

Entsprechend der Aufgabenstellung zu den Beweisthemen gilt es sachverständig festzustellen, inwieweit die vertraglichen Voraussetzungen gemäß des Beschlusses aus sachverständiger Sicht erfüllt sind oder die beanstandeten Ist-Zustände an dem streitgegenständlichen Schwebetürenschrank/ Kommode objektiv als Mängel, d. h. Nichterfüllung von Anforderungen in Bezug auf einen beabsichtigten oder festgelegten Gebrauch, nach den Vorgaben der Deutschen Norm DIN EN ISO 9000, 12/05 „Qualitätsmanagementsysteme“ Ziffer 3.6.3 erkannt werden können.

 

Vergleichsmaßstab ist die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art, sog. Normalbeschaffenheit, d. h. bei Sachen - auch anderer Hersteller - mit demselben Qualitätsstandard. Im Weiteren erfolgt die Stellungnahme zu den zu beanstandeten Sachverhalten, auf die von der Beklagtenseite hingewiesen wurde. Bei der Beurteilung der Modellgestaltung dieses Schwebetürenschrankes und dar Kommode sind nicht alleine partielle Sachverhalte mit demonsitativ pointierter Betonung zugrunde zu legen.

 

Es gilt primär optische, den harmonischen Gesamteindruck u.a. unter Berücksichtfigung des Beschaffenheitsniveaus dieses modell - typischen Kleiderschrankes und der Kommode zu beurteilen. In dieser Hinsicht waren formale Störungen in der individuell betonten Maierialausführung und den materialbedingten Erscheinungsmerkmalen nicht zu erkennen.

 

Die Sichtprüfung der Möbelelemente und ihrer Anordnung, erfolgte unter den Bedingungen der v.g. RAL-GZ 430 / 2 bei einem Abstand von ca. 2 - 3 m zur Beurteilung des Gesamteindruckes und bei einem Abstand von 0,7 m in der Detailbeurteilung. Die unter der Beweisthemenformulierung angesprochene Ausführung hinsichtlich der angetroffenen Montagsausführung aufgrund der Kenntnisnahme vor Ort durch den Unterzeichner, wird aus sachverständiger Sicht in den nachfolgenden Stellungnahmen zu den einzelnen Behauptungs - Themen erläutert.

 

Eine warentypische Eigenschaft

Um dem Gericht zum besseren Verständnis einen Überblick über den zu bewertenden Schwebetürenschrank zu geben, so wie sie vom Unterzeichner anlässlich der Augenscheinnahme angetroffen wurde, dient die nachstehend ins Gutachten eingefügte Abbildung. Es wurde anlässlich der Augenscheinnahme festgestellt, dass die rechte Schranktüre nicht vorstehend ist.

 

Die mit Spiegelglas beschichtete Schiebetüre steht hinter der sich links anschließenden Türe mit Holzdekor um 12 mm zurück. Wenn auf die „Lücken“ in der Beweisfrage angedeutet wird, so ist dies richtig. Die sogenannten: „Lücken” sind aus technischen Erfordernissen notwendig und begründen sich durch die notwendigen Laufschienen für die Schwebetüren.

 

Ein Mangel kann hieraus nicht konstatiert werden. Der erforderliche Abstand zum Schrankkorpus wird damit begründet, dass es sich hierbei um eine warentypische Eigenschaft handelt. Gemäß der Definition des Sachverständigenrates beim Bundesverband des Deutschen Möbel-, Küchen- und Einrichtungsfachhandels (BVDM, Köln) im Bundesverband Wohnen und Büro e.V. von den Industrie- und Handelskammern öffentlich bestellten, vereidigter und zertifizierter Sachverständigen, gilt eine warentypische Eigenschaft bei industriell hergestellten Möbeln, Zuliefermaterialien und Zuliefereinheiten, nicht als Sachmangel, sondern als eine Eigenschaft, die aufgrund der Faktoren:

 

  • Materialzusammensetzung

 

  • Warenkonstruktion

 

  • Herstellungstechnik

 

sowie deren alternative Kombination kennzeichnend ist.

 

Behauptung:

 

„Die gelieferte und montierte Kommode sei nicht 40 cm tief und diese Abweichung sei auch nicht auf hinzunehmende Produktionstoleranzen zurückzuführen, sondern stelle einen Mangel dar.“

 

Stellungnahme zur Behauptung:

 

Auf dem Bestellschein wurde die Kommode mit einer Tiefe von 40 cm bezeichnet. Beim Ortstermin konnte der Unterzeichner feststellen, dass tatsächlich die Kornmode mit einer Tiefe von 35,2 mm ausgemessen wurde. Es entsteht mithin eine Differenz von 4,8 mm. Zur Beurteilung von Toleranzmaßen verbleibt die DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau 2.1 "Grenzabmaße" heranzuziehen. In dieser DIN auf Zeile I „Grenzabmaße in mm bei Nennmaßen in m” heißt es „bis 3 m = Toleranz +/- 12mm”. Aufgrund dieser Erkenntnis liegt im zu bewertenden Fall kein Mangel vor.

 

Die im Beschluss vom 09. April 2019 aufgeführten Behauptungen des Beklagten, wurden im Gutachten unter Zugrundelegung der Erkenntnisse aus der Augenscheinnahme vom 30. Juli 2019 erläuternd beantwortet. Der zu bewertende Schwebetürenschrank und die Kommode der Typenreihe „Passau“ entsprechen in den geschuldeten Eigenschaften, hinsichtlich der sach- und fachgerechten Verarbeitung und Montage, welche für die gewöhnliche Verwendung unter Beachtung allgemeiner Gepflogenheiten geeignet sein sollten, nach derzeitiger Erkenntnis, einen sachverständig zu akzeptierenden Zustand.

 

Info von moebelschlau: Bei der „Lücke“ handelt es sich nicht um einen Mangel, sondern diese ist konstruktiv bedingt. Ansonsten würde die technische Begebenheit des Schwebetürenschrankes nicht funktionieren.

 

Beim Schwebetürenschrank sind die Türen am Kopf meist rückseitig mit Rollen versehen, die auf einer Schiene versetzt laufen. Die Bezeichnung als Schwebetürenschrank ergibt sich aus der optischen Wirkung der Türen, die aufgrund dessen, dass sie am unteren Ende ohne echte Führungsschiene laufen, von vorne betrachtet aussehen, als ob sie schweben würden.

 

Ergänzung zum Sachverhalt - Schwebetürenschrank