Abweichungen angesonnen, die unzumutbar sein können

Fortsetzung zu: Ausschluss bestimmter Schadensursachen in den AGB's

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Ein Kauf nach Probe

Abgesehen davon, dass der Kunde sie durchaus dahin verstehen kann, sie gelte auch für den Fall der Abweichung des Möbelstücks vom Inhalt einer mündlich erteilten Zusicherung, muss ihre Geltung jedenfalls für den Fall des Kaufs nach Probe (§ 494 BGB) angenommen werden.

 

Bei Arbeiten nach Holzproben und Ergänzungsstücken wird im Regelfall - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - ein Kauf nach Probe vorliegen, bei dem die Eigenschaften der Proben kraft Gesetzes als zugesichert angesehen und daher nicht ausdrücklich im Vertrag zugesagt werden müssen. Der Gewährleistungsausschluss zielt in diesem Fall darauf ab, die kraft Gesetzes gewährte Eigenschaftszusicherung zurückzunehmen und einem Ausschluss der Haftung auf Schadensersatz, z. B. nach § 463 BGB, zu erreichen.

 

Es handelt sich somit um eine Klausel, nach der die Eigenschaft einer Probe oder eines Musters entgegen § 494 BGB nicht als zugesichert gelten soll, um einen Haftungsausschluss herbeizuführen. Der Ausschluss der Haftung auf Schadensersatz führt zur Unwirksamkeit der Klausel (vgl. Hensen a.a.O., § 11, Nr. 11 Rnr. 14).

 

3. Das Landgericht hat auch zu Recht die Klausel Nr. 3 wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 11 AGBG für unwirksam angesehen. Bei kundenfeindlichster Auslegung muss die Klausel als Gewährleistungsausschlussklausel angesehen werden, die auch dann greift, wenn z. B. dem Kunden, der exaktes Passen einer Einbauküche verlangt hat, (mündlich) 100 % ige Pass- und Formgenauigkeit zu gesichert wurde.

 

Der Kunde braucht im Fall einer derartigen, regelmäßig für seine Kaufentschließung ursächlichen Zusicherung selbst unwesentliche Abweichungen nicht hin zunehmen, zumal auch nicht vorgetragen wurde noch sonst ersichtlich ist, dass die Bestellungen im Möbelhandel nur mit Abweichungen erfüllbar waren.

 

4. a) Das Landgericht hat die Klausel "die Holzbezeichnung bezieht sich auf die wesentlichen Flächen der Front, Tischplatte u.s.w." (= Nr. 4 a) zu Recht für wirksam angesehen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach die Klausel lediglich eine allgemeine Leistungsbeschreibung enthält und keinen Änderungsvorbehalt gemäß § 10 Nr. 4 AGBG.

Fertigung von Massen- oder Serienmöbeln

Vor dem Hintergrund, dass bei der Fertigung von Massen- oder Serienmöbeln üblicherweise neben Holz auch andere geeignete Materialien wie z. B. Spanplatten und Kunststoffe mitverwendet werden, dient die Klausel lediglich der Klarstellung, worauf sich die Holzbezeichnung bezieht. Dementsprechend ist auch bei der Verwendung einer nahezu inhaltsgleichen Klausel ein Verstoß gegen § 10 Nr. 4 AGBG verneint worden (vgl. OLG Hamm, NJW 1986, 2581 ff.; BGH NJW 1987, 1886, 1887).

 

Der Senat teilt auch die Ansicht des Landgerichts, wonach kein Verstoß gegen § 11 Nr. 11 AGBG vorliegt. Ware dem Kunden z. B. zugesichert worden, die Holzbezeichnung gelte für alle Teile, wäre für ihn ohne weiteres erkennbar, dass eine Sondersituation vorläge, für die die Klausel nicht gelte.

 

Im Unterschied zur Klausel Nr. 3 ist - unabhängig davon, was im einzelnen zugesichert wurde - in Klausel Nr. 4 nicht davon die Rede, was letztlich (per Klausel) als vertragsgemäß "bewertet" wird, sondern hier geht es um eine Klarstellung der Leistungsbeschreibung (was alles ist aus Holz). Dies Klarstellung wird der Kunde aber im Falle ausdrücklicher Zusicherung (Beispiel: Alles ist aus dem bezeichneten Holz) ohne weiteres als gegenstandslos betrachten.

 

4.b) Das Landgericht hat hingegen die Klausel "die Mitverwendung anderer geeigneter Holzarten oder anderer Materialien ist zulässig" (= Nr. 4 b) zu Unrecht für unwirksam angesehen.

 

Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Die Klausel enthält eben sowenig wie die Klausel Nr. 4 a einen Änderungsvorbehalt gemä8 § 10 Nr. 4 AGBG. Sie steht erkennbar im Zusammenhang mit dieser Klausel. Beide Klauseln dienen lediglich der Klarstellung, worauf sich die Holzbezeichnung bezieht, und das bei der Fertigung dieser Möbel andere geeignete Materialien mitverwendet worden sind.

 

Sie räumt dem Klauselverwender keine Befugnis der Abweichung von der versprochenen Leistung ein. Der Kunde gibt seine Bestellung nach dem ihm gezeigten Ausstellungsstück ab. Das die zu liefernde Ware diesem Ausstellungsstück im Material nicht zu entsprechen braucht, besagt die Klausel nicht (vgl. BGH NJW 1987, 1886,1887).

 

Die Klarstellung der Mitverwendung anderer Materialien steht im übrigen damit im Einklang, da bei Kastenmöbeln heute üblicherweise neben Holz z. B. auch Spanplatten und Kunststoffteile verwendet werden, was der Durchschnittskäufer weiß. Dabei ist die Klausel infolge des einschränkenden Hinweises auf die anderweitige Eignung der Mitverwendung entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht soweit gefaßt, dass aus ihr herausgelesen werden könnte, abweichend vom üblichen sei z. B. auch anstelle von Holz Metall mitverwendet.

Es können Abweichungen entstehen, die für den Käufer unzumutbar sein können.

5. Das Landgericht hat zu Recht die Klausel Nr. 5 für unwirksam angesehen. Sie verstößt aus den unter Ziffer 3 dargelegten Gründen gegen § 11 Nr. 11 AGBG. Im übrigen liegt auch ein Verstoß gegen § 10 Nr. 4 AGBG vor. Mit der Klausel werden dem Käufer Abweichungen angesonnen, die unzumutbar sein können.

 

Wie der Senat bereits im Urteil vom 17.05.1991 - 2 U 1551/89 - ausgeführt hat, ist der Kunde darauf angewiesen, da Einrichtungsgegenstände zueinander passen. Gerade bei Ergänzungsstücken, um die es hier geht, können schon geringe Abweichungen unzumutbar sein.

 

6. Auch die Klausel Nr. 6 ist unwirksam. Das Landgericht hat zu Recht einen Verstoß gegen § 11 Nr. 8 b AGBG angenommen.

 

Bei kundenfeindlichster Auslegung schließt die Klausel auch dann Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit oder Verzuges aus, wenn die Beklagte die Leistungshindernisse zu vertreten hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, beschreiben die Beispiele in der Klausel, bei denen die Beklagte kein Verschulden trifft, nur exemplarisch "Störungen im Geschäftsbetrieb". Störungen im Geschäftsbetrieb können aber auch solche sein, die die Beklagte verschuldet hat.

 

7. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht die Klausel Nr. 7 für unwirksam angesehen. Die Klausel verstößt gegen §§ 10 Nr. 3, 11 Nr. 8 b AGBG. Sie enthält einen Selbstbelieferungsvorbehalt. Zwar ist eine Selbstbelieferungsklausel auch in AGB grundsätzlich zulässig. Der Verkäufer wird aber von seiner Lieferpflicht nur frei, wenn er ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von seinem Verkäufer im Stich gelassen wird (vgl. BGH NOW 1968, 1085; 1983, 1320, 1321).

 

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, erfaßt die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung aber auch den Fall, dass von der Beklagten ein Deckungsgeschäft nicht oder nicht rechtzeitig abgeschlossen wurde.

 

8. Das Landgericht hat auch zur Klausel Nr. 8 richtig entschieden. Die Klausel ist unwirksam. Sie weicht von der gesetzlichen Regelung des § 266 BGB ab, wonach der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist. Die gesetzliche Regelung ist unstreitig vertraglich abänderbar (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 266 Rnr. 6). Die Abänderung mag im Einzelfall auch durch AGB statthaft sein (vgl. Hensen, a.a.0., § 11 Nr. 9 Rnr. 2; Löwe-von Westphalen-Trinkner, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 11 Nr. 9 Rnr. 2, 4).

 

Es könnte zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden kommen

Mit dem Landgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Klausel im Möbelhandel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt. Danach ist die Beklagte z. B. nicht nur berechtigt, einzelne zusammen gehörende Möbelgruppen nacheinander anzuliefern, was noch hingenommen werden könnte. Die Klausel räumt ihr auch das Recht ein, einzelne Elemente einer Gruppe nacheinander anzuliefern. Dies kann aber zu einer ganz erheblichen Beeinträchtigung des Kunden führen.

 

Gerade dies zu verhindern ist indes Zweck der Regelung des § 266 BGB (vgl. RGZ 79, 361). Es kommt hinzu, da bei der der Beklagten durch die Klausel eingeräumten umfassenden Stückelungsbefugnis die Gefahr von Farbabweichungen zwischen den einzelnen Lieferungen besonders groß ist (vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1987, 311, 316). Jedenfalls in der hier gegebenen uneingeschränkten Fassung ist sie eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (§ 9 Abs. 1 AGBG). Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 9 Abs. 1 AGBG. Ob auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG vorliegen, was davon abhängt, ob § 266 BGB (noch) Leitbildfunktion zukommt (verneinend: Hensen a.a.O., § 11 Nr. 9 Rnr. 2), kann offen bleiben.

 

9. Auch die Klausel Nr. 9 ist unwirksam. Sie verstößt, wie bereits das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, gegen § 11 Nr. 10 a AGBG. Bei der Klausel handelt es sich bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut um eine Haftungsausschlußklausel. Sie nimmt die Gewährleistung zurück. Die Gewährleistung ist aber gleichbedeutend z. B. mit Sachmängelhaftung, wonach gerade für Fehler gehaftet werden muss, die bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren.

 

Es mag sein, dass die Beklagte mit dieser Klausel die Intention verfolgt, Kunden von der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen abzuhalten, wenn bei diesen nach dem Kauf an ursprünglich mangelfreien Gegenständen Mängel z. B. durch Feuchtigkeit in den Wohnräumen der Kunden aufgetreten sind. Aber bereits nach dem Wortlaut und erst recht nach der Regel der kundenfeindlichsten Auslegung enthält die Klausel einen “Ausschluß der Gewährleistungshaftung (§ 459 ff. BGB).

 

Die Beklagte haftet danach auch dann nicht für durch Feuchtigkeit etc. entstandene Mängel, wenn die Möbel, Matratzen etc. bereits bei Übergabe infolge Feuchtigkeitseinwirkung, übermäßiger Erwärmung z. B. der Lagerräume oder Witterungseinflüssen vorgeschädigt waren. Lag insoweit bereits vor Übergabe ein Mangel im Sinne des § 459 BGB vor, was regelmäßig der Fall sein wird, schließt die Klausel hierfür die Haftung generell aus. Sie ist bereits deshalb unwirksam.

Greift der Haftungsausschuß ohne Ausnahme?

Entwickelte sich die Vorschädigung erst später beim Kunden durch Hinzutreten weiterer in dessen Bereich liegender Umstände zu einem Mangel, greift der Haftungsausschuß ebenfalls ohne Ausnahme. Auch hierin läge eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, weil dieser damit selbst für den Fall von der Geltendmachung von Ansprüchen abgehalten wird, dass die Beklagte die Mitursächlichkeit für den Mangel zu vertreten hat.

 

Hat diese z. B. in Kenntnis der Umstände zu warm gelagerte Möbel geliefert, die der Kunde in gleichfalls zu warmen Räumen aufstellt, kommt z. B. bei hierdurch verursachter Rissbildung eine Verschuldens(mit-)haftung der Beklagten wegen fehlenden Hinweises auf die bisherige zu warme Lagerung in Betracht. Nach der Klausel haftet aber die Beklagte selbst bei groben Verschulden nicht, weshalb zugleich ein Verstoß gegen § 11 Nr 7 AGBG vorliegt.

 

10. Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Klausel Nr. 10 infolge Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam ist.

 a) Soweit die Klausel die Haftung der Beklagten für Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) einschränkt, gilt folgendes:

 

Es handelt sich um eine rückwirkende Beschränkung etwaiger Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo, da die Freizeichnungsklausel erst mit Vertragsabschluss wirksam wird und somit für das Stadium der Entstehung von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen noch keine Geltung hat

(vgl. Hensen, a.a.O., § 11 Nr. 7 Rnr. 10). Ein Ausnahmefall wie der, dass die AGBG bereits durch Vorvertrag Geltung hatten, liegt hier erkennbar nicht vor. Eine derartige rückwirkende Haftungsbeschränkung ist zwar im Rahmen des § 11 Nr. 7 AGBG möglich, muss aber wegen § 5 AGBG deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Wolff, a.a.O., § 11 Nr. 7 Rnr. 9).

 

Die Klausel regelt insoweit im Ergebnis einen Verzicht. Ein Verzicht in AGBG ist zwar nicht ohne weiteres unwirksam. Da dadurch dem anderen Vertragsteil erhebliche Nachteile drohen können, muss er jedoch in besonderer Weise geschützt werden. Ein Verzicht ist grundsätzlich nur wirksam, wenn darauf hingewiesen wird und er deutlich und klar formuliert ist (vgl. Wolff, a.a.O., § 9 IV 61). Ein entsprechender Hinweis ist in den AGB der Beklagten jedoch nicht vorhanden.

 

b) Im übrigen ist die Klausel unwirksam, weil sie generell und ohne Differenzierung nach Kardinalpflichten (vgl. Palandt- Heinrichs, a.a.O., AGBG 9 Rdnr 41) und anderen Vertragspflichten jede Haftung des Verwenders für leichte Fahrlässigkeit ausschließt (vgl. Wolff, a.a.O., § 9M 11 m.w.N.). Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen(vgl. hierzu auch BGH WM 93, 24).

 

11. Das Landgericht hat hingegen die Klausel. "Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so hat er für den noch offenen Kaufpreis Verzugszinsen, welche 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen, zu zahlen;" (= 1. Halbsatz) zu Unrecht für unwirksam angesehen.

 

Auch insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Unwirksam ist hingegen der Nachsatz "pro angefangenen Monat wird 1/12 des Jahreszinses fällig" (= 2. Halbsatz).

 

 a) Zur Klausel Nr. 11 1. Halbsatz:

 

Die Klausel verstößt nicht gegen das AGB-Gesetz. Es handelt sich um eine Verzugszinsenpauschalierung, die an § 11 Nr. 5a AGBG zu messen ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts verstoßt sie nicht gegen diese Vorschrift.

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