Knarren. Bei Gefahrenübergang kein Mangel
Urteil 5 O 38/22 Düsseldorf
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2024 durch die Richterin am Landgericht Kleinsorge als Einzelrichterin für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, der Betreiberin eines Möbelhauses, die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über mehrere Schlafzimmermöbel wegen Problemen mit einem dabei erworbenen Bettgestell. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 04.06.2019 eine Kommode und zwei Nachtschränke sowie zwei Matratzen und zwei Lattenroste. Die Möbel wurden am 26.08.2019 geliefert. In der Folge rügte die Klägerin Mängel an dem Bettgestell, woraufhin am 05.09.2019 Servicetechniker der Beklagten das Bett bei der Klägerin untersuchten. Am 07.10.2019 brach das Bettgestell in der Nacht zusammen. Am 11.10.2019 reparierten Mitarbeiter der Beklagten das zusammengebrochene Bettgestell, indem eine Bettseite ausgetauscht wurde und das Bettgestell mit einem zusätzlichen Stützfuß aus Winkelhölzern verstärkt wurde. Im Dezember 2019 kam es zu einem Schaden am Motor des elektrisch verstellbaren Lattenrostes, der am 02.01.2020 durch Mitarbeiter der Beklagten repariert wurde. Seit Oktober 2020 erzeugte das Bettgestell bei bestimmten Belastungen quietschende Geräusche. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2020 unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Sie erklärte, das Bett sei seit der Reparatur im Oktober 2019 fragil und könne kaum mehr verschoben werden, um dahinter zu reinigen. Mit Antwortschreiben vom 17.12.2020 bot die Beklagte einen Nachbesserungstermin an und wies darauf hin, dass das Bettgestell nicht verschoben werden dürfe, damit das es nicht instabil werde. Wenn es zu bewegen sei, müsse es angehoben werden. Der Nachbesserungstermin fand 25.01.2021 statt. Die Querstreben des Bettes wurden mit Filz unterlegt. Die Quietschgeräusche zeigten sich daraufhin zunächst nicht mehr. 3 Anfang März 2021 traten erneut Quietschgeräusche des Bettes auf. Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin wiederum mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2021 unter Fristsetzung bis zum 22.03.2021 zur Mangelbeseitigung auf. Die Beklagte bot einen Reparaturtermin für den 12.04.2021 an, der auch stattfand. Dabei gelang es den Mitarbeitern der Beklagten nicht, die Quietschgeräusche zu beheben. Die Klägerin erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2021 den Rücktritt von dem am 04.06.2019 geschlossenen Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, der Rücknahme der gelieferten Ware Zug um Zug gegen Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises bis zum 22.04.2021 zuzustimmen. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung unter Verweis auf eine falsche Handhabung des Bettes durch die Klägerin, die das Bett regelmäßig verschiebe, ab. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Hilfsweise hat sie ausgehend von einer durchschnittlichen Gebrauchsdauer von acht Jahren hinsichtlich des Bettgestells die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung gezogener Gebrauchsvorteile in Höhe von 67,41 € pro Monat erklärt. Die Klägerin trägt vor, sie habe die Möbel zusammen als zusammenpassende Einheit erworben, um ein homogenes Schlafzimmerbild zu erzielen; die Möbel seien auf einander abgestimmt. Das Bett quietsche in einem Maße, die das übliche Maß weit überschreite. Die Geräusche entstünden durch die ergänzende Unterkonstruktion aus Holz. Sie seien auch bei der Bewegung im Liegen zu hören und würden die Nachtruhe dauerhaft in gesundheitsschädlicher Weise stören. Das Bett habe eine durchschnittliche Gebrauchsdauer von 15 bis 20 Jahren. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, den mit ihr abgeschlossenen Möbel-Kaufvertrag mit der Nr. 02 0 328356 / 8 vom 4.6.2019 betreffend die Schlafzimmermöbel des Programms Mondo Combino Plus: Kommode mit 3 Schubkästen, Glas-Oberplatte, Nachtschränke 2er-Set je 2 Schubkästen, Glas Oberplatte 2er-Set, Programm Casa: Füße Bettunterbau für Einleger, Kopfteil KTD verstellbar, 1 Rahmen ComFEEL 40 Plus M Move, 1 Matratze GELTEX Starline X7 Härte 2, 1 Matratze GELTEX Starline X7 Härte 3, rückabzuwickeln und den Kaufpreis von 6.471,00 € an die Klägerin Zug um Zug gegen Rücknahme der zuvor beschriebenen Schlafzimmermöbel zurückzuzahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages und der Rücknahme der im Klageantrag zu 1.) beschriebenen Schlafzimmer-möbel in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 4 Die Beklagte bestreitet, dass bei der Nutzung des Bettes Geräusche entstehen, die über das übliche Maß hinausgehen würden. Das Quietschen sei nur beim Sitzen auf der Bettkante festzustellen. Die Geräuschbildung sei darauf zurückzuführen, dass sich der Bettrahmen verzogen habe, als die Klägerin das Bett verschoben habe. Bei den erworbenen Schlafzimmermöbeln handele es sich nicht um eine Einheit; die Möbel von verschiedenen Herstellern seien von der Klägerin individuell zusammengestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 04.01.2023 (Bl. 111 der Gerichtsakte) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. Schmiedeknecht vom 10.08.2023 (Bl. 207 ff. der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen, zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze der Parteien sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der erworbenen Möbel aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 BGB, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Danach ist grundsätzlich der Käufer einer Sache zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft ist, der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung setzt und der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es spricht bereits Einiges dafür, dass das Bett bei Gefahrübergang nicht mit einem Mangel behaftet war. Das Quietschen des Bettes lag unstreitig nicht schon bei Gefahrübergang, d.h. bei der Lieferung des Bettes (§ 446 S. 1 BGB), vor. In Betracht kommt insoweit allein, dass das Bett bereits bei Gefahrübergang instabil gewesen ist, was für sich genommen einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB in der maßgeblichen, vom 01.01.2002 bis zum 01.01.2022 geltenden Fassung (Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nummer 61 vom 29. November 2001 Seite 3138-3218; nachfolgend a.F.) darstellen würde. Unstreitig ist das Bett am 07.10.2009 zusammengebrochen, was zwingend ergibt, dass das Bett instabil gewesen ist. Die Instabilität des Bettes hat erst die Reparatur 5 durch Einbringen eines Stützfußes aus Holz erforderlich gemacht, was wiederum nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Schmiedeknecht, an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, das Quietschen ausgelöst hat. Ob die Instabilität des Bettes bereits bei Lieferung gegeben war oder ob das Bettgestell erst dadurch instabil geworden ist, dass die Klägerin dieses ohne die Verwendung von Filzgleitern auf einem laminatähnlichen Boden verschoben hat, steht indes nicht fest. Für die zweite Variante spricht der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verschieben und dem Zusammenbrechen. Die Klägerin hat in der informatorischen Anhörung durch das Gericht erklärt, sie habe hinter dem Bett gereinigt und daraufhin sei das Bett in der Nacht um 3 Uhr zusammengebrochen. Unstreitig hat die Klägerin das 70 kg schwere Bett zu dieser Zeit zum Reinigen noch verschoben. Sie hat erklärt, dies erst nach dem entsprechenden Hinweis der Beklagten unterlassen zu haben. Der Sachverständige Schmiedeknecht hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass die 20 cm langen Chrom-Füße des Bettes der dabei entstehenden seitlichen Belastung von 17,5 kg pro Fuß nicht gewachsen waren und dies vor dem Hintergrund der Fachdiskussion zur Überarbeitung der insoweit einschlägigen DIN EN 1725 - Wohnmöbel Betten und Matratzen – sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren 2-1998 der eine seitliche Belastbarkeitsgrenze von 15 kg vorschwebt auch nicht zu erwarten gewesen wäre. Dies hätte sich nach Auffassung des Gerichts aufdrängen müssen, hierauf war durch die Beklagte bei dem Verkauf nicht gesondert hinzuweisen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass schwere Möbelstücke mit vergleichsweise fragilen Füßen auf einem nicht gleitenden Untergrund wie dem hier vorhandenen Laminat nicht ohne weiteres verschoben werden können, ohne Schäden an Fußboden und Möbel zu riskieren. Hier streitet indes die Beweislast für die Klägerin. Die Beweislast dafür, dass die Instabilität des Bettes nicht schon bei Gefahrübergang vorhanden war und erst durch das Verschieben des Bettes entstanden ist, trifft gem. § 477 BGB a.F. die Beklagte, da es sich bei dem Kaufvertrag über das Bettgestell um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 Abs. 1 BGB a.F. handelt und das Bett innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung zusammengebrochen ist. Der Sachverständige hat keine eindeutigen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob das Bett bereits bei Lieferung instabil war. Es mag zwar nach dem vorgenannten Einiges dafürsprechen, dass dies nicht der Fall ist, es ist aber zugleich nicht zur Überzeugung des Gerichts, die jedem vernünftigen Zweifel Schweigen gebieten würde, festzustellen, dass das Bett nicht bereits bei der Lieferung instabil gewesen ist. Dennoch kann die Klägerin hierauf keinen Rücktritt stützen. Die Instabilität des Bettes ist durch die Einbringung des zusätzlichen Stützfußes behoben. Unstreitig ist das Bett nach der Reparatur nicht mehr zusammengebrochen oder hat andere Anzeichen der Instabilität gezeigt. 6 Das Quietschen des Bettes, das im Zusammenhang mit dem Stützfuß steht, steht der dem nicht entgegen. Denn die Geräuschentwicklung ist nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Schmiedeknecht, denen sich das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, durch eine fehlerhafte Nutzung ausgelöst worden. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist aber gem. § 323 Abs. 6 Var. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Gläubiger – hier die Klägerin – für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Verschieben des Bettes ursächlich für die entstehenden Geräusche ist, da sich bei der seitlichen Belastung durch das Verschieben die lot- und waagerechte Ausrichtung des Bettes verändert und die eingebrachten Stützfüße in ihren Zargen nicht mehr waagerecht zu den Bettseiten liegen. Als Folge entsteht eine Spannung zwischen den Hölzern die bei Belastung der Bettseiten die Geräusche verursacht. Dass das Bett mit der ergänzenden Stützkonstruktion auf einem Untergrund mit vergleichsweise hohem Widerstand, wie dem bei der Klägerin vorhandene Laminatboden, nicht ohne weiteres im Ganzen verschoben werden kann, erschließt sich nach Auffassung des Gerichts auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. II. Der zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Beklagte befindet sich nicht mit der Rücknahme der Möbel in Annahmeverzug i.S.v. §§ 293 ff. BGB, da kein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist, das sie zur Rücknahme der Möbel verpflichten würde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Klägerin hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.01.2024 ergänzend vorgetragen. Der Schriftsatz hat keinen neuen, erheblichen Sachvortrag enthalten. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht geboten. Streitwert: bis 7.000,00 € 7
Fazit: Zurückkommend auf das anfangs der Untersuchung wahrgenommene einmalig aufgetretene Geräusch, wurde der Vorgang des sich „schwungvoll in das rechte Polsterelement fallenlassen“ wiederholt. Hierbei konnte festgestellt werden, dass auch dieses Geräusch reproduzierbar war. Die Ursache der Geräuschentwicklung war verursacht durch die vorgeführte Art der Nutzung. Durch das „schwungvolle“ Aufsitzen auf dem Polstermöbel kam es zu einem leichten Verschieben der Polsterelemente / Möbelfüße auf dem glatten Boden. Die Geräuschquelle war auf die Kontaktstellenzwischen Möbelfüßen und Fußboden zurückführbar. Die festgestellte Geräuschentwicklung war somit in Ihrer Ursache der unsachgemäßen Nutzung sowie den Parametern des Aufstellungsort zuzuschreiben
schlau, schlauer
moebelschlau

