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Stempelaufdruck als Allgemeine Geschäftsbedingung

Tatbestand:

 

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Anspruch.Die Klägerin betätigt sich im Sinne von § 4 Abs. 2 UKIaG. Sie ist in die beim Bundesamt für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste als qualifizierte Einrichtung eingetragen. Die Beklagte betreibt ein Einrichtungscenter. Bei Abschluss von Kaufverträgen verwendet die Beklagte folgenden Stempel (Anlage K 2, BI. 7 d. A.): „Kunde bestätigt, dass die bestellte Ware durch Treppenhaus u. Wohnungstüren transportiert werden kann.“

 

Die Klägerin tragt vor, bei dem Stempelaufdruck handle es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Die Klausel sei von der Beklagten für eine Vielzahl von Vertragen vorformuliert worden. Ein Verhandeln über diese Klausel finde nicht statt. Die Beklagte gebe vielmehr einseitig den Wortlaut der Klausel vor. Die von der Beklagten gegenüber Verbrauchern verwandte Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 12 lit. a) BGB. Die Klausel beinhalte eine Tatsachenbestätigung, die dem Verbraucher aus eigenem Wissen nicht möglich sei. Dem Verbraucher sei im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die von der Beklagten für den Transport der Ware gewählte Verpackung nicht bekannt.

Die Klausel widerspreche zudem den gesetzlichen normierten Gefahrtragungsregeln. Die Regelung des § 447 BGB sei im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs nicht anwendbar. Die Beklagte müsse also die Ware, um ihren Verpflichtungen aus den Kaufverträgen nachzukommen, in die Wohnung des Kunden verbringen. Die von der Beklagten verwandte Klausel diene der Freizeichnung von im Rahmen eines derartigen Möbeltransports möglichen Schaden. Die Klägerin beantragt, 1. der Beklagten zu untersagen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verbrauchsgüterkaufverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen: Kunde bestätigt, dass die bestellte Ware durch Treppenhaus u. Wohnungstüren transportiert werden kann.

Wer trägt das Risiko, dass die Möbel in der Wohnung aufgestellt werden können?

2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte trägt vor, ein Unterlassungsanspruch sei nicht gegeben. Bei der von der Klägerin beanstandeten Vertragsklausel handle es sich um eine Individualvereinbarung. Die Klausel werde den Verbrauchern nicht ,gestellt’. Über die Klausel werde vielmehr mit den jeweiligen Kunden verhandelt. Die Klausel werde erst nach einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung und einem ,Nachmessen“ durch den Kunden auf den Vertragstext aufgedruckt. Das Vertragsformular werde also durch den Stempelaufdruck ergänzt.

 

Die Klausel begründe auch keinen Verstoß gegen die Regelung des § 309 Nr. 12 lit b) BGB. Eine Umkehr bzw. eine Verschiebung der Beweislast zum Nachteil des Kunden sei nicht feststellbar. Mit der hier streitgegenständlichen Klausel werde allein die Verwendungsgefahr und damit das Risiko, die Möbel in der Wohnung aufstellen zu können, geregelt. Diese Gefahr trage immer der Kunde. Allein der Kunde könne und müsse dafür sorgen, dass die von der Beklagten angelieferte Ware in seine Wohnung passe und durch das Treppenhaus angeliefert werden könne. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Ware im Falle von Übergrößen zu zerlegen, sei zu verneinen. Wie von der Beklagten in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 21.12.2009 dargelegt, würden die Maße der erworbenen Gegenstände den Kunden jeweils bekannt gegeben. Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe :

 

Die Klage ist zulässig und begründet.

 

Die Klägerin ist berechtigt, den streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen. Die Klägerin ist anspruchsberechtigte Stelle gemäß § 3 Abs. 1 UklaG, Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich um eine Klausel im Sinne der §§ 305 Abs. 1 BGB, UklaG.

 

a) Der Klauseltext wurde einseitig von der Beklagten formuliert. Die Klausel ist für eine mehrfache Verwendung geeignet. Der Text wurde von der Beklagten durch Anfertigung eines Stempels fixiert.

 

b) Die Klausel wird von der Beklagten entsprechend §§ 305 Abs. 1 BGB, 1 UklaG bei Abschluss von Kaufverträgen ihren jeweiligen Kunden gestellt. Im Rahmen der Überprüfung dieses Tatbestandsmerkmals kann entgegen den Ausführungen der Beklagten dahingestellt bleiben, ob die Beklagte auch Kaufverträge ohne den hier streitgegenständlichen Stempelaufdruck abschließt oder ob die Beklagte den Klauselinhalt in Einzelfällen mit den jeweils betroffenen Kunden tatsächlich aushandelt. Im Verfahren nach § 1 UklaG kommt es nämlich nicht darauf an, wie die Beklagte die Klausel bislang gehandhabt hat.

Wer trägt die Verantwortung der Kaufsache während des Transports?

Beruhend auf dem in diesem Verfahren geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung ist vielmehr allein maßgebend, in welcher Weise die streitgegenständliche Klausel gehandhabt werden kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.07.2007, 15 U 11/07). Da infolge der Fixierung des Klauseltexts durch Fertigung eines Stempels und Ausgabe des Stempels an im Verkauf tätige Mitarbeiter die Verwendung der Klausel ohne vorherige Verhandlung über des Klauseltext nicht ausgeschlossen werden kann, stellt die hier vorliegende Klausel eine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 Abs. 1 BGB, 1 UklaG dar. Die Klausel unterliegt damit der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB.

 

3) Dieser Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand. Die Klausel ist gemäß § 309 Nr. 12 BGB unwirksam. Sie enthält eine Tatsachenbestätigung, die dazu geeignet ist, die gesetzliche Beweislast zum Nachteil des Verbrauchers zu verändern. § 309 Nr. 12 BGB verbietet jedwede Erschwerung der Beweisposition des Verbrauchers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. In den Schutzbereich dieser Norm fallen also auch bereits Bestimmungen, die nur eine Erleichterung der Beweislast herbeiführen (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.1985, 2 U 264/85). Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB findet bei einem Verbrauchsgüterkauf die für den Versendungskauf maßgebliche Regelung zum Gefahrübergang (§ 447 BGB) keine Anwendung.

 

Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung geht somit gemäß § 446 BGB erst mit Übergabe der Kaufsache an den Kunden auf diesen über, mithin erst zu dem Zeitpunkt in dem er die Ware kontrollieren kann. Den Beweis dafür, dass die Kaufsache nicht während ihres Transports zum Kunden beschädigt worden ist, trägt somit entsprechend den gesetzlichen Regelungen ausschließlich der Verkäufer (Staudinger, BGB, 2004, § 474, Rz. 58). Von dieser Beweislastregel weicht die von der Beklagten gestellte Klausel zum Nachteil des Kunden ab. Infolge der streitgegenständlichen Klausel könnte die Beklagte, wenn der Verbraucher bei Übergabe der Kaufsache in seiner Wohnung eine Beschädigung feststellt, einwenden, diese beruhe ausschließlich auf dem Transport der Ware durch das zur Wohnung des Verbrauchers führende Treppenhaus.

 

Bei Gültigkeit der streitgegenständlichen Klausel wäre es somit - abweichend von §§ 474 Abs. 2 Satz 2, 446 BGB - Sache des Verbrauchers, diese Behauptung der Beklagten zu widerlegen. Die streitgegenständliche Klausel fallt demzufolge unter das Verbot des § 309 Nr. 12 BGB (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 475, Rn 5). Die Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht erforderlich. Die Voraussetzungen des § 156 ZPO liegen nicht vor. Entgegen den Ausführungen der Beklagten trifft die streitgegenständliche Klausel keine Regelung hinsichtlich des Verwendungsrisikos. Die Frage, ob der Kaufgegenstand durch das Treppenhaus oder die Wohnungstür transportiert werden kann, ist von der Gefahr, den Kaufgegenstand wegen dessen Maßen nicht in der Wohnung aufstellen zu können, zu unterscheiden. Unerheblich ist auch, ob den Kunden, wie von der Beklagten in ihrem nachgereichten Schriftsatz behauptet, die Maße der gekauften Gegenstände bekannt sind.

 

Für den Transport maßgebend sind nicht die Maße der aufgebauten bzw. der montierten Kaufsache, sondern ausschließlich deren Verpackungsmasse. Die Androhung von Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 1, 2 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 91, 709 Satz 1 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung hat die Kammer den Schaden berücksichtigt, der der Beklagten im Fall einer ungerechtfertigten Vollstreckung entstehen könnte.

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