Einbeulungen und Dellen am Sessel und Sofa
Zum Zeitpunkt des Ortstermins war die Sitzgruppe ca. 2 Jahre und 8 Monate im Gebrauch.
Es soll Beweis erhoben werden zu folgenden Fragen:
- Trifft es zu, dass die Polsterung der streitgegenständlichen Sitzgruppe nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist?
- Ist das Leder nicht straff genug gespannt, so dass es nach einer Nutzung zu einer Faltenbildung kommt?
- Haben sich insbesondere Luftblasen zwischen Polster und Leder gebildet, ist es zu Einbeulungen und Dellen und Wellenbildung gekommen, die sich nicht zurückbilden?
- Trifft es zu, dass die Armlehnen unterschiedlich ungleich sind, weil die Schaumpolsterung verschieden dick ist?
- Ist das Leder im Rückenbereich faltig statt glatt?
- Sind die festgestellten Erscheinungen warentypisch?
- Entspricht die Ausführung der Sitzgruppe den anerkannten Regeln nach dem Stand der Technik?
- Verfügt die Sitzgarnitur über eine zu geringe Sitztiefe bzw. entspricht die Sitztiefe nicht den üblichen Normen bezüglich der Sitztiefe bei Sofagarnituren?
Stellungnahme zu den Beweisbeschlussfragen.
Es wurde zunächst eine kurzer Gesamteindruck über die Polstergarnitur, die bei der Antragstellerin im Wohnzimmer, mit dem Dreisitzer zur Zimmerwand und dem Zweisitzer, sowie dem Sessel frei im Raum stand, verschafft. Die Antragstellerin wurde dann gebeten aufzuzeigen, wo genau eine „Faltenbildung nach Nutzung“ lt. Beweisbeschluss beanstandet werde.
Daraufhin verwies die Antragstellerin auf die Rückenlehnen des zweisitzigen Sofas sowie an dem Sessel. Das dreisitzige Sofa werde, lt. ihrer Aussage, kaum genutzt. Zum Ortstermin konnte an den beiden Rückenkissen des Zweisitzers, insbesondere beim rechten Rückenkissen, der Standpunkt der Betrachterin ist hierbei vor dem Objekt stehend gewählt, eine Wellenbildung nachvollzogen werden.
Leichte Wellenbildung im Bezugsmaterial
Ebenso zeigte das Rückenkissen des Sessels eine leichte Wellenbildung im Bezugsmaterial. Die Antragstellerin äußerte hierzu ergänzend, dass das zweisitzige Sofa und der Sessel am häufigsten genutzt werde. Beide stehen mit Blickrichtung zum Fernseher.
Die vorgefundene Wellenbildung war als ein Gebrauchsmerkmal des oder der Lieblingssitzes/e nachzuvollziehen.
Bei der hier vorliegenden, legeren Polsterung, in Anlehnung an die DIN 68 871 Möbelbezeichnungen - Auszug aus der DIN: „ Legere Polsterung: Weiche Polsterung bei der eine modellbedingte oder gestalterisch bedingte Faltenbildung der Bezüge warentypisch ist“ ist das Wellenbild des Bezugsmaterials, hier ein Leder, als warentypisch zu bezeichnen.
Bei der haptischen Überprüfung der Rückenkissen konnte der vom Hersteller angegebene Polsteraufbau, auf einer Unterfederung mittels Polstergurten wurde ein Polyätherschaum mit einer Diolenabdeckung verarbeitet, nachvollzogen werden.
Das hier eingesetzte Bezugsmaterial, ein Nappaleder, selbst neigt zu Wellenbildung, die im Zusammenhang mit dem vorgefundenen Erscheinungsbild der Polstergarnitur zu berücksichtigen ist. Hier wird das Material durch die Nutzung (Körperwärme und -feuchtigkeit) natürlich gedehnt und unterstützt damit eine Wellenbildung im Gebrauch auf die auch die Stiftung Warentest in ihrer Broschüre Möbel kaufen hinweist.
Ein regelmäßiges Aufklopfen und Ausstreichen der Kissen ist zu empfehlen. An dem Rückenkissen des Sessels, beanstandete die Antragstellerin im linken, unteren Bereich des Kissens ebenfalls Faltenbildung. Auch hier gilt grundsätzlich die oben bereits aufgeführte Erläuterung hinsichtlich der legeren Polsterung.
Zusätzlich konnte bei der haptischen Überprüfung festgestellt werden, dass hier die Lederstruktur etwas weicher ist wodurch ebenfalls die Wellenbildung unterstützt wird. Leder ist ein Naturprodukt und die Struktur des Leders innerhalb einer Lederhaut differiert naturgemäß.
Für eine Polstergarnitur mit sechs Sitzplätzen werden ca. 5 — 7 Häute benötigt, so dass hier Strukturunterschiede bei den einzelnen Bezugsteilen nicht vermieden werden können und damit eine warentypische Eigenschaft darstellen.
Das Nachlassen/Nachgeben und die leichte Verformung
Des Weiteren wurde von der Antragstellerin am zweisitzigen Sofa das linke Armlehnkissen und die linke Korpusaussenseite dieser Armlehne beanstandet. Das Armlehnkissen zeigte beim Ortstermin, ca. 2 Jahre und 8 Monate nach Lieferung, deutliche Gebrauchsspuren.
Die Unterzeichnerin kann sich verständlicherweise nur zu den Feststellungen, die zum Zeitpunkt des Ortstermins getroffen wurden äußern, da sie die Garnitur zu diesem Zeit erstmalig in Augenschein genommen hat.
Die Gebrauchsmerkmale äußern sich u. a. auch in einem natürlichen materialbedingten und vom Hersteller vorgesehenen Nachlassen/Nachgeben und leichter Verformung der Polstermaterialien, was, aus sachverständiger Sicht, nicht zu beanstanden ist. An der linken Korpusaussenseite der Armlehne wurden „Beulen und Luftblasen zwischen Polster und Leder bemängelt.
Die Korpusseite, die, wie die gesamte Garnitur auf einer Metallgestellkonstruktion aufgebaut ist auf der die entsprechenden Polstermaterialien und der Bezug verarbeitet wird, wurde im beanstandeten Bereich durch Druck verformt, so dass sich im Bezugsmaterial eine leichte Ausbeulung zeigt.
Der beanstandete Bereich, welcher sich am Tage des Ortstermins zeigte, deutet, nach sachverständiger Erfahrung, auf eine unsachgemäße Nutzung d. h. Druckerzeugung, die über das „Ablegen eines Armes“, eine dem Wort Armlehne entsprechende Nutzung, hinausgeht, hin.
Gleichartige Beanstandungen wurden hinsichtlich des Sessels an rechter und linker Armlehne bzw. Korpusseite vorgebracht. Hier kann ebenfalls von waren- und materialtypischen Gebrauchserscheinungen bzw. einer nicht sachgerechten Nutzung, wie bereits vorab beschrieben, ausgegangen werden.
An der Rückseite des frei im Raum stehenden zweisitzigen Sofas mit jeweils „echt‘“ bezogenem Rücken, wurde von der Antragstellerin beanstandet, dass hier die für bei diesem Modell üblicherweise eingebaute Sitz- und Rückenverstellfunktion Metalltraverse in Teilbereichen des Rückens sichtbar ist.
Der „Goldene Schnitt“in der Möbelindustrie
Aufgrund der vorhandenen Konstruktion ist bei diesem Modell bei der industriellen, serienmäßigen Fertigung eine Lieferung ohne diese Traverse nicht vorgesehen. Die von der Antragstellerin beim Ortstermin bemängelte, lockere Auflage der Rückenbezüge ist konstruktions- und modellbedingt unter Berücksichtigung des üblicherweise eingebauten Verstellmechanismus von Sitz- und Rücken.
Vor Ort wurde unter Zuhilfenahme von Wasserwaage und Zollstock am linken Sitz des Zweisitzers, wo die Sitztiefe beanstandet wurde die Sitzhöhe und Sitztiefe vermessen und mit ca. 44cm bzw. ca. 50 cm festgestellt. Die Produktbeschreibung, die von der Unterzeichnerin durch das Gericht vom Antragsgegner erbeten worden war, weist eine Sitzhöhe von ca. 45 cm.
Die Sitztiefe war nicht ausgewiesen und wurde per Email beim Hersteller angefragt. Hier wurde übermittelt, dass die Sitztiefe mit ca. 52 cm vorgesehen sei. In Anlehnung an die RAL GZ 430 sind die Toleranzen bezüglich der Nennmaße von Sitzhöhe und Sitztiefe mit +/- 2 cm vermerkt. Die ermittelte Sitzhöhe bzw. Sitztiefe liegt jeweils somit im Toleranzbereich. In der Möbelindustrie wird meist mit dem sog. „Goldenen Schnitt“ gearbeitet.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Norm, sondern um Maßverhältnisse, die hier, die durchschnittliche Körpergröße des Menschen üblicherweise mit 175 cm angesetzt wird. Diese 175 cm sind durch den Faktor 20 zu dividieren, so dass 1 Teil 8,75 cm beträgt. Hier sind dann 6 Teile für die Sitztiefe = 52,5 cm vorgesehen und 5 Teile für die Sitzhöhe = 43,75 cm aufgerundet = 44 cm.
Hier sind natürlich, je nach Modell, Abweichungen einzuplanen. Für die Sitztiefe kann erfahrungsgemäß durchschnittlich von ca. 50 — 56 cm ausgegangen werden. Auf Befragen der Unterzeichnerin wurde von der Klägerin für den Ehemann eine Körpergröße von ca. 175 cm und für sich selbst eine Körpergröße von ca. 160 cm angegeben.
Die Größe des Ehemannes entspricht damit dem angenommenen Durchschnittmaß. Die Körpergröße der Antragstellerin liegt deutlich unterhalb des Durchschnittes. Bei der Antragstellerin hätte eine Sitzhöhe von ca. 40 cm und eine Sitztiefe von ca. 48 cm berücksichtigt werden sollen um ein angemessenes, bequemes Sitzen zu ermöglichen.
Der Antragstellerin ist, den goldenen Schnitt berücksichtigend, für die ausgesuchte Polstergarnitur hinsichtlich der Sitzhöhe zu klein. Die Sitztiefe ist mit ca. 50 cm geringfügig geringer als beim Goldenen Schnitt vorgesehen, jedoch immer noch, die modellmäßigen Abweichungen berücksichtigend, im Rahmen des Üblichen. Die vorgefundene Sitztiefe sollte sich jedoch aufgrund der Körpergröße der Antragstellerin positiv auf das Sitzgefühl auswirken.
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