Werkvertrag / Kaufvertrag

Ihre Auffassung, dass auf das Vertragsverhältnis Werkvertragsrecht anwendbar sei und eine fünfjährige Verjährung greife, vermögen wir nicht zu teilen.

 

Abzustellen ist darauf, ob nach der Verkehrsanschauung die Küche dem Gebäude eine besondere Eigenheit oder ein bestimmtes Gepräge gibt, bzw. ob sie dem Baukörper speziell angepasst ist. Weiter kommt es darauf an, ob die Küche vom Haus/der Wohnung getrennt werden kann ohne in ihrem Wesen verändert zu werden.

 

Auch der BGH geht davon aus, dass industriell gefertigte Serienküchen im Allgemeinen abgebaut und transportiert werden können, ohne mehr als nur unwesentlich beschädigt zu werden. Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt ist die Küche nicht unbedingt ein wesentlicher Gebäudebestandteil, sodass die Gewährleistungszeit zwei und nicht fünf Jahre beträgt. Die Küche wurde auch in üblicher Art und Weise aufgestellt bzw. aufgehängt, sodass auf die gleiche Weise die Küche wider abgebaut und entsprechend einem Platz vorausgesetzt in einer anderen Wohnung – einem anderen Haus wieder aufgestellt werden könnte.

 

Es verbleibt daher die zweijährige Verjährung nach § 438 I Nr.3 BGB. Somit ist mit Ablauf des 02.11.2011 die Verjährung eingetreten.

 

Auf den vorliegenden Vertrag ist gem. § 651 BGB das Kaufrecht gem. der §§ 433 ff. BGB anzuwenden (Sprau in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 651 Rn. 5).

 

Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung vom 13.07.2016 zum Aktenzeichen VIII ZR 49/15 erneut entschieden und damit erneut bestätigt. Ich überreiche dazu die Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 121/2016 vom 13.07.2016. Die Entscheidungsgründe füge ich aufgrund des Umfanges dieser Entscheidungsgründe nicht bei. Sie können aber nachgelesen werden unter :

 

Auch das Amtsgericht Hamm vertritt in einem ganz ähnlichen Fall die Auffassung, dass das Kaufrecht anwendbar ist (Urteil vom 28.06.2016 zum Aktenzeichen 28 C 373/15). Ebenso sehen dies in ganz ähnlichen Fällen das Landgericht Arnsberg (Beschluss vom 08.05.2015 und Beschluss vom 05.06.2015 zum Aktenzeichen I-3 S 75/15)., das Amtsgericht Arnsberg (Urteil vom 26.11.2015 zum Aktenzeichen 12 C 247/14), das Amtsgericht Brilon (Urteil vom 24.03.2015 zum Aktenzeichen 2 C 113/14), das Amtsgericht Lippstadt (Urteil vom 27.2.2015 zum Aktenzeichen 26 C 164/14) und das Amtsgericht Dortmund (Beschluss vom 28.03.2013 zum Aktenzeichen 427C 3341/13). Für die Anwendbarkeit des Kaufvertragsrechts haben sich auch entschieden der BGH NJW – RR 1990, S. 787 und das OLG Düsseldorf, NJW – RR 2002, S. 200.

 

Dies ist auch zutreffend, da zwischen der Klägerin und ihrem Kunden primär ein Kaufvertrag über eine Küche zustande kommt. Der Kunde kann sich die Küche selbst abholen und/oder sie selbst einbauen. Optional kann der Kunde sich die Küche aber auch liefern lassen und/oder einbauen lassen, von wem auch immer. Beides übernimmt auf den ganz individuellen Wunsch des Kunden hin gegebenenfalls die Klägerin. Das sind vom Kunden freiwillig wählbare Zusatzoptionen. Die einzige echte Leistungspflicht der Klägerin dem Kunden gegenüber besteht darin, ihm das Eigentum an einer Küche zu verschaffen, die nach dem Wunsch des Kunden von einem industriell und massenhaft tätigen Küchenhersteller hergestellt wurde. Die Klägerin muss als Leistungspflicht weder die Küche liefen noch die Küche einbauen. Sie stellt sie auch nicht her.

 

Die jetzt dargelegten, angeblich vorhandenen Mängel werden aus Sicht der Klägerin erstmals gerügt. Von daher werden diese angeblichen Mängel vorsorglich mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO bestritten.