Ware passt nicht in die Wohnung!

Allein schon aus dem vorliegenden Umstand, dass Ihre Mandantschaft sich die Wohnlandschaft in unserer Ausstellung angesehen hat und auf die Maße durch unseren Verkäufer hingewiesen wurde, trägt er somit auch das alleinige Verwendungsrisiko. Auch in dem Kaufvertrag mit einer kleinen Skizze versehen, wurden die Maße schriftlich fixiert.

 

Das Nichtpassen der Wohnlandschaft durch eine Wohnungseingangstür fällt ausschließlich und allein in den Risikobereich Ihrer Mandantschaft. Aufgrund dessen, dass Ihrer Mandantschaft die Maße bekannt waren, ist es durch Ihren Mandanten zu prüfen, ob die Wohnlandschaft in der ihm bekannten Form überhaupt angeliefert werden konnte, insbesondere ein Transport durch die besagte Wohnungseingangstür möglich war. Die Tatsache, dass die Wohnlandschaft nicht in den gewünschten Raum Ihrer Mandantschaft geliefert werden konnte, kann nicht zu unseren Lasten gehen. Weiterhin ist auch der Transport in einem bestimmten Raum vertraglich nicht geschuldet.

 

Würde man anderer Auffassung sein, so hätte z.B. auch derjenige, der zu einem Autohändler geht, sich ein Fahrzeug bestellt und mit dem Händler die Anlieferung des PKW vereinbart, die Möglichkeit Schadensersatzleistungen zu stellen, wenn sich heraus stellen sollte, dass das Fahrzeug zu groß ist und damit nicht in die vorhandene Garage passt.

 

Würde man der Auffassung weiter folgen, so hätte dies weiter zur Folge, dass sämtliche Möbelhäuser vor Vereinbarung einer Anlieferung den Kunden zu Hause aufsuchen müssten um dort die örtlichen Begebenheiten hinsichtlich einer Anlieferung zu überprüfen.

 

Eine weiter gehende Konsequenz wäre dann auch, dass künftig ein Verkäufer überprüfen müsste, ob der Kunde für die Ware, die er erwirbt, überhaupt Verwendung hat.

 

Hätte Ihr Mandant uns darüber informiert, dass ein Transport der Wohnlandschaft aufgrund der Wohnungseingangstür nur über ein Kranaufzug erfolgen kann, dann hätten wir diesen Kranaufzug gerne organisiert, aber auch Ihren Mandanten diesen Kranaufzug in Rechnung gestellt.

 

Auch die Stiftung Warentest stellt klar: „Möbel sind Anschaffungen größerer Art. Der Käufer hat vor Abschluss des Kaufvertrages sich zu vergewissern, dass die beim Verkäufer bestellten Möbel in ihrer Transportgröße, sowohl durch die Hauseingangstür, das Treppenhaus als auch durch die Wohnungstür des Anlieferortes passt“.

 

Die von Ihnen genannte Forderung in Höhe von 90,- Euro können wir nicht zurück erstatten. Auch möchten wir betonen, dass zwischen uns und Ihren Mandanten eine Vereinbarung getroffen worden ist, dass wir den Krantransport organisieren sollten. Die 90 Euro wurden dann auch nach geschuldeter Leistung von Ihrem Mandanten bezahlt. Von einer getroffenen Vereinbarung kann man sich nicht wieder einseitig davon lösen.

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