Verjährung

Stellungnahme 1

 

Etwaige Gewährleistungsrechte waren bereits zum Zeitpunkt der Beanstandung nach § 437 BGB verjährt, so dass vorliegend nicht mehr die Frage geklärt werden muss, ob und welcher Mangel zu welchem Zeitpunkt überhaupt vorgelegen hat.

 

Die Ansprüche aus § 437 BGB verjähren gemäß § 438 Nr. 3 BGB in 2 Jahren, wobei die Verjährung mit der Ablieferung der Sache beginnt, mithin vorliegend am 22.09.2014. Demnach war der Anspruch mit Ablauf des 22.09.2016 verjährt. Auch Anhaltspunkte für eine Hemmung der Verjährung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

 

Der Händler bzw. Verkäufer hat lt. Gesetzgebung (Bürgerlichen Gesetzbuch) gegenüber dem Endkunden bzw. Käufer die Gewährleistungspflicht von 2 Jahren, ab Anlieferung (Gefahrenübergang) der Ware einzuhalten. Eine Gewährleistung für den Käufer über die 2 Jahren hinaus sieht die Gesetzgebung (Bürgerlichen Gesetzbuch) nicht vor. Aus diesem Grund können wir auch nur die 2 jährige Gewährleistung bewilligen. Eine Sonderregelung für „verdeckte oder versteckte“ Mängel, dass heißt, eine Verlängerung der Mängelbeseitigungsfrist, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht verankert.

 

Auch sind wir der Meinung, dass durch regelmäßige Wartungskontrollen und Dichtigkeitsprüfungen eine derartige Beanstandung nicht aufgetreten wäre. Diese Art der Kontrollen und Prüfungen liegen in dem Verantwortungsbereich Ihrer Mandantin. Auch ein Indiz, dass Ihre Mandantin die Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist, ist der von Ihnen vorgetragene Quellschaden und die Schimmelbildung. Ein Quellschaden und eine Schimmelbildung entsteht nicht von heute auf morgen, sondern ist ein Prozess von regelmäßiger Feuchtigkeit. Hier hätte schon viel früher erkannt werden müssen, dass eine Undichtigkeit vorliegt.

 

Weiterhin bestreiten wir, dass auf dem beigefügten Foto zusehende Siphon, von uns ist. Wir können weder ein Identifikator noch eine Seriennummer erkennen. Auch eine Montage mit Klebebänder ist unüblich und wird von uns nicht durchgeführt.

 

Deshalb können wir aufgrund des o.g. Sachverhaltes Ihre Beanstandung in keiner Weise anerkennen und die von Ihnen geforderten Kosten übernehmen.

 

Stellungnahme 2

 

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Anlieferung der Küche am 02.11.20014 erfolgte und die Beanstandung erst am 18.07.2018 gemeldet wurde. Somit ist mit Ablauf des 02.11.2016 die Verjährung eingetreten. Tritt beim Kaufvertrag – Verjährung ein, so verfällt zum Ablauf der entsprechenden Verjährungsfrist das Recht auf Rücktritt, Wertminderung und Nachbesserung. Nach einer Gebrauchszeit von fast 4 Jahren ist ein kostenloser Austausch der Fronten nicht möglich gewesen, zumal nach dieser Zeit keinerlei Rechtsansprüche mehr bestehen; weder für Sie als Verbraucher noch für uns als Händler.

 

Vorsorglich möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Nachbesserung aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte, um rein die Kundenzufriedenheit zu wahren. Ein berechtigter Mangel im Rechtssinne lag nicht vor.

 

Obwohl wir nicht zu Gewährleistungsrechten verpflichtet gewesen waren, haben wir alles mögliche getan um die Fronten neu zu bestellen und das zu einem sehr großzügigen Kulanzpreis.

 

Soweit Sie den Rücktritt vom Vertrag erklärt haben, sind entsprechende Rückwicklungsansprüche zwischenzeitlich verjährt, so dass die Einrede der Verjährung erhoben wird. Hintergrund ist nämlich, dass die Anlieferung der Wohnlandschaft bereits unter Datum vom 24.07.2016 erfolgte und damit die 2-Jahresfrist abgelaufen ist.

 

Stellungnahme 3

 

Allein die erhobene Beanstandung führt nicht zur Hemmung und Unterbrechung der Verjährung. Die Klageerhebung ist nach Ablauf der Zweijahrespflicht und damit verspätet erfolgt. Die Gegenseite könnte sich allenfalls darauf berufen, dass zwischenzeitlich Korrespondenz und damit Verhandlungen geführt worden sind und dies zu einer Hemmung der Verjährung geführt hat. Insoweit ist dann allerdings der Kläger darlegungs- und beweisbelastet.

 

Würde man nicht zu einer Verjährung kommen, wäre jedenfalls ein Mangel nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Übergabe waren die beanstandeten Flecken nicht vorhanden. Diese sind ganz offensichtlich Ausdruck von Gebrauchsspuren.

 

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