Unwesentliche Mangelhaftigkeit

 

Die Steckdose für den Herdanschluss war gemäß des Aufmaßprotokolls von den Kunden gemäß Installationsplan zu verlegen. Der „Bedenkenhinweis“ seitens der Monteure erfolgte mehrfach. Darauf wäre es aber auch nicht angekommen, da ein vermeintlich fehlender Hinweis kein vertretbar unbeseitigter Mangel wäre, der zu einem Rücktritt berechtigen würde. Alle möglicherweise in der Vergangenheit vorhandenen Mängel sind ordnungsgemäß beseitigt worden, was durch die abgehakte unterschriebene Mängelliste gem. § 286 Abs. 1 ZPO bewiesen ist. Zuletzt handelte sich demnach allenfalls noch um einen Schalter, einen Griff und einen Dämpfer (Materialwert etwa 50 Euro).

 

Das reicht mangels Wesentlichkeit bei weitem nicht für einen Vertragsrücktritt aus bei einer Küche, die 14.460 Euro gekostet hat. Diesbezüglich sei erneut verwiesen auf die Entscheidung des 8. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 28.05.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 94/13, gemäß der ein Rücktrittsrecht dann nicht gegeben ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises nicht überschreitet. Das ist vorliegend auf jeden Fall der Fall, da 723 Euro in keinem Fall überschritten werden, nicht einmal unter Einbeziehung einer Herdanschlussdose (Materialwert etwa 10 Euro).

 

 

 

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