Unberechtigte Reklamation

Zunächst einmal wird bestritten, dass am 12.04.2018 ein berechtigter Sachmangel vorlag. Nach den uns vorliegenden Schriftstücke wurde auf dem Lieferschein/Rechnung vom 12.04.2018 der vollständige und einwandfreie der Ware schriftlich durch Ihre Mandantschaft bestätigt. Auch auf dem Endabnahmeprotokoll wurde die Montage zur vollsten Zufriedenheit vollständig & mangelfrei abgeschlossen und bestätigt. Weiterhin wurde die Oberfläche und der Bezug der Ware auf offensichtliche Beschädigungen geprüft und gegengezeichnet. Somit fehlt ein unausgeschöpftes Beweisangebot zum anfänglichen Vorhandensein eines Mangels.

 

Für einen Produktionsfehler ist es vom Schadensbild her sehr ungewöhnlich, dass an beiden Kanten gleichzeitig diese Rissbildung entsteht. Auch können Faktoren der Luftfeuchtigkeit, Spuren des Gebrauchs, äußere Einwirkungen etc. eine Ursache für diese Beschädigungen darstellen. Was letztendlich zu dieser Beschädigung geführt hat, mögen wir an dieser Stelle nicht beurteilen. Eine genaue Ermittlung des Schadensbildes könnte nur in einem Prüfungsinstitut vorgenommen werden, welches allerdings den „Kostenrahmen sprengen“ würde.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die ihn beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

 

Die ordnungsgemäße Lieferung und Montage wurde durch Ihre Mandantschaft schriftlich als mangelfrei bestätigt. Mit dieser Erklärung hat Herr Mustermann dieses als mangelfrei entgegengenommen und bestätigt , dass die zuvor beschriebene Beanstandung nicht mehr besteht und weitere Reklamationen nicht bestünden.

 

Stellungnahme 1

Von Anfang an mit Fehler behaftet?

Wir müssen immens bestreiten, dass die Ware „von Anfang an mit Fehler behaftet war“. Wir möchten Ihnen als Anlage zwei Dokumente vorlegen, die das Gegenteil beweisen.

 

Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurden die „Teile . Nummern 1 + 5“ (siehe beiliegende Skizze) von Ihrer Mandantschaft beanstandet. Diese beiden Ersatzteile wurden bestellt und sollten mit Datum vom 07.03.2018 ausgetauscht werden. Am 07.03.2018 wurde die Nachbesserung der Austauschteile Nummer 1+5 durch Ihre Mandantschaft nicht zugelassen. Statt dessen wurden an diesem Tag weitere Beanstandungen (Macken und Kratzer) gemeldet.

 

Wir möchten betonen, dass zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar war, ob es sich um Spuren des Gebrauchs oder um anfängliche Mängel des Kaufobjekts gehandelt hat. Ein Fehler im Sinne des Gewährleistungsrecht wäre nur feststellbar, wenn eine Beeinträchtigung der Sache, die ihren Wert oder ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, bei der Auslieferung der Möbelstücke vorhanden gewesen wäre. Nachträgliche Gebrauchsspuren sind dagegen kein Mangel in diesem Sinne.

 

Wir haben trotz alledem ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weitere Ersatzteile aufgenommen und bestellt. Auch beim zweiten Versuch, am 23.05.2018, als alle Ersatzteile vorhanden gewesen waren, wurde wiederum seitens Ihrer Mandantschaft der Austausch nicht zugelassen.

 

Stellungnahme 2

Um welchen Mangel handelt es sich denn eigentlich?

Verfolgt man die Korrespondenz mit Ihnen und Ihrer Mandantschaft fällt auf, dass kein konkreter oder detaillierter Mangel beschrieben wird. Um welchen Mangel handelt es sich denn eigentlich? Ein subjektives emotionales Empfinden bzw. Bewertung oder eine Vermutung einer „mechanischen Störung“ stellt keinen berechtigten Sachmangel dar.

 

Wir haben in den vergangenen Wochen in diversen Gesprächen alles erdenkliche versucht, um hier eine einvernehmliche und kundenfreundliche Lösung herbei zu führen. Aufgrund der Sach- und Rechtslage ist der Einbehalt des Kaufpreisrestes in Höhe von 10.070,00,- Euro unberechtigt. Wir möchten nach wie vor keine gerichtlichen Schritten einleiten und hoffen, dass dies auch im Ihrem Interesse liegt.

 

Um aber dennoch eine mögliche einvernehmliche Lösung in der Angelegenheit zu finden, bitten wir Sie zu einem sachlich konstruktiven Gegenvorschlag.

 

Stellungnahme 3

Keine gerechtfertigten Beanstandungen

Die Ersatzteile, die bei Ihnen durch unseren Hersteller ausgetauscht werden sollten, aber der Austausch von Ihnen nicht zugelassen worden ist, wurden gründlich bei uns im Hause unter der Berücksichtigung der Deutschen Möbelgütesicherung RAL – GZ – 430 überprüft.

 

Aus unserer Sichtweise konnten keine gerechtfertigten Beanstandungen an den Ersatzteilen festgestellt werden, die die Funktionalität, die Gebrauchsfähigkeit und die Lebensdauer der Anbauwand beeinträchtigen. Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen stellen keine berechtigten Beanstandungen dar.

 

Wir können prinzipiell nur die Qualität liefern, die bei uns im Hause ausgestellt wird. Weiterreichende Qualitätsansprüche über die Ausstellungsware hinaus, sind nicht rechtens und können von uns nicht erfüllt werden.

 

Wir haben auf jede angebliche Beanstandung ordnungsgemäß reagiert und versucht, eventuell vorhandene Mängel durch den Austausch der Ersatzlieferung zu beseitigen. Um eine Nachbesserung zu verlangen, muss auch die Bereitschaft des Käufers vorliegen, dem Verkäufer die Gelegenheit zu geben, die Ersatzteile austauschen zu lassen. Unsere angebotenen Leistungen wurden von Ihnen nicht angenommen bzw. der Austausch verweigert.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass Schadensersatzansprüche erst gewährt werden können, sofern die Nacherfüllung unmöglich ist bzw. von uns verweigert worden wäre.

 

Jedes Nachbesserungsbemühen und jede Nachbesserung unserseits haben Sie selbst frühzeitig abgelehnt. Aufgrund der Sachlage, ist mit der ernsthaften Verweigerung der Abnahme der Ersatzlieferung und der Rücktrittserklärung eine endgültige Leistungsverweigerung eingetreten , mit der Folge des Annahmeverzuges. Somit sind wir nicht mehr verpflichtet eine weitere Nacherfüllung vorzunehmen.

 

Hinsichtlich der Sachlage und unter Berücksichtigung der Deutschen Möbelgütesicherung, bitten wir um Verständnis für unsere Entscheidung.

 

 

 

Stellungnahme 4

 

Wir möchten den Sachverhalt richtig stellen und bestreiten immens, dass die von uns vorgenommene Nachbesserung erfolglos war.

 

Sofern Mängel vorhanden sind, haben wir mit Ihrem Mandant vereinbart, dass der Herstellerkundendienst am 20.09.2018 erforderliche Ersatzteile anliefert und austauscht. Dieses Nachbesserungsbemühen bwz. die Nachbesserung wurde seitens Ihres Mandanten grundlos am 20.09.2018 verweigert und hat für eine möglichst schnelle und reibungslose Abwicklung der Rückgängigmachung des Kaufvertrages gebeten. Hiermit hat Ihr Mandant selbst die Nachbesserung frühzeitig abgelehnt. Dazu ist er nicht berechtigt gewesen und vor diesem Hintergrund befindet sich Ihr Mandant in Annahmeverzug.

 

Erst dann, wenn die Ersatzlieferung am 20.09.2018 nicht erfolgt oder nicht möglich gewesen wäre, hätte Ihr Mandant danach ggf. auch die Rückgängigmachung des Kaufvertrages unter Abzug von Aufwendungen nach unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen können.

 

Auch auf Grund des Sachverhaltes, dass Ihr Mandant den Austausch der Ersatzteile nicht zugelassen hat, bestreiten wir das tatsächliche Vorhandensein eines angeblichen Mangels. Eine angeblich notwendige Beseitigung von angeblichen Mängeln lässt Ihr Mandant nicht zu, wodurch sie – das Vorhandensein von Mängeln einmal unterstellt -ihre gem. § 651 BGB i.V.m. § 642 BGB bestehende Mitwirkungspflicht verletzt.

 

Letztendlich verweigerte Ihr Mandant die Lieferung der Ersatzteile, die sich derzeit bei uns eingelagert im Hause befinden, am 20.09.2018 rechtsgrundlos, weshalb hieraus keine Rechte Ihres Mandanten aus § 437 BGB folgen.

 

Gerne können Sie sich selbst ein Bild von den einwandfreien Ersatzteilen bei uns im Hause machen.

 

In Erwartung Ihrer Antwort notieren wir uns eine Frist bis zum 29.12.2018

 

Stellungnahme 5

 

Wir sind der Auffassung, dass die durch Sie aufgezeigte Beanstandung (minimale optische Beeinträchtigung der Schlagleiste) als unwesentlich einzustufen ist. Aus diesem Grund sind wir an sich nicht zur Leistung verpflichtet. Da uns aber die Zufriedenheit unserer Kunden unser wichtigstes Anliegen ist, sind wir – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – und aus Gründen der Kulanz – bereit, die Schlagleiste auszutauschen. Auf eventuelle Farb- und Strukturunterschiede möchten wir hiermit hinweisen und sehen diese nicht als Beanstandungsgrund an.

 

Stellungnahme 6

 

hiermit nehmen wir nochmals Bezug auf o.g. Kaufvertrag.

 

Das Sie als Kunde mit dem Ergebnis unserer Beurteilung und die des Herstellers nicht zufrieden sind, ist aus Ihrer Sicht sicher verständlich, liegt bei Beanstandungen und zwei voneinander abweichenden Auffassungen jedoch schon mal in der Natur der Sache, hat aber nicht automatisch etwas mit mangelnder Kooperation oder Kundenunfreundlichkeit zu tun.

 

Nur der „geäußerte Verdacht“, respektive ein subjektives Empfinden bzw. Bewertung oder eine Vermutung einer „mechanischen Störung“ stellt keinen berechtigten Sachmangel im Rechtssinne dar.

 

Auch werden bei der Untersuchung im Prüflabor noch folgende Faktoren hinzugezogen: Pflegezustand, Reinigungsgewohnheiten, Benutzungsgewohnheiten, Umgebungseinflüsse.

 

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Anlieferung der Ware am 30.08.2013 erfolgte. Somit ist mit Ablauf des 30.08.2015 die Verjährung eingetreten. Tritt beim Kaufvertrag – Verjährung ein, so verfällt zum Ablauf der entsprechenden Verjährungsfrist das Recht auf Rücktritt, Wertminderung und Nachbesserung. Nach einer Gebrauchszeit von ca. 4,5 Jahren bestehen keinerlei Rechtsansprüche mehr; weder für Sie als Verbraucher noch für uns als Händler.

 

Auch das Kulanzangebot aus unserem Schreiben vom 14.12.2018 welches ihrerseits abgelehnt wurde, war ein kulantes entgegenkommen unserseits.

 

Wir hoffen, dass Sie trotz Ihrer Enttäuschung und aufgrund der Sach- und Rechtslage, Verständnis für unseren Standpunkt aufbringen können.

 

Stellungnahme 7

 

Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass die Arbeiten des

 

Herstellers rein aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgten. Ein berechtigter Sachmangel im Rechtssinne lag nicht vor. Der hinreichende Schriftverkehr liegt Ihrer Mandantschaft vor. Auch in der Vergangenheit wurde immer wieder versucht durch unberechtigte Reklamationsansprüche den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erzwingen.

 

Das Rücktrittsrecht dient nicht dazu, dem in Wirklichkeit aufgrund der Vertragsreue oder dem sonst verärgerten Käufer wegen einiger Bagatellen aus dem Vertrag zu helfen. Betrachtet man die Beanstandung im Verhältnis zum Gesamtwert des Wohnprogrammes ist sie so minimal, dass sie einen Rücktritt nicht rechtfertigt.

 

Des Weiteren wird bestritten, dass einfach so, ohne Fremdeinwirkung beide Dämpfer gleichzeitig „herausfallen“.

 

Selbst wenn wir rein spekulativ von einem Sachmangel ausgehen, dann ist das Rücktrittsrecht auch dann nicht gegeben, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises nicht überschreitet, da bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzellfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel nicht erreicht wird.

 

Die Kosten für die beiden Dämpfer belaufen sich auf insgesamt 11,- Euro. Bei dem Verkaufspreis des Wohnprogramms in Höhe von 3.810,- Euro ergeben sich 0,29 %. Somit ist die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich, der Mangel also geringfügig und berechtigt nicht zum Rücktritt des Kaufvertrages. Die Erheblichkeitsschwelle von fünf Prozent des Kaufpreises steht im Einklang mit den Vorgaben der EU – Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.

 

Wir haben die beiden Dämpfer bestellt und werden diese aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bei Ihrer Mandantschaft vor Ort austauschen. Direkt nach Wareneingang der beiden Dämpfer, werden wir Ihrer Mandantschaft einen Termin per Postkarte zustellen.

 

Sollte beim Ortstermin durch unseren Kundendiensttechniker eine fahrlässige unberechtigte Inanspruchnahme auf eine Mängelbeseitigung erkannt werden, werden wir die Leistung in Rechnung stellen.

 

Wir weisen daraufhin, dass ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 I BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkennt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

 

Die Dämpfer wurden am 30.03.2018 montiert. Beim Ortstermin wurde allerdings durch unser Montageteam eindeutig festgestellt, dass es sich um eine gebrauchstypische Beanstandung gehandelt hat, die nicht zu unserem Verantwortungsbereich zu zuordnen ist. Ihrer Mandantschaft stand ein Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB somit nicht zu. Aufgrund der schuldhaft vertraglichen Pflichtverletzung, haben wir ein Anspruch auf die uns entstandenen Aufwendungen in Bezug auf Fahrt- und Montagekosten.

 

Wir sehen in diesem Fall aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht jedoch von den genannten Fahrt- und Montagekosten ab und betrachten den Vorgang als abgeschlossen an.

 

Stellungnahme 8

 

Nach Überprüfung der Fronten müssen die Beanstandungen als nicht gerechtfertigt abgelehnt werden. Es handelt sich eindeutig um oberflächenbehaftete Abplatzungen die durch den Gebrauch bzw. durch unsachgemäße Nutzung der Küchenfronten eingetreten sind.

 

Es ist aus Sicht der Qualitätssicherung nicht vorstellbar, dass es zu den durch den Kunden beschriebenen Schäden ( Abplatzungen des Glases ) ohne äußere Einwirkung kommt. Abplatzungen entstehen „nicht von allein“ sondern sind stets ein Zeichen äußerer Einwirkungen. Wenn solche Schäden nicht von vornherein vorhanden sind – z.B. bei Anlieferung der Küche zum Kunden verursacht – sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, kann davon ausgegangen werden, dass spätere äußere Einwirkungen zu derartigen Schäden geführt haben. Es liegt ein Schadensbild vor, dass typisch für einen Anstoß mit einem hartem Gegenstand ist. Diese Schäden lagen bei Übergabe der Ware nicht vor ( Beweis Reklamationsprotokoll, Endabnahmeprotokoll und Lieferschein/Rechnung vom 23.07.2018 )

 

Die Abplatzungen an den Fronten wären als Fehler festzustellen, wenn diese bei Lieferung der Küche vorhanden gewesen wären. Als Folge kann nicht die Qualität der Fronten verantwortlich gemacht werden, sondern spätere äußerliche Einwirkungen.

 

Nachträgliche Gebrauchsspuren stellen keinen Mangel im Rechtssinne dar. Aufgrund des Sachverhaltes und des Schadenbildes können wir weder eine gerechtfertigte Beanstandung oder einen Materialfehler erkennen. Die Fronten entsprechen einer Qualität in der mittleren Art und Güte.

 

Stellungnahme 9

 

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 20.03.2018 teilen wir Ihnen mit, dass es unzutreffend ist, dass noch 57 weitere Reklamationen bestehen.

 

Wir konnten nach Abschluss der Nachbbesserungsarbeiten weder einen Fehler noch eine über den Toleranzwerten hinausgehende Abweichung, die sich außerhalb der in den Bestimmungen und Regelwerken der Deutschen Möbelgütesicherung (RAL-GZ-430) gegebenen Toleranzen befinden, feststellen. Unter Berücksichtigung dieser Richtlinie ist die Beanstandung als unerheblich einzustufen und beeinträchtigt in keiner Weise die Gebrauchsfähigkeit, Funktionalität und die Lebensdauer des Kleiderschrankes. Weiterhin berufen wir uns auf die die DIN 68890: Kleiderschränke müssen sicherheitsgerecht gestaltet, standsicher und ausreichend belastbar sein.

 

Der Kleiderschrank war zu keinem Zeitpunkt in seiner vollen Funktionsfähigkeit eingeschränkt. Es handelte sich lediglich um kleine optische und technische Beanstandungen, die aber die Funktionsfähigkeit des Kleiderschrankes und damit deren Nutzung in keiner Weise beeinträchtigen. Es gab somit tatsächlich keinen Nutzungsausfall des Kleiderschrankes.

 

Auch sind wir der Meinung, dass die Anforderungen an unsere Lieferpflicht, nämlich die Lieferung eines Kleiderschrankes mittlerer Art und Güte, bei weitem überspannt wird. Wir möchten darauf hinweisen, dass unser Kulanzangebot in Höhe von 10% vor den Nachbesserungen galt und von Ihnen nicht angenommen wurde. Ihr ausdrücklicher Wunsch waren weitere Nachbesserungen, die wir durchgeführt haben.

 

Der von Ihnen geforderte Preisnachlass in Höhe von 20% des Kaufpreises können wir nicht nachvollziehen und auch in keiner Weise zustimmen.

 

Wie sind jedoch bereit, ausnahmsweise noch einmal entgegen zu kommen und den Restrechnungsbetrag in Höhe von 500,00 Euro auszubuchen. An diesem Angebot halten wir bis zum 06.04.2018 fest.

 

Stellungnahme 10

 

Geschuldet wurde aber nicht: Die Demontage einer vorhandenen Arbeitsplatte, die Demontage und Montage einer Kunden eigenen Spüle, in die neu gelieferte Arbeitsplatte. Auch ein Wasser- oder Elektroanschluss wurde laut unseren Vertragsunterlagen nicht verkauft und somit auch nicht geschuldet. Als Anlage überreichen wir Ihnen die Bestellung vom 14.09.2018. Nur durch die subjektive Vermutung steht nicht zweifelsfrei fest, dass die von Ihnen geforderten Punkte gleichzeitig ein festen Vertragsbestandteil beinhalten. Sollten Ihnen andere Vertragsunterlagen mit den von Ihnen geforderten Punkten vorliegen, bitten wir uns diese zwecks Prüfung zuzuschicken.

 

Aufgrund der Sach- und Rechtslage können wir den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht zustimmen.

 

Auch der von Ihnen unterbreitete Vorschlag ist inakzeptabel. Auch eine Ersatzspüle muss bestellt und bezahlt werden. Wer übernimmt die Kosten? Welche Spüle mit welchen Maßen soll bereitgestellt werden? Und wer zahlt dann die zweite Anfahrt bzw. Demontage der Ersatzspüle?

 

Stellungnahme 11

 

Wir möchten immens bestreiten, dass wir den Einbau der Arbeitsplatte, der Nischenverkleidung und der Seitenschrankabdeckung verweigern. Sofern es die örtlichen Begebenheiten Ihrer Mandantschaft zulassen die Montage durchzuführen und von uns nicht Leistungen gefordert werden, die vertraglich nicht vereinbart sind, sind wir selbstverständlich bereit die Montage vorzunehmen.

 

Wir haben Ihre Beanstandung sorgfältig geprüft und bedauern wirklich sehr, dass Sie nicht zufrieden sind. Beanstandungen sind ein sensibles Thema, weshalb wir bestrebt sind, mit schnellen und kulanten Lösungen im Sinne zufriedener Kunden zu denken und zu handeln. Bei allem Bemühen dürfen wir allerdings auch die Fakten und unsere Vorlieferanten nicht aus den Augen verlieren.

 

Aufgrund des Schadensbilds am Bezugstoff kann allerdings davon ausgegangen werden, dass die Beschädigungen auf äußere Einwirkungen durch die tägliche Gebrauchsnutzung zurückzuführen sind und nicht die Qualität des Bezugsstoffes für den Schaden verantwortlich ist. Was letztendlich die Ursache in diesem Fall ist, mögen wir an dieser Stelle nicht beurteilen.

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für Mängel, die nachträglich durch äußere Einwirkungen entstanden sind, keine Gewährleistungsansprüche übernehmen können.

 

Sicherlich wäre es gegen eine Kostenübernahme möglich gewesen, neue Armlehnen zu bestellen. Bedauerlicherweise ist der Bezugsstoff seitens des Herstellers nicht mehr lieferbar.

 

Stellungnahme 12

 

Sie kontaktieren uns mit dieser Schadenanzeige und erwarten eine Beschwerdereaktion, die auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und technischen Gegebenheiten bereits mit unserem Vertragslieferanten, zu 100% korrekt gelöst wurde. Dass unser Kunde durch die Produktwartung verunsichert ist, können wir noch nachvollziehen, was Gebrauchserscheinungen allerdings mit der Produktqualität oder Herstellerverantwortung zu tun hatten und welche Schlüsse er nach 5 Jahren aus einer Kulanzabwicklung zieht, bleibt uns allerdings unklar, da die Schadenfotos keine Rückschlüsse auf den Montagezustand, die Nutzungsgewohnheiten oder Pflichtverletzungen zulassen. Da aus allen Montage-, Gebrauchs- und Pflegeanweisungen ersichtlich ist, da der Funktionsnutzen von Möbeln nur durch die exakte Anpassung an Gebäudegegebenheiten und präzise Beschlageinstellungen dauerhaft gewährleistet bleibt und bei Gebrauchsveränderungen von Montagezustand oder Beschlagfunktionen, erkennbar an unregelmäßigen Einstellungen, Spaltmaßen oder Geräuschen, die Sorgfaltspflicht zur Nachjustierung besteht, erschließt sich uns nicht, auf welcher Rechtsgrundlage nun eine Stellungnahme von uns erwartet wird, da die Produktwartung nicht mehr in der Herstellerverantwortung liegt und bei Nichtbeachtung für nutzungsbedingte Folgen handelsüblich keine Herstellerhaftung übernommen wird.

 

Zusammenfassend kann man also sagen, dass keine Anhaltspunkte für ein Qualitätsproblem oder eine Pflichtverletzung vorliegen und wir immer gerne behilflich sind und uns nicht aus der Verantwortung stehlen, sofern ein Anliegen, Problem oder Kritik sachlich geschildert und Leistungsansprüche fristgerecht und nachvollziehbar dargestellt werden. Wenn die Problembeschreibung mit geschuldeten Produktmerkmalen allerdings unvereinbar ist, bleibt es letztendlich die Aufgabe unseres Kunden, zu entscheiden, diese Produktinformationen auch in der gewöhnlichen Nutzung zu berücksichtigen, damit wir wieder dazu kommen, dass die Instandhaltung auf der Sachebene gelöst und dabei dennoch einmal versucht wird, Verständnis auch für die andere Seite zu bewahren.

 

In diesem Sinne bedanken wir uns für Ihre Unterstützung und hoffen, dass die Produktwartung dazu führte, dass letztendlich alle Beteiligten wieder zufrieden sind und das Vertrauen in unseren Produkten auch in der Zukunft erhalten bleibt.

 

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