Streit HST ankündigen
Stellungnahme 1
Unter Bezugnahmeauf das mit Ihnen Geführte Gespräch haben wir einen Klageabweisungsschriftsatz gefertigt und fügen die Abschrift zu Ihrer Kenntnisnahme bei.
Weiter sollte dem Hersteller der Rechtsstreit mit folgendem Schreiben mitgeteilt werden, da Ihnen gemäß § 478 BGB ein Rückgriff gegen den Unternehmer zusteht, sofern Sie die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen mussten oder eine Minderung in Kauf nehmen mussten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir verweisen auf unser Schreiben vom 08.11.2018, wonach wir Ihnen angezeigt haben, dass der Kunde, Herr Mustermann in 12345 Musterstadt die über Sie bezogene Ware bemängelt hat. Hierin ist die Anzeige des Mangels gemäß § 377 HGB Abs. 3 zu sehen. Sie haben die Ware in Augenschein genommen und uns mitgeteilt, dass es sich bei den geschilderten Beanstandungen des Endverkäufers um warentypische Eigenschaften handelt, die keinen Mangel darstellen, was dem Kunden entsprechend weitergegeben wurde.
Hiermit hat sich der Kunde leider nicht zufrieden gegeben, sondern uns mit einer Klage überzogen, in der die Rücknahme, der von Ihnen hergestellten Polstergarnitur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises, gefordert wird. Wir fügen insoweit eine Fotokopie der Klageschrift vom 30.11.2018 zu Ihrer Kenntnisnahme bei.
Aufgrund Ihrer Feststellungen haben wir den Prozess aufgenommen und weisen daraufhin, dass wir gemäß § 478 BGB bei Ihnen Rückgriff nehmen werden, sofern das Gericht der Klage stattgeben wird.
Falls Sie wünschen, den Prozess zu begleiten und uns bei der Abwehr der Ansprüche zu helfen, so werden wir Ihnen sämtliche Schriftsätze der Gegenseite und die durch unseren Prozessbevollmächtigten gefertigten Schriftsätze zukommen lassen mit der Bitte, hierzu Ihre eigene Stellungnahme abzugeben.
Wir erwarten hierzu Ihre baldige Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Dieses Schreiben kann entsprechend auch in zukünftigen Fällen als Formalschreiben zugrunde gelegt werden.
Richtig ist in allen Fällen, in denen ein Kunde Mängel geltend macht, diese unverzüglich dem Hersteller anzuzeigen, da durch § 478 BGB zwar der Rückgriff des Endverkäufers gegen den Unternehmer gewährleistet ist, jedoch ist gemäß § 478 Abs. 6 BGB die Bestimmung des § 377 HGB unberührt gelassen.
Dieser erfordert als Ausschlusstatbestand, dass Sie gegenüber dem Unternehmer unverzüglich einen Mangel rügen. Die Anzeige wir bei versteckten Mängeln gemäß § 377 Abs. 3 HGB auf den Zeitpunkt der Entdeckung hinausgeschoben. Insoweit ist immer in allen diesen Fällen die sofortige Anzeige an den Hersteller notwendig, um die Rückgriffsrechte zu erhalten.
Stellungnahme 2
in vorbezeichneter Angelegenheit hat unser Kunde, der gleichzeitig auch Geschäftsführer der Firma Mustermann ist 6 Stühle erworben.
Per 18.07.18 wurden Wellen- und Faltenbildungen im Bereich der Rückenlehnen beanstandet. Hierin ist die Anzeige des Mangels gemäß § 377 HGB bereits zu sehen. Sie hatten seinerzeit eine Nachbesserung der 6 Stühle in Ihrem Werk vorgenommen und somit ein Schuldanerkenntnis angenommen. Durch die Nachbesserung wurde nur eine kurzfristige Wirkung erzielt. Die Wellen- und Faltenbildung ist wieder deutlich sichtbar vorhanden.
Der Unterzeichner hat sich selbst zusammen mit unserem Polstermeister ein „Bild“ beim Kunden vor Ort gemacht, um eine objektive und neutrale Bewertung vorzunehmen.
Dahingehend wurde festgestellt, dass die Verarbeitung als insgesamt deutlich schlechter zu bezeichnen ist, als die bei den in der Ausstellung befindlichen Stühlen.
In der Gesamtheit, insbesondere an den Rückenlehnen, lassen sich die Elemente leicht eindrücken und nicht mehr in den vorherigen Zustand zurückführen. Auch ein glattstreichen mit der Handfläche, wie es die Deutsche Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 vorsieht, bringt nicht den nötigen Erfolg. Die Wellen- und Faltenbildung wird hierdurch definitiv nicht reduziert.
Ein Sachmangel an den genannten Elementen wird insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass das Leder im Bereich der Rückenflächen stark überdehnt ist, mit der Folge, dass das Leder im zentralen Bereich der Rückenflächen Wellen und Falten zentrisch von innen nach außen aufwirft.
Die Wellen/Falten im Bereich der zentralen Rückenflächen können nicht durch die Folge einer normalen Nutzung hervorgerufen worden sein. Grund für die starke Wellen- und Faltenbildung ist, dass die unter dem Stoff befindliche Polsterung nachgegeben hat, mit der Folge, dass die Rückenpartie beim Hinsetzen tief in die Polsterung eingedrückt wird. Dadurch kann das Leder die entstehende Spannung nicht mehr aufnehmen und wird überdehnt. Auch wird aus ergonomischer Sichtweise eine ausreichende Abstützung des Körpers definitiv nicht mehr erreicht.
Von einer weiteren Nachbesserung sehen wir ab, denn dazu müssten die Möbelstücke geöffnet werden, wobei es dann möglicherweise zu einer Substanzbeschädigung kommen würde.
Aufgrund der oben geschilderten Situation, möchten wir zusammen mit Ihnen und unserem Kunden eine einvernehmliche Lösung finden.
Von der Beurteilung des Sachverhaltes und unter Einflussnahme der beruflichen Position des Kunden sowie der guten Geschäftsbeziehung zu Ihrem Hause, bitten wir Sie, die 6 Stühle zurückzunehmen.
Da in der Sache Eile geboten ist, haben wir uns für Ihre Rückantwort eine Frist notiert zum 14.11.2018.
Stellungnahme 3
In vorbezeichneter Angelegenheit hat unser Kunde zwei Polsterbetten erworben.
Die zwei Polsterbetten wurden am 27.02.2018 angeliefert.
Per 27.08.2018 beanstandete der Kunde Geräusche an den Kopfteilen der Polsterbetten, Des Weiteren wies er auf ein Knarren der beiden Federholzrahmen hin. Sie hatten seinerzeit mehrere Begutachtungen durchgeführt und die Bettkästen mit Federholzrahmen ausgetauscht sowie nachträglich die Federleisten an den Bettkästen mit Filz unterklebt.
Beim letztmaligen Besuch Ihres Kundendienstes konnten lt. Besuchsbericht definitiv keine nicht warentypischen Geräusche festgestellt werden und eine Rücknahme der Ware wurde abgelehnt.
Hiermit hat sich der Kunde leider nicht zufriedengegeben, sondern uns mit gerichtlichen Schritten überzogen, in der die Rücknahme der von Ihnen hergestellten Polsterbetten Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises gefordert wird.
Aufgrund der Forderungen vom Kunden und Ihren Feststellungen hat sich der Unterzeichner selbst zusammen mit unserem Schreinermeister ein „Bild“ beim Kunden vor Ort gemacht, um eine objektive und neutrale Bewertung vorzunehmen.
Dahingehend wurde festgestellt, dass der Motor mit Schwenkarm für das Kopfteil nicht mittig, sondern sehr weit rechts angebracht worden ist. Dies hat zur Folge, dass die mechanische Kraft, um das Kopfteil zu bewegen, einseitig in Anspruch genommen wird.
Im Vergleich zu anderen Polsterbetten von anderen Herstellern ist der Motor immer mittig angebracht, um vollste physikalische Leistung zu erzielen.
In Ihren Stellungnahmen ist mit keiner Silbe die Beanstandung der Kopfteile erwähnt. Hierzu ist auszuführen, dass sich Kopfteile mit den Bewegungen des Körpers anpassen und mitgehen, was soweit richtig ist. Aber sobald eine körperliche Bewegung aus einer Ruhestellung heraus eintritt, schnellt das Kopfteil ungedämpft wie eine Art Wippe stark zurück und erzeugt einen dumpfen Knall.
Von unserem Empfinden her sind die Geräusche sehr wohl störend und als berechtigter Mangel einzustufen. Die Vorstellung, dass diese Geräusche den gesunden Schlaf stören, können wir von unserer Seite her einvernehmlich nachvollziehen. Warum diese Beanstandung in Ihren Berichten nicht in Erwägung gebracht wird, können wir nicht nachvollziehen. Wir möchten darauf hinweisen, dass seitens der Sach- und Rechtslage mehrere Nachbesserungsversuche gescheitert sind und berechtigen somit zum Rücktritt des Kaufvertrages.
Aufgrund der oben geschilderten Situation möchten wir zusammen mit Ihnen und unserem Kunden eine außergerichtliche Lösung finden, bevor es zu einem langwierigen Prozess mit einem Beweissicherungsverfahren und einer hohen Kostenfolge kommt.
Von der Beurteilung des Sachverhaltes und vom gesunden Menschenverstand würden wir eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht empfehlen und bitten Sie – aufgrund der guten Beziehung zu Ihrem Haus – die Ware zurückzunehmen.
Stellungnahme 4
Per 22.10.2018 beanstandete der Kunde gerissene Nähte. Des Weiteren wies er auf Scheuerstellen auf der Lederoberfläche hin. Sie hatten seinerzeit eine Begutachtung im Werk vorgenommen, aber eine Reklamation auf Grund der angeblich abgelaufenen Gewährleistung abgelehnt. Sodann haben Sie aber dennoch die gerissenen Nähte geklebt und sich zusätzlich bereit erklärt, auch einen Neubezug der Sitzflächen vorzunehmen. Wir haben die Polstergarnitur der Kundin angeboten, diese hat die Annahme allerdings abgelehnt.
Zwischenzeitlich haben wir per 21.12.2018 hier eingehend, die Klageschrift der Gegenseite erhalten, mit welcher die Lieferung einer neuen Polstergarnitur einverlangt wird. Wir haben uns über unseren Rechtsanwalt bereits vertreten lassen. Dieser hat uns darauf hingewiesen, dass die Gewährleistungsansprüche unseres Hauses Ihnen gegenüber im Hinblick auf die Vorschrift des § 479 BGB keineswegs verjährt sind. Im Gegensatz zu dem Verhältnis des Kunden gegenüber dem jeweiligen Möbelhaus verjähren die Ansprüche des Möbelhauses gegenüber dem Lieferanten frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem das Möbelhaus die Ansprüche des Kunden erfüllt hat. Diese verjähren als spätestens 5 Jahre nachdem Zeitpunkt in dem der Hersteller die Sache dem Möbelhaus abgeliefert hat. Dies bedeutet, dass für den Fall, das wir zur Nachlieferung verurteilt werden sollten, Sie ebenfalls eine kostenlose Neulieferung an uns vornehmen müssten.
Wie uns von unserem Rechtsanwalt mitgeteilt wurde, müsste im Regelfall im Rahmen des laufenden Rechtsstreit gegen Sie eine Streitverkündung vorgenommen werden.
Aufgrund der guten Beziehung zu Ihrem Hause möchten wir aber insofern eine außergerichtliche Lösung finden. Zu diesem Zwecke wollen Sie bitte bestätigen, dass Sie das Ergebnis und den Ausgang des mit unserem Kunden geführten Rechtsstreit für und gegen sich gelten lassen und für den Fall, dass wir zur Neulieferung oder Durchführung sonstiger Gewährleistungsansprüche verurteilt werden sollten, diese auch im Verhältnis zwischen uns und Ihnen anerkennen und im Wege des Regresses die Gewährleistungsansprüche unseres Hause Ihnen gegenüber dann durchgreifen lassen.
Darüber hinaus wollen Sie bitte auch bestätigen, dass Sie auf eine etwaige Verjährungseinrede bis zum rechtskräftigen Ausgang des Rechtsstreits verzichten.
Stellungnahme 5
Per ????? wurde beanstandet, dass die Sitzpolster durchgesessen sind. Hierin ist die Anzeige des Mangels gemäß § 377 HGB bereits zu sehen. Sie hatten seinerzeit eine Begutachtung vorgenommen und die durchgesessene Polsterung nicht anerkannt.
Der Unterzeichner hat sich selbst zusammen mit unserem Polstermeister ein „Bild“ beim Kunden vor Ort gemacht, um eine objektive und neutrale Bewertung vorzunehmen.
Die Polstergarnitur wurde nach den Prüfkriterien für industriell gefertigte Produkte in Anlehnung an RAL GZ 430, den DIN und EN, europäischen Normen und Standards, sowie den angewandten Stand der Technik unter Berücksichtigung des Polsteratlas überprüft Der Polsteratlas dient als Nachschlagewerk für Sachverständige und wurde entwickelt von Mitgliedern des Sachverständigenrates beim BVDM, von Fachleuten des VDM und des Möbel-Prüfinstitutes der LGA Bayern, der Möbelstoffindustrie sowie der Qualitätssicherung der Firma POS.
Berücksichtigt wurden dabei neben der vorgeschriebenen Betrachtungsweise, auch die warentypischen Eigenschaften, Veränderungen im Gebrauch sowie die allgemeinen Berurteilungskriterien einschließlich der Toleranzen für industriell gefertigte Möbel .
Die Polstergarnitur hinterließ einen sauberen und gepflegten Eindruck. Beschädigungen, Verschleißerscheinungen, Verschmutzungen etc. der Polstergarnitur, die auf eine unsachgemäße bzw. intensive Nutzung schließen ließen, waren nicht vorhanden.
Zunächst wurden die einzelnen Sitze durch geprüft, um den härtesten und weichsten Sitz herauszufinden. Anschließend wurde eine Belastungsprüfung zur Bestimmung der Einsinktiefe durchgeführt.
Hierfür wurden folgende Instrumente eingesetzt und nachstehende Prüfung durchgeführt:
Ein 10kg Gewicht mit einer Kraft bis 100 Newton wurde als Prüfstempel auf die Mitte der härtesten und weichsten Stelle der Polsterung gelegt, um die Federwirkung der Unterpolsterung festzustellen.
Zur Feststellung der Einsinktiefe unter Belastung in die Polster, wurde ein Messstab aufgestellt. Weiterhin wurde eine Wasserwaage mit Laserfunktion auf die Anlage gerichtet und in Waage gehalten, um die Einsinktiefe bei 10kg Auflage/Belastung zu messen. Der Vorgang wurde auf sämtlichen Sitzflächen jeweils mittig durchgeführt.
Beim Ablesen auf der Messskala wurde darauf geachtet, dass die Laserwaage in der Waage lag.
Die ermittelten Messwerte wurden in einer Tabelle zusammengefasst und die prozentualen Abweichungen errechnet. Die RAL-GZ 430 lässt als Toleranz bei gleichen Sitzbreiten eine warentypische Abweichung innerhalb des Polsterschaums bzw. eine durch Härteverlust entstandene Veränderung von max. 20% zu.
Die vorgenommene Untersuchungen ergaben im Ergebnis, dass die Messwerte erheblich die Toleranzgrenzen überschreiten.
Sitzfläche 1 |
Härtester Sitz |
Einsinktiefe 19 mm |
Abweichung zu 19 mm |
Sitzfläche 2 |
|
Einsinktiefe 37 mm |
48,65% |
Sitzfläche 3 |
|
Einsinktiefe 29 mm |
34,48% |
Sitzfläche 4 |
|
Einsinktiefe 37 mm |
48,65% |
Die gemessene Abweichungen (34,48% – 48,65%) zwischen der härtesten und weichsten Polsterung ist so groß, dass der bei der Deutschen Möbel Gütersicherung ( RAL GZ 430) angegebene Toleranzwert von 20% überschritten wird. Hier wird eine ausreichende Abstützung des Körpers definitiv nicht erreicht.
Warum diese Beanstandung in Ihren Berichten mit einer derartigen Prüfsimulation nicht in Erwägung gebracht wird, können wir nicht nachvollziehen. Nur durch die subjektive Vermutung Ihrer Kundendiensttechniker - ohne ein korrektes Messergebnis vorzulegen – dass die Polsterung keinen Mangel aufweisen soll, können wir nicht akzeptieren. Wir möchten darauf hinweisen, dass seitens der Sach- und Rechtslage mehrere Nachbesserungsversuche gescheitert sind und berechtigen somit zum Rücktritt des Kaufvertrages.
Aufgrund der oben geschilderten Situation möchten wir zusammen mit Ihnen und unserem Kunden eine außergerichtliche Lösung finden, bevor es zu einem langwierigen Prozess mit einem Beweissicherungsverfahren und einer hohen Kostenfolge kommt.
Von der Beurteilung des Sachverhaltes und vom gesunden Menschenverstand würden wir eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht empfehlen und bitten Sie – aufgrund der guten Beziehung zu Ihrem Haus – die Ware zurückzunehmen.
Hinsichtlich des beschädigten Parkettbodens konnten wir Beschädigungen erkennen, die Vermuten lassen, dass diese durch das Verrücken der Polstergarnitur entstanden sein könnten.
Da in der Sache Eile geboten ist, haben wir uns für Ihre Rückantwort eine Frist notiert zum 17.09.2019.
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