Schadensersatz 25%

Stellungnahme 1

 

Der Schadensersatz in Höhe von 25% ist zulässig und ist eine praktizierende Vorgehensweise nicht nur in der Möbelbranche. Gerade Möbel unterliegen zu Beginn des Gebrauchs einem überdurchschnittlichen Wertverlust (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Auch der entgangene Gewinn, die Aufwendungen, die Nutzungsentschädigung, die Gebrauchsüberlassung und sonstige Unannehmlichkeiten müssen kompensiert und berücksichtigt werden. Das Verlangen eines pauschalierten Schadensersatzes stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar. Schließlich gilt der Grundsatz pacta sunt servenda.

 

Das wir Ihrer Mandantschaft aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Möglichkeit eingeräumt haben den Kaufvertrag zu stornieren, dann stellt dies ein großes Entgegenkommen unsererseits dar.

 

Nach wie vor sind wir aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit Ihrer Mandantschaft folgende Lösungswege zu unterbreiten:

 

Entweder

 

Die Rücknahme der zwei Kommoden gegen Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich 25 % (Verbessertes Angebot) aufgrund der geleisteten Aufwendungen wie oben beschrieben.

 

oder

 

Die Abholung der beiden Kommoden bei Ihrer Mandantschaft vor Ort. Die dann zu uns, in unserer hausinterner Werkstatt nachgebessert und nach geleisteter Reparatur bei Ihrer Mandantschaft wieder angeliefert werden.

 

 

oder

 

 

Die Rücknahme der zwei Kommoden gegen eine Gutschrift in voller Höhe.

 

Eine Auskehrung des Kaufpreises würde dann allerdings nicht erfolgen. Statt dessen erhält Ihre Mandantschaft eine Gutschrift in Höhe von 1.060,- Euro.

 

Ihr Mandant hat dann die Möglichkeit, sich andere Ware zu den entsprechend ausgezeichneten Preisen auszusuchen.

 

Sollte diese Ware den Gutschriftsbetrag nicht erreichen, wird der Differenzbetrag nicht ausgekehrt, sondern Ihre Mandantschaft erhält eine Gutschrift in Höhe des dann noch gutzuschreibenden Betrages.

 

Sollte sich Ihre Mandantschaft Ware aussuchen, die einen höheren Preis als den Gutschriftsbetrag ausweisen, müsste sie selbstverständlich den entsprechenden Differenzbetrag zuzahlen.

 

Wir bitten um Mitteilung, wie entsprechend verfahren werden kann.

 

Stellungnahme 2

 

Für Ihre Rückantwort haben wir uns eine Frist notiert bis zum

 

Ihre Enttäuschung über die erworbenen Möbel ist für uns zweifelsfrei nachvollziehbar, dass Sie jedoch erwarten nach 4 Jahren Nutzung den Neupreis Ihres Möbels erstattet zu bekommen, können wir nicht verstehen. Projizieren wir Ihren Sachverhalt einmal auf einen Mittelklassewagen eines beliebigen Automobil – Herstellers:

 

Die Gütegemeinschaft deutscher Möbel hat in Verbindung mit dem BVDM (Bundesverband deutscher Möbelsachverständiger) und der Stiftung Warentest hierzu folgende Werte ermittelt:

 

Schlafzimmermöbel werden durchschnittlich ca. 8 Std. täglich benutzt. Im Vergleich zum Automobil würden sich z.B. folgende Werte ergeben:

 

7 Tage x 52 Wochen = 365 Tage/Jahr

 

8 Std./Tag = 2.920 Std./Jahr

 

50 kmh/Std. = 146.000 km/Jahr

 

1 Jahr Nutzung, entspricht im Auto 146.000 Km.

 

Kein Autohersteller bzw. Autohändler wird bei dieser Laufleistung den vollen Kaufpreis zurückerstatten, sondern anhand des Zustandes des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Laufleistung einen Betrag ermitteln, der sich deutlich unter dem Anschaffungswertes beläuft.

 

Aus welchem Grund sollte das bei Möbeln anders sein?

 

Ein solcher Anspruch auf Schadensersatz ist im Grundsatz weder treuwidrig noch unangemessen.

 

Wir hoffen, Sie haben Ihrer rechtsschutzversicherten Mandantin über den Versicherungsschutz hinreichend informiert und folgende Versicherungsklauseln deutlich erklärt:

 

  • Endet der Rechtsstreit mit einem Vergleich, so trägt die Rechtsschutzversicherung meist nur die Kosten, die der Mandant aufgrund seines Gewinnanteils an dem gefundenen Vergleich tragen müsste.

 

  • Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten nur, wenn der Versicherte auch eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass mit erteilter Deckungszusage der Fall bereits gewonnen ist.

 

  • Nicht alle Rechtsschutzversicherungen gewähren gleichen Schutz und einige Problemstellungen sind überhaupt nicht versicherbar.

 

  • Ist eine Selbstbeteiligung vorhanden? Wenn ja, in welcher Höhe?
  •  
  • Hat sich Ihre Mandantin gemeinsam mit Ihnen, die Versicherungsbedingungen genau durchgelesen?

 

Ihr Mandant hat eine Kopie dieses Schreibens erhalten.

 

Stellungnahme 3

 

Wir möchten erst einmal richtig stellen, dass eine Mangelhaftigkeit des erworbenen Bettes Ihrer Mandantschaft nicht festgestellt werden konnte. Eine Mangel des Bettes wurde nicht gesehen, da in der vorgegebenen günstigen Preisklasse des Bettes eine Holzauswahl nicht getroffen wird. Selbst wenn eine Mangelhaftigkeit vorgelegen hätte, dann hätte Ihre Mandantschaft uns das Recht der Nachbesserung einräumen müssen.

 

Ihre Mandantschaft hat auch schriftlich bestätigt, dass für die Bestellung, die auf der Rückseite des Kaufvertrages abgedruckte Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten. Somit sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen unstreitig zum Vertragsbestandteil geworden.

 

Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes, wie ihn unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen ist grundsätzlich möglich und wirksam. Durch die Stornierung ist uns ein Schaden entstanden; allein für die Aufwendungen und Gebrauchsüberlassung, die hier beziffert werden müssen. Auch umfasst der zu ersetzende Schaden den entgangenen Gewinn. Abzustellen ist auf den branchentypischen Durchschnittsgewinn. Hier wird lt. Bundesgerichtshof eine generalisierende Betrachtung vorgenommen, die 25% als Schadensersatz wegen Nichterfüllung beim Kauf fabrikneuer Möbel für wirksam und realistisch hält.

 

Wir hätten auch auf Erfüllung des Kaufvertrages bestehen können.

 

Auch war Ihre Mandantschaft mit der Stornierung und dem Schadensersatz in Höhe von 158,- Euro einverstanden. Ansonsten hätte er wohl kaum gegengezeichnet und somit schriftlich sein Einverständnis erklärt.

 

Stellungnahme 4

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes können wir Ihre Forderung nicht anerkennen.

 

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht in Ihrem besonderen Fall nicht. Wir verweisen hier auf das BGB § 433 : der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

 

Wir sind allerdings aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, die von Ihnen geleistete Zahlung in Höhe von 200,- Euro als Abstandssumme anzuerkennen und somit den getätigten Auftrag zu stornieren.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass durch die Stornierung des Kaufvertrages ein enormer Schaden verursacht wird. Diese wird beziffert durch Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und den entgangenen Gewinn. Der Bundesgerichtshof hält ca. 25% als Schadensersatz wegen Nichterfüllung beim Kauf fabrikneuer Möbel für wirksam.

 

Wir bitten Sie die beiliegende Stornierung gegen zu zeichnen und uns mit dem beiliegenden frankierten Rückumschlag zurück zusenden.

 

Im übrigen liegt jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Wir haben dem Kunden die Rücknahme der Möbelstücke angeboten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung. Diese „Bedingung“ sieht der Gesetzgeber auch in § 346 Abs. 1 BGB vor. Danach verkürzt sich der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen zwischenzeitlich durch den Antragsteller gezogenen Nutzungen. Dabei ist eine Pauschalierung der Nutzungsentschädigung nach bestimmten Sätzen in Relation zur Benutzungsdauer zulässig (s. auch Roloff in Erman BGB, 15. Auflage, § 308 BGB Rn. 63 ff.) Dies insbesondere auch, da dem Antragssteller der Nachweis ausdrücklich gestattet wird, dass die Nutzungsentschädigung vorliegend niedriger ist als der pauschalierte Betrag (Grüneberg in Palandt, 75. Auflage, § 308 Rn. 42).

 

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht in Ihrem Fall nicht, wenn Ihre Mandanten des Vertragsabschluss anschließend bereut. Wir verweisen hier auf das BGB § 433 : Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

 

Selbst das unabhängige und verbraucherfreundliche Unternehmen der Stiftung Warentest stimmt einem Rücktritt erst dann zu, wenn überhaupt nicht absehbar ist, wann die Möbel geliefert werden können.

 

Stellungnahme 4

 

Die Bestimmungen in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 9 Abs. 3 sind nach unserem Dafürhalten aber nicht allein für den Fall anzuwenden in dem der Verkäufer berechtigt zurück tritt. Vielmehr ist die dortige Regelung dahingehend zu verstehen, dass auch für den Fall der Rücknahme gelieferter Waren der Anspruch auf Ausgleich der dort genannten Aufwendungen besteht. Die Prozentsätze entsprechenden bereits denjenigen, die wir Ihnen mitgeteilt haben.

 

Unabhängig davon besteht ein entsprechender Anspruch auf Nutzungsentschädigung aber auch nach dem Gesetz. Die nach dem Gesetz festzulegende Höhe der Entschädigung dürfte dann sicherlich nicht niedriger ausfallen, als jene, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt ist. Ihre Mandantschaft mag berücksichtigen, dass Sie das Mobiliar seit über 3 Jahren genutzt hat. Hinzu kommt, dass mit Ausnahme der Besonderheiten hinsichtlich der Stühle am Anfang der Vertragsabwicklung sich die von Ihrer Mandantschaft erhobenen Mängel stets neu auf den Tisch bezogen haben.

 

Die übrigen Möbel sind während des gesamten Zeitraums ohne Beanstandungen und Einschränkungen genutzt worden. Durch die Nutzung ist eine erhebliche Minderung der Wertigkeit der Objekte eingetreten, die der Nutzungsentschädigung zumindest im dargelegten Umfang entspricht. Ist insoweit eine Rückforderung des vollständigen Kaufpreises schon aus gesetzlichen Gründen ausgeschlossen, so würde sich eine Berufung auf die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises aus den dargelegten Gründen aber auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verbieten.

 

 

 

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