Polstermöbel Allgemein

Stellungnahme 1

  

Die Beanstandung Ihrer Mandantschaft haben wir beim Ortstermin nochmals sorgfältig überprüft und möchten unter Berücksichtigung der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 sowie der DIN 68 871 (Beschaffenheitskriterien von Polstermöbeln) wie folgt Stellung nehmen:

 

Beanstandet wird:

 

Der Abrieb des Schaumstoffes.

 

Beim Öffnen des Fernsehsessels wurde festgestellt, dass der (davorstehend) linke Lederlappen verrutscht ist bzw. sich gelöst hat. Diese Lederlappen werden eingesetzt, um die Scheuerungen des Schaumstoffes während des Gebrauches entgegen zu wirken. Durch das Lösen des Lederlappens hat sich der Schaumstoff leicht „zerbröckelt“. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass ein minimales „bröckeln“ auch mit einem befestigten Lederlappen, grundsätzlich nicht vermieden werden kann. Der Abrieb erfolgt aber nur bis zu einem gewissen Punkt. Ist dieser Punkt erreicht, stellt sich auch der Abrieb ein.

 

Der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Fernsehsessels ist nur unerheblich beeinträchtigt, sodass wir einen Fehler bzw. einen Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts nicht feststellen können. Aufgrund der Sach- und Rechtslage ist die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich und berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

Wir sind aber nochmals bereit den Fernsehsessel bei Ihrer Mandantschaft abzuholen und in der Werkstatt des Herstellers die Lederlappen gegen Kunststoff – Verstärkungen zu ersetzten, um gegen das Lösen eine bessere Festigkeit zu erlangen.

 

Alternativ sind wir aber aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auch bereit den Fernsehsessel zurückzunehmen.

 

Stellungnahme 2

 

Die Polstergarnitur wurde mit den Kunststoffgleitern geliefert die Ihre Mandantschaft in unserer Ausstellung gesehen hat. Andere Möbelgleiter wurden durch uns vertraglich nicht geschuldet. Letztendlich sind alle Möbelgleiter ob Kunststoff, Filz etc. bodenschonend. Auch die maßgebliche Deutsche Möbelgütesicherung – RAL GZ 430 schreibt keine Norm vor welche Möbelgleiter an welchem Möbel angebracht werden muss. Es gibt lediglich Orientierungshilfen, aber die Verantwortung bzw. die Sorgfaltspflicht liegt beim Verbraucher. Dies wurde auch Ihrer Mandantschaft mitgeteilt und auch schriftlich in Form des Musterringgütepasses wiedergeben.

 

Es ist auch nicht die Aufklärungspflicht oder Aufgabe unseres Verkaufsberaters sich mit den verschieden artigen Parkettböden (Lamparkett, Tafelparkett, Parkettdiele, Stabparkett usw.) auseinander zusetzten.

 

Jeder Stellfuß kann mit anderen Möbelgleiter versehen werden und somit sind Stellfüße einer beliebigen Polstergarnitur grundsätzlich für alle Bodenbelege nutzbar. Um den Fussboden zu schützen, sollten geeignete Schutzunterlagen verwendet werden. Diese Information haben wir Ihrer Mandantschaft vermittelt.

 

Parkettböden haben die nachteilige Eigenschaft, dass sie im Gebrauch stumpf und matt werden und dadurch anfälliger für Oberflächenbeschädigungen sind. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage : „In welchem Zustand befand sich der Bodenbelag bei Anlieferung der Polstergarnitur?

 

Stellungnahme 3

 

In Bezug auf die Abfärbung respektive die Reibechtheit ist der Wert der Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch nicht beeinträchtigt. Für den Abriebtest wurde ein ca. DIN A5 großes, weißes Baumwolltuch mit mittleren Druck über den Bezug des gerieben. Es wurde ein leichtes abfärben festgestellt, welches eine unwesentliche Beeinträchtigung darstellt und nach den Prüfbestimmungen sich im Toleranzbereich befindet.

 

Weder bei der Geruchsbildung noch bei der Abfärbung genauer gesagt die Reibechtheit konnte ein Mangel im Rechtssinne nicht festgestellt werden.

 

Aufgrund unseres geschäftspolitischen Grundsatzes, dass die Kundenzufriedenheit im Vordergrund steht, sind wir ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit die Ware zurückzunehmen.

 

Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihre Forderung eines weiteren Nachlasses in Höhe von 800,- Euro nicht erfüllen können. Das wir Ihrer Mandantschaft aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Möglichkeit eingeräumt haben, die Ware gegen einen Gutschriftbetrag zurückzunehmen, dann stellt dies ein großes Entgegenkommen unsererseits dar.

 

Stellungnahme 4

 

Zunächst wird bestritten, dass die Wand und Fußleiste von uns beschädigt wurde.

 

Wie bereits mit unserem Schreiben vom 05.12.2018 mitgeteilt, weist der Bezugsstoff keinen Sachmangel gemäß § 434 Abs. BGB auf. Der Bezugsstoff wäre mangelhaft gewesen, wenn er bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt hätte. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies war jedoch nicht der Fall.

 

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Parteien vereinbart haben, dass der Bezugsstoff für die Wand- und Fußleistenbeschaffenheit geeignet sein muss. Eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung existiert nicht.

 

Weiterhin kann eine komplette Farbechtheit bei keinem Bezugsstoff garantiert werden. Das ist auch allgemein bekannt und kann als allgemeiner geistiger Besitz eingestuft werden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch einen normalen Abrieb entstehen.

 

Somit können wir die Beanstandung als nicht gerechtfertigt anerkennen und keine Gewährleistungsansprüche übernehmen.

 

Stellungnahme 5

 

Polsterungen sind für die zentrale und achsiale Belastung ausgelegt. Jede Abweichende Sitzhaltung kann zu einer Polsterverformung führen. Handelt es sich um warentypische Verformungen, können diese durch Aufklopfen/Ausrichten wieder in die Ursprungsform gebracht werden. Dieses „Bearbeiten“ des Sofas gehört zur Unterhaltspflege des Kunden.

 

Das Bezugsmaterial „Crown“ ist in seinen Bestandteilen als sehr fest bzw. sehr hart einzustufen und deshalb nicht zu vergleichen mit der äußerst dehnbaren Chemiefaser Elasthan. Aufgrund der geringen Dehnbarkeit des Stoffes ist folgendes zu vermerken: Je größer die zu verarbeitende Fläche ist (3er Sofa links), desto stärker sind die Kräuselungen und Wellenbildungen bei dem Bezugsmaterial. Insgesamt wird das Bezugsmaterial als ein ausgezeichneter und sehr robuster Stoff ausgewiesen.

 

Nach den allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Polstermöbel RAL-GZ-430 wird das Breiten- und Längenmaß durch die Außenabmessungen bestimmt. Wichtig bei der Messung : Die Polsterung darf nicht eingedrückt werden! Die Toleranzen bezogen auf das Nennmaß dürfen bei Nennmaßen bis 150 cm plus/minus 2 cm und bei Nennmaßen größer als 150 cm plus/minus 3 cm nicht überschreiten.

 

Das Nennmaß beträgt 215 cm. Ermittelt wurden 212,5 cm ( siehe Fotos), somit liegt es lt. der Deutschen Möbelgütesicherung im Rahmen der Toleranz. Ein Mangel im Rechtssinne ist nicht feststellbar.

 

Wie bereits in unserem Schreiben erwähnt, darf bei der Messung die Polsterung nicht eingedrückt werden. Selbst wenn man von Ihrem gemessenen Maß ausgehen würde, hätten wir an jeder Seite eine Differenz von 5 mm. Im Zuge einer Nachbesserung wäre der Differenzausgleich ohne Probleme behebbar.

 

Stellungnahme 6

 

Dieses Bezugsmaterial hat im Gebrauch die warentypische Eigenschaft, sich optisch durch geringe Florverluste, sowie die durch die Benutzung entstehenden Sitzspiegel (Gebrauchslüster), zu verändern. Es sind an dem Bezugsstoff keine Stellen vorgefunden worden, die auf eine mangelnde Eignung des Bezuges als Möbelstoff schließen lassen. Die von Frau Brinkmann vorgestellten Stellen sind ein gewolltes Erscheinungsbild des Stoffes und gehören zum Warencharakter.

 

Ein weiteres typisches Merkmal für diese Stoffart ist ein Changieren, d.h. je nach Lichteinfall kann sich der Stoff heller oder dunkler darstellen. Durch diese Farbenspiele kann der Eindruck entstehen, dass der Bezug Farbunterschiede aufweist. Auch der Standplatz der einzelnen Polsterteile ist zu berücksichtigen. Hier kann es zu verschiedenen Reflektionen des Lichts kommen, die den Eindruck des Sitzspiegels verstärken können.

 

 

Nach Rücksprache mit dem Techniker und nach Einsicht des Besuchsberichtes stellt es sich so dar, dass die Lederbeschädigung im Rückenspannteil der Ottomane durch eine fachgerechte Lederroberflächenbearbeitung nachgearbeitet wurde. Alle Füße der kompletten Wohnlandschaft wurden ausgetauscht und befinden sich nun ebenfalls in einem einwandfreien Zustand.

 


Stellungnahme 7

 

 

Hinsichtlich der von Ihnen beanstandeten Wellenbildung sowie "Risse" / "Schnitte im Leder konnte allerdings keine berechtigte Beanstandung festgestellt werden. Hierbei handelt es sich um warentypische und modellbedingte Eigenschaften, die nicht zu beanstanden sind.

 

 

 

Wir bitten zu berücksichtigen, dass Leder ein Naturprodukt ist, welches verschiedene Natur- und Wachstumsmerkmale aufzeigen kann. Anhand dieser Merkmale lässt sich die Echtheit des Produktes erkennen, und die Natürlichkeit des Leders kommt zum Ausdruck. Je nach Ledertyp können Natur- und Wachstumsmerkmale mehr oder weniger stark ausgeprägt sein.

 

 

 

Wir bitten außerdem zu berücksichtigen, dass für die Fertigung einer Wohnlandschaft mehrere Kuhhäute verarbeitet werden. Da jede Kuh unter anderen Einflüssen lebt, lassen sich Strukturunterschiede bzw. Unterschiede im Narbenbild nicht vermeiden. Dies stellt jedoch keinen Mangel dar und auch keinen negativen Einfluss auf die Qualität der Ware.

 

 

 

Die vorhandene Wellenbildung lässt sich bei einer leger gefertigten Wohnlandschaft, ebenfalls nicht vermeiden. Durch die Benutzung dehnt sich das Leder etwas aus, was zu einer leichten Wellenbildung führen kann. Als Unterhaltspflege wird daher empfohlen, den Bezug nach dem Aufstehen glattzustreichen und möglichst alle Plätze gleichmäßig zu nutzen, um ein einheitliches Bild zu erzielen.

 

 

Die Einsinktiefe

 

Erhebliche Absackung im Schaumstoff auf der Sitzfläche

 

Im Laufe der Benutzung verändert sich das Sitzniveau bzw. die Sitzhärte, dass heißt, in der einen Sitzfläche sinkt man etwas tiefer ein als in der anderen und es kommt zu verschiedenen bzw. weicheren und festeren Sitzgefühlen mit unterschiedlichen Sitzhöhen. Was als weich oder fest wahrgenommen wird, ist vor allem erst einmal ein Frage des subjektiven Empfindens jedes Einzelnen.

 

Im Fachjargon ausgedrückt: Die Polstereigenschaften müssen bei sachgemäßen Gebrauch erhalten bleiben, d.h. die Eindrucktiefenänderungen nach der Schwellbelastung im Sitzbereich dürfen im belastbaren Zustand nicht größer als 20 Prozent sein.

 

Die Abweichung liegt deutlich unter 20%. Somit entspricht die Ware den Richtlinien der Deutschen Möbelgütesicherung. Das subjektive Empfinden Ihrer Mandantschaft – „Erhebliche Absackung“ – rechtfertigt nicht einen Sachmangel im Rechtssinne.

 

Weiterhin ist ein tieferes Einsinken bei diesem „legern“ Model warentypisch und auch gewollt.

 

Ihr Mandant hat sich die Zeit genommen, zum ausführlichen Probesitzen in unserem Ausstellungsstück und hat das Sitzverhalten als perfekt bezeichnet.

 

Warum sollte man einen Kunden, der das Sitzverhalten und die Qualität der Polsterung/Härtegrad als perfekt bezeichnet, ein anderes Modell/Härtegrad empfehlen bzw. verkaufen?

 

Zur Orientierung der Sitzhärtenfeststellung wurden, durch die Person unseres Polsterers, die einzelnen Sitze durchgeprüft, um den härtesten und weichsten Sitz herauszufinden. Anschließend wurde eine Belastungsprüfung zur Bestimmung der Einsinktiefe durchgeführt. Hierbei wurde der Prüfstempel auf die Mitte der härtesten und weichsten Stelle der Polsterung gelegt.

 

Zur Feststellung der Einsinktiefe unter Belastung in die Polster, wurde ein Messstab aufgestellt. Weiterhin wurde eine Wasserwaage mit Laserfunktion auf die Anlage gerichtet und in Waage gehalten, um die Einsinktiefen zu messen. Die gemessene Abweichung liegt deutlich unter 20%. Somit entspricht die Ware den Richtlinien der Deutschen Möbelgütesicherung.

 

Die Fotos 3 bis 13 belegen die durchgeführte Verfahrensmethodik.

 

Die Armlehnenauflage an dem 2er Sofa wurde bestmöglich nachgearbeitet, sodass noch ein Differenzmaß von ca. 9 mm festgestellt wurde. Hierbei möchten wir anmerken, dass im Zuge des Gebrauchs dieses Maß noch variieren wird. Letztendlich ist dieses Maß für die Funktionalität und den Sitzkomfort nicht entscheidend. Maßbeurteilungen oder Toleranzgrenzen hinsichtlich der Armlehnenauflage finden sich weder in der RAL-GZ-430 noch in der DIN 68871 wieder.

 

Eine exakt gleiche Raffung an den Armlehnen ist technisch in dieser Preisklasse nicht realisierbar. Ihre Mandantschaft stellt technische Qualitätsansprüche die in der oberen Preisklasse vorzufinden sind.

 

 

 

Nach der RAL–GZ-430 werden Polstergarnituren in folgenden Preisklassen / Beurteilunsstufen eingeteilt:

 

  • Beurteilungsstufe/Preisklasse A = bis 2.500 Euro untere Preisklasse
  • Beurteilungsstufe/Preisklasse B = bis 5.000 Euro mittlere Preisklasse
  • Beurteilungsstufe/Preisklasse C = über 5.000 Euro obere Preisklasse

 

Ihre Mandantschaft geht hinsichtlich ihrer Mängelbehauptungen mit einem Maßstab heran, der möglicherweise für ein Sofa in einem Hochpreis – Segment von mehreren tausend Euro angemessen sein könnte, jedoch die vorliegenden Anforderungen an unsere Lieferpflicht, die die Lieferung eines Sofas mittlerer Art und Güte schuldet, bei weitem überspannt.

 

Die Rückenlehnen sind nicht in der einer Flucht, sondern unterschiedlich hoch. Selbiges gilt für die Rückwand.

 

Polsterungen sind für die zentrale und achsiale Belastung ausgelegt. Jede abweichende Sitzhaltung kann zu einer Polsterverformung führen. Handelt es sich wie in unserem Fall um warentypische Verformungen, können diese durch Aufklopfen/Ausrichten wieder in die Ursprungsform gebracht werden. Dieses „Bearbeiten“ der Wohnlandschaft gehört zur Unterhaltspflege des Kunden. Warentypisch nicht zu beanstanden.

 

Ergänzend möchten wir noch erwähnen, dass bei dem Gespräch mit Ihrer Mandantschaft und dem Unterzeichner unangenehme Liegegefühle angesprochen worden sind. Unangenehme Liegegefühle sind natürlich rein subjektiv und können nicht gleichgesetzt werden mit einer Mangelhaftigkeit. Die Qualität des Liegekomforts ist eine sehr individuelle, vom einzelnen abhängige subjektive Beurteilung.

 

 

 

 

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