Optische Beeinträchtigung

Stellungnahme 1

 

Die bei der Ortsbesichtigung am 17.03.2018 gerügte Oberflächenveränderung an der Vitrinen-Front ist nur bei intensiver Betrachtung und frontalem Lichteinfall zu erkennen. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten, dass eine geringfügige ästhetische Beeinträchtigung nur unter besonderen Bedingungen zu verzeichnen ist, stellt diese keinen Mangel im Rechtssinne dar und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ist somit nicht gerechtfertigt.

 

Sollte man trotz alledem zu dem Entschluss kommen, die Ware wäre mangelbehaftet, dann wäre dieser Mangel nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB als unerheblich einzustufen.

 

Beanstandung : Minimale Druckstelle

 

Laut der allgemeinen Gutachterbeurteilungsform liegen für diese Art der Beanstandung 3 Prüfmodule vor:

 

Prüfmodul 1 : Die Beanstandung muss für den Laien sofort „augenfällig“ sein (ohne Sehhilfen, Sonne, Strahler, etc.)

 

Prüfmodul 2: Der harmonische Gesamteindruck (hier ist ein Abstand von 2 bis 3 Meter einzuhalten) muss im Neuzustand gewahrt und mangelfrei sein. Auch die jeweilige Augenhöhe ist zu beachten.

 

Prüfmodul 3 : Die Gesamtbeurteilung erfolgt aus Sachverständigen – Sicht, ob die Beanstandung wesentlich oder unwesentlich ist.

 

Die von Ihnen beanstandete Stelle ist nur bei intensiver Betrachtung optisch wahrzunehmen und somit ist das Gesamtbild des Anbauprogrammes weder in seiner Funktion, noch in seiner optischen Ausdrucksweise beeinträchtigt.

 

Stellungnahme 2

 

Bei den Beanstandungen handelt es sich um optisch, geringfügige Fehler, die das Gesamtbild der beiden Kleiderschränke nur unerheblich beeinträchtigen ( Siehe Fotos ). Auch wird die Gebrauchtauglichkeit der Schränke in keiner Weise behindert. Ein Fehler im Sinne des Gewährleistungsrecht ist nur dann feststellbar, wenn eine Beeinträchtigung der Sache, die ihren Wert oder ihre Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigt. Selbst wenn ein Fehler des Kaufgegenstandes vorläge, so wäre er als Bagatellfall einzustufen, der nur einen unerheblichen, geringfügigen optischen Mangel aufweist. Somit liegt hier eine unerhebliche Pflichtverletzung vor, so dass ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht besteht.

 

Nur bei intensiver Betrachtung aus einem geringen Abstand sind die Beanstandungspunkte optisch wahrzunehmen. Für einen unbefangenen und nicht informierten Betrachter aus einer normalen Sicht bzw. Sachverständigen Sicht sind diese Fehler nicht sofort augenfällig. Somit ist der harmonische Gesamteindruck der beiden Kleiderschränke nicht gestört.

 

Verfolgt man die Korrespondenz fällt auf, dass keine konkrete Fristsetzung seitens ihrer Mandantschaft zur Beseitigung der Beanstandung gesetzt worden ist.

 

Wir möchten nach wie vor unsere Nachbesserungsbereitschaft anbieten und bitten diesbezüglich Ihre Mandantschaft sich direkt mit dem Unterzeichner in Verbindung zusetzen, zwecks Terminvereinbarung.

 

Alternativ wäre das Möbelhaus Turflon allerdings bereit – um einen langen und kostenintensiven Gerichtsstreit aus dem Weg zu gehen – aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Wertminderung in Höhe von 10 % des Kaufpreises, sprich 97,- Euro zu gewähren, wenn Ihre Mandantschaft die Kleiderschränke mit den o. g. Beanstandungsgegenständen behält.

 

Anmerkung : Laut mehrer Gerichtsurteile z.B. Kammergericht Berlin Az: 27 U 133/06 oder OLG Koblenz Az: 12 U 76/05 werden bei optisch geringfügigen Mängeln Kaufpreisminderungen bis 5 % zugebilligt. Auch verweisen wir hier auf die Aurhammer Richtlinien des Sachverständigen Rates.

 

Wir bitten um Mitteilung wie entsprechend verfahren werden darf.

 

Stellungnahme 3

 

Wir möchten betonen, dass wir den Austausch der zwei Fronten zugesagt haben, um die Kundenzufriedenheit zu wahren. Einen berechtigten Sachmangel im Rechtssinne haben wir nicht anerkannt. Die beanstandete Oberfläche, ist erst bei intensiver Betrachtungsweise und frontalem bzw. extremen Lichteinfall zu erkennen. Für einen unvorbereiteten Betrachter ist die Beanstandung nicht zu erkennen.

 

Nach der sachverständigen Sichtweise erfolgt die Beurteilung des harmonischen Gesamteindruckes aus einem Abstand von ca. 2 bis 3 Meter. Unter Berücksichtigung dieser gutachterlichen Prüfungsmethode ist kein Mangel festgestellt worden.

 

Selbst wenn man von einem Mangel ausgehen würde, dann nur von einem geringfügigen optischen Mangel, der nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt (lt. Minderwertermittlung nach Aurnhammer ca. 3-5% vom Kaufpreis der beanstandeten zwei Fronten), aber nicht jedoch zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages.

 

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