Nutzungsentschädigung

Der funktionsfähige Zustand der Küche war am Montagetag gegeben. Wir können nicht nachvollziehen, dass die Nutzungsmöglichkeit an der erworbenen Küche nicht vorhanden war oder die Küche in seiner Funktion unbrauchbar war und ist. Einen Nutzungsausfallschaden können wir nicht erkennen und auch nicht zustimmen.

 

Auch die Endverbraucher freundliche Stiftung Warentest schreibt in seiner ausführlichen Fachbuchreihe „Möbelkauf“, dass nur materielle Schäden ersetzt werden können. Nutzungsausfallschäden kommen evtl. in Betracht, bei einer Nichtlieferung der Küche.

 

Das wir zu einer Nutzungsausfallentschädigung verpflichtet sind, können wir nicht erkennen und auch nicht zustimmen.

 

Mit dem Einverständnis unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde mit Ihrer Mandantschaft vereinbart, dass Sie wegen einem Mangel erst Schadensansprüche geltend machen kann, wenn die wiederholte Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dieser Sachverhalt liegt aber nicht vor.

 

Weiterhin können wir auch nicht nachvollziehen, warum der Dreh-/Schwebetürenschrank für seine Aufgabe zur Aufbewahrung von Kleidungsstücken nicht genutzt werden konnte? Letztendlich handelte es sich eher um eine optische Beanstandung. Der funktionsfähige Zustand des Dreh-/Schwebetürenschrankes war am Montagetag gegeben. Wir können nicht reproduzieren, dass die Nutzungsmöglichkeit an dem erworbenen Dreh-/Schwebetürenschrankes nicht vorhanden war oder in seiner Gebrauchstauglichkeit und Funktionalität unbrauchbar war.

 

Aufgrund des Sachverhaltes können wir eine Nutzungsausfallentschädigung nicht anerkennen.

 

Bei der Bemessung von Nutzungsausfallentschädigungen bzw. Schadensermittlungen bei Nichtnutzung einer Küche, ist es für die Gerichte nach § 287 ZPO schwer prognostizierbar, welche Höhe angesetzt werden kann. Letztendlich ist es selten, dass ein Gericht eine Nutzungsausfallentschädigung dem Kunden zuspricht, denn generell werden eher materielle Schäden ersetzt.

 

Der ermittelte Satz der vorliegenden Gerichtsurteile liegt bei ca. 2,5,- Euro pro Tag. Letztendlich wurde dieser Satz aber nur gezahlt bei einer kompletten Nichtnutzung einer Küche. Das heißt, sämtliche Elektrogeräte wie Backofen, Kochfeld, Microwelle Geschirrspülmaschine, Kühlschrank können nicht genutzt werden. In unseren vorliegenden Fall können wir diese Situation nicht erkennen. Warum Ihre Mandantschaft die Küche nicht nutzen konnte können wir nicht nachvollziehen?

 

 

In den uns vorliegenden Gerichtsurteilen war es für die Richter auch schwer den Nutzwert der Küche zu ermitteln. Denn im Gegenzug kann auch argumentiert werden, dass der Ausfall der Nutzung, die Aufwendungen für Nahrungsmittel, Energie, Wasser etc. gespart werden konnten, da nicht selbst gekocht und abgewaschen wurde.

 

Die Restarbeiten werden wir am 31.08.2016 bei Ihrer Mandantschaft vornehmen. Der Termin wurde Ihrer Mandantschaft bereits schriftlich bestätigt.

 

Des Weiteren ist noch zu bedenken, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass bei derartigen Küchenmontagen kleine Nacharbeiten vorzunehmen sind und das Möbelhaus Turflon sicherlich nie die Durchführung dieser Arbeiten in Frage gestellt hat, so dass man gegebenenfalls sogar davon ausgehen kann, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die Abwicklung dieses Küchenauftrages insgesamt nicht notwendig war.

 

Auch wenn wir Ihnen heute gerne eine andere Auskunft geben würden, müssen wir Ihnen ein weiteres Mal mitteilen, dass wir an unserem Schreiben vom 23.08.2018 festhalten und die Argumentation einer Nichtnutzung bzw. einer nicht funktionstüchtigen Küche nicht anerkennen können. Wir können nicht nachvollziehen warum die Küche nicht in Funktion genommen werden konnte.

 

Demnach ist aus rechtlichen Gründen kein Minderungsanspruch gegeben.

 

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