Naturstein

Stellungnahme 1

 

Aufgrund der Tatsache, dass Hartgesteine wie Granit aus verschiedenen Materialien bestehen, ist jeder Stein einzigartig. Unebenheiten, Farbunterschiede, Einschlüsse und Porenlöcher machen jeden Naturstein aus. Die möglichen Oberflächen sind abhängig von der Gesteinsart, der Dicke des Materials und von der Beschaffenheit der einzelnen Mineralien im Gestein.

 

Befinden sich während der Bearbeitung im Granitwerk Kratzer auf einem Granitstein, dann werden diese spätestens auf der Polierstation überarbeitet. Ist eine Art „Kratzer“ nach diesem Veredelungsvorgang noch sichtbar, handelt es sich nicht um einen typischen äußerlichen Kratzer, sondern um eine natürliche Ader.

 

Die im Naturstein vorkommenen Farbunterschiede, Trübungen, Adern und Naturfehler wie Porenlöcher, Einsprengungen und Quarzadern, die von Laien häufig als Reklamation gewertet werden, sind aber kein Grund zur Beanstandung, da es sich hier um naturgegebene Erscheinungen handelt. Sie bedeuten keine Qualitäts- oder Wertminderung des Steines und haben keinen Einfluss auf die Haltbarkeit dieses Natursteins. Kleine minimale „Krater“ entstehen von durch Schleifen verursachtes Herauslösen bzw. Waschen weicherer Kristalle. Die Oberflächen weisen je nach Einfallswinkel von Tages- oder Kunstlicht ein unterschiedliches Glanzbild respektive Glitzereffekt auf. Die Steine wirken genau deswegen besonders lebendig. Ein Naturmaterial kann nicht mit künstlichem konkurrieren, wenn man völlige Gleichmäßigkeit erzielen will. Gerade in diesen Unregelmäßigkeiten hebt sich aber natürliches Gestein wohltuend von der Uniformität des Künstlichen ab.

 

Vor diesem Hintergrund können wir keine berechtigte Beanstandung erkennen.

 

Stellungnahme 2

 

Auch können wir keinen Sachmangel erkennen, wenn wir die DIN EN 14749 (Prüfverfahren von Küchenmöbel) berücksichtigen würden.

 

Für diese Art der Gutachterbeurteilungsform liegen 4 Prüfmodule vor:

 

Prüfmodul 1 : Für die Mängelbeurteilung ist ein Abstand von 70 cm (gerader Blickwinkel auf die Beanstandung) bei diffusem Tageslicht (bedeckter Himmel) einzuhalten.

 

Prüfmodul 2 : Die Beanstandung muss für den Laien sofort „augenfällig“ sein (ohne Sehhilfen, Sonne, Strahler, etc.)

 

Prüfmodul 3: Der harmonische Gesamteindruck (hier ist ein Abstand von 2 bis 3 Meter einzuhalten) muss im Neuzustand gewahrt und mangelfrei sein. Auch die jeweilige Augenhöhe ist zu beachten.

 

Prüfmodul 4 : Die Gesamtbeurteilung erfolgt aus Sachverständigen – Sicht, ob die Beanstandung wesentlich oder unwesentlich ist.

 

Erklärung / Prüfurteil : Aus entsprechender Ansicht (70cm) ist der von Ihnen beschriebene Kratzer für eine unbefangene Person nicht erkennbar. Auch konnten keine erkennbaren Fehler für einen nicht informierten Betrachter bei normalen Betrachtungsabstand wahrgenommen werden. Die Oberfläche der Granitarbeitsplatte weist keine Unregelmäßigkeiten auf. Der harmonische Gesamteindruck der Ware ist nicht gestört. Unter Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung ist die Beanstandung als unerheblich einzustufen und beeinträchtigt in keiner Weise die Gebrauchfähigkeit und Lebensdauer der Küche. Somit liegt kein Sachmangel vor.

 

Nach Überprüfung der Granitarbeitsplatte müssen wir die Beanstandung als nicht gerechtfertigt ablehnen und können keine Gewährleistungsansprüche übernehmen. Die beanstandeten hellen Stellen an der Oberfläche entsprechen absolut dem Standard der Granitplatte Dark Black Antik. Es handelt sich hierbei um Mineralien die je nach entsprechenden Lichteinfall heller schimmern und ein Teil der natürlichen Eigenschaften dieses Natursteins widerspiegeln. Auch die Granitplatte unsere Musterküche in unserer Ausstellung weist durch den Anteil an Mineralien identische helle Stellen auf.

 

Das eine andere Granitplatte, als die Dark Black Antik geschuldet wird, können wir aus unseren Vertragsunterlagen nicht entnehmen. Es liegen somit die Voraussetzungen für eine berechtigte Reklamation oder eine Anfechtung nicht vor.

 

Stellungnahme 3

 

Zunächst möchten wir uns für das freundliche Gespräch beim Ortstermin bedanken.

 

Die Natursteinplatte entspricht im vollen Umfang den Beschaffenheitskriterien der DIN 18332 und erfüllt somit alle Beschaffenheitskriterien, die an eine Küchenarbeitsplatte gestellt werden.

 

Ihre Mandantschaft hat sich für eine Natursteinplatte entschieden. Wir können Natureigenschaften und Bearbeitungsvorgänge die dem Regelwerk entsprechen nicht beeinflussen.

 

Wird die Natursteinoberfläche bearbeitet, können beim Bearbeitungsvorgang Kristalle heraus gebürstet werden und sogenannte Vertiefungen entstehen.

 

An der Natursteinplatte Ihrer Mandantschaft ist an einer Stelle, vornehmlich in der Platte direkt vor dem Fenster, eine kleine Vertiefung in der Oberfläche, die erst bei intensiven Suchen und aus einer bestimmten Blickrichtung offensichtlich wird. Die Vertiefung in der Oberfläche stellt eine minimale materialbedingte optische Beeinträchtigung dar. Aber ein Mangel ist sie nicht. Auch die Fotos (Fotos erfolgen auf dem Postweg) belegen eindeutig, dass die Vertiefung nur aus einem bestimmten Betrachtungswinkel und Betrachtungsabstand erkennbar wird.

 

Als Anlage haben wir Ihnen unser Schreiben vom 15.03.2018 an Ihre Mandatschaft beigefügt, an dem wir auch weiterhin festhalten.

 

Aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wären wir allerdings bereit auf unsere Kosten einen Spezialisten für Natursteinplatten zu beauftragen der die Vertiefung bestmöglich verschließt.

 

Wir bitten um Mitteilung, ob entsprechend verfahren werden kann.

 

Für Ihre Rückantwort haben wir uns eine Frist notiert bis zum 09.06.2018

 

Stellungnahme 4

 

Die Barkonsolen, die unterhalb der Natursteinplatte angebracht worden sind, haben eher optische Eigenschaften, als statische. Die Befestigung der Barkonsole kann durch eine Verschraubung oder Verklebung erfolgen. Die Barkonsolen sind fest und völlig ausreichend am Korpus montiert. Wenn Ihre Mandantschaft es ausdrücklich wünscht, können wir gerne die Barkonsolen zusätzlich verkleben.

 

Ein Austausch der einzelnen Natursteinplatte würde das Ergebnis nicht verbessern.

 

1. Es könnten wieder materialbedingte Einschlüsse, Porenlöcher oder kleine „Krater“ in der Oberfläche vorhanden sein.

 

2. Da es sich hier um ein Naturprodukt handelt, würde es beim Austausch einer einzelnen Natursteinplatte zu Farb,- Maserungs- und Strukturunterschieden gegenüber den anderen Platten kommen.

 

3. Weiterhin kann es bei der Demontage einer einzelnen Natursteinplatte zu Beschädigungen der anliegenden Platte kommen, da unsere Natursteinplatten mit einem speziellen Kleber verbunden und befestigt werden.

 

Die Kosten - weder der Austausch einer einzelnen noch der kompletten Natursteinplatten - stehen im keinem Verhältnis zu der unerheblichen Pflichtverletzung, sofern es überhaupt eine ist und zum erzielbaren Ergebnis.

 

Somit ist die Nachlieferung im Verhältnis zur Nachbesserung unzumutbar. Hier würden unverhältnismäßige Aufwendungen und Kosten entstehen, die im Interesse unseres Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sind. Wir verweisen auf § 439 Abs. 3 BGB.

 

Bei der Bestimmung der Unzumutbarkeit ist insbesondere die Bedeutung der Beanstandung zu berücksichtigen. Wir bitten zu berücksichtigen, dass die Beanstandung nur unter einem bestimmten Blickwinkel und unter extremen Lichteinfall sichtbar ist. Wir haben Ihnen mit unserem Schreiben vom 24.05.2018 Fotos zugesandt, auf denen die Beanstandung absolut nicht sichtbar und erkennbar ist.

 

Die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung ist unerheblich, da die Beanstandung als optisch geringfügig angesehen wird.

 

Wir sind aber gerne nochmals bereit, die beanstandete Stelle nach zu polieren.

 

 

 

 

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