Der Motivausschnitt bei Nischenverkleidungen

In vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben mit Eingang vom 06.03.2019

 

Reklamationen sind immer ein sehr sensibles Thema und wir sind zu jeder Zeit bestrebt, ein neutrales Urteil zu fällen, um anschließend die Beanstandungen gemeinsam mit unseren Kunden klären zu können. Bedauerlicherweise ist es jedoch nicht möglich, eine unberechtigte Beanstandung anzuerkennen, wenn die Ware Merkmale aufzeigt, die nicht durch unseren Vorlieferanten oder aber durch uns zu verantworten sind.

 

In diesem Fall ist auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Fotos zu erkennen, dass es sich nicht um einen berechtigte Sachmangel handelt.

 

Denn der jeweilige Bildausschnitt wird bestimmt durch die georderte Länge der Nischenverkleidung und verläuft (evtl. motiverweiternd hier eintragen) von links nach rechts. Aufgrund des Produktionsverfahrens sind individuelle Motivausschnitte technisch nicht möglich. Auch die in der Anlage beigefügten Fotos aus unserer Ausstellung zeigen die nicht motiverweiternde und einheitlichen Ansichten der Nischenverkleidungen.

 

Somit können wir keinen Grund erkennen, die eine Minderung des Kaufvertrages rechtfertigen würde.

 

Aus diesem Grund bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir keine Gewährleistungsansprüche übernehmen können und bitten Sie letztmalig den noch ausstehenden Restrechnungsbetrag in Höhe von 1.000,- Euro bis zum 22.03.2019 auf folgendes Konto zu überweisen: