Die Matratze

Stellungnahme 1

 

Die Ausführung der Tonnentaschenfederkern – Matratze wurde detailliert mit unserem Verkäufer besprochen und Ihnen am 19.12.2018 per E-Mail bestätigt.

 

Die Matratze entspricht den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und ist in der funktionellen Eigenschaft nicht eingeschränkt.

 

Auch nach dem Messverfahren und den Toleranzempfehlungen der DIN EN 1334 können wir keine Mangelhaftigkeit des Längen- und Breitenmaßes von 200 cm x 200 cm erkennen. Dass durch den Gebrauch eine gewisse Dehnung entsteht, die das Maß im Laufe der Zeit geringfügig verändert, entspricht der Norm.

 

Über die Höhe/Stärke der Matratze wurde keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen und somit von uns auch keine bestimmte Höhe/Stärke geschuldet. Letztendlich ist auch nicht die Höhe/Stärke entscheidend, sondern der entsprechende Härtegrad einer Matratze.

 

Bitte berücksichtigen Sie auch, dass der Austausch der jetzt höherwertigen Matratze und die zusätzlichen Antirutschmatten aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sind und für Sie keine Mehrkosten berechnet wurden.

 

Aus diesem Grund bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir keine Gewährleistungsansprüche übernehmen können.

 

Stellungnahme 2

 

Wir möchten erst einmal richtig stellen, dass eine Mangelhaftigkeit der erworbenen Matratze Ihrer Mandantschaft nicht festgestellt werden kann.

 

Es gehört zum Allgemeingut, dass die Einliegephase einer Matratze nicht innerhalb weniger Minuten getestet werden kann. Bis eine Matratze das vollständige Nennmaß erreicht hat, wird erfahrungsgemäß mindestens eine Zeit von 6 – 8 Wochen benötigt, damit die Matratze die optimale Unterstützung und die Regeneration des Körpers während des Schlafes gewährleisten kann.

 

Matratzen haben die Aufgabe, den Körper beim Liegen so ab zu stützen, dass die Wirbelsäule ihre natürliche S-Form beibehält. Das heißt aber nicht, dass eine Matratze eine Fehlstellung der Wirbelsäule wieder in die Idealform bringen kann und muss.

 

Wir erkennen weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens unseres Einrichtungsberaters, noch eine Mangelhaftigkeit der Matratze an. Aufgrund der Sach- und Rechtslage können wir Ihre Forderungen nicht zustimmen.

 

Punkt 1

 

Ebenso befinden sich an beiden Seiten des Korpus Bespannungsfehler der Gestalt, dass dort zu viel Stoff vorhanden ist. Es bilden sich an beiden Bettseiten unschöne „Stoff-Ohren“, die zwar vorübergehend zurecht gezogen werden können, allerdings dann wenig später wieder auftreten.

 

Hier handelt es sich nicht um einen „Bespannungsfehler“ sondern um einen Dehnungsausgleich der bei Belastung ein Einreißen des Stoffes verhindern soll. Auch kann der Bezug durch ein Glattstreichen mit der Handfläche wieder in die Ursprungsform gebracht werden. Hier liegt kein Fehler vor, sondern ist der Konstruktion geschuldet. Wir sind aber bereit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Bespannung in unserer Polster eigenen Werkstatt etwas zu minimieren bzw. anzupassen.

 

Punkt 2

 

Die Einzelmatratzen unter dem Topper „wandern“. Schläft unsere Mandantin in dem Bett, so bewegen sich die Einzelmatratzen nach außen und der darüberliegende Topper wandert in die „Besucherritze“

 

Da die Matratzen bei einem Boxspringbett gewollt nur lose aufliegen, kann es je nach Bewegungsintensität während des Schlafens zu einem Verrutschen der Matratzen führen, so dass ein Spalt zwischen den Matratzen entsteht. In diesem Fall liegt aber keine berechtigte Reklamation vor. Um ein gänzlichen Verrutschen auszuschließen, gibt es Modellvarianten mit Fuß- und Seitenteil – Stabilisatoren. Diese Modellvarianten finden sich in einem höheren Preissegment wieder.

 

Stellungnahme 3

 

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben mit Eingang vom 31.01.2018

 

Auf die Beanstandung möchten wir unter der Berücksichtigung der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430/6 und der DIN EN 1334 (Messverfahren und Toleranzempfehlungen für Matratzen) wie folgt Stellung nehmen:

 

Nach der RAL-GZ-430/6 und der DIN EN 1334 sind folgende Vorgaben für die korrekte Messung einzuhalten:

 

  • Matratze aus dem Bett nehmen/bei abziehbaren Bezügen, den Bezug entfernen.
  • Matratzenkern flach auf den Boden legen, nicht auf vorhandenem Unterbau oder Lattenrost messen.
  • Eine gerade Messlatte/Richtscheid auf die Matratze legen.
  • Den lichten Abstand zwischen Messlatte und Matratze mittig messen.
  • Den Messstab nicht in die Matratze drücken.
  • Das lichte Maß darf 15 mm nicht überschreiten.
  • Unser Messergebnis bzw. das lichte Maß liegt deutlich unter 15 mm.

 

Diese leichte Materialkomprimierung hat keinen Einfluss auf den Nutzen der Matratze und ist als warentypisch anzusehen. Eine polstermaterialbedingte Kuhlen/Muldenbildung ist nach RAL-GZ-430/6 und der DIN EN 1334 zulässig.

 

Bei der von Ihnen beschriebenen Kundenbeanstandung handelt es sich laut Herstellerangaben nicht um einen berechtigten Reklamationsgrund. Die Garantie umfasst physikalische Defekte oder Änderungen, die sichtbare Eindrücke im Material (Mehr als 2 cm) hinterlassen. Die Garantie erstreckt sich nicht auf normale Änderungen der Härte oder Eigenschaften, die ohne Einfluss auf die druckentlastende Beschaffenheit sind.

  

Auch bei dem Austausch der Matratzen am ????? handelte es sich nicht um einen Nachbesserungsversuch oder gar um Nachbesserung, sondern um einen Austausch rein aus Kulanz dem Grundsatz der größtmöglichen Kundenzufriedenheit folgend ohne Anerkennung einer Rechtspflicht oder Nachgabe im Recht.

 

Aufgrund des Sachverhaltes bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir keine berechtigte Beanstandung erkennen und somit auch keine Gewährleistungsansprüche anerkennen können.

 

Im übrigen macht es weiterhin keinen Sinn einen erneuten Austausch der gleichen Matratzen anzustreben, da hierdurch das Liegeempfinden nicht verbessert wird.

 

Stellungnahme 4

 

Die Veränderung von Matratzen ist stark abhängig von der Gebrauchs- und Nutzungsintensität. Falsche Beanspruchung und Nutzung der Matratzen kann zu Beschädigungen ( z.B. Dauerhaften Hinsetzten am Matratzenrandes) führen.

 

Hinsichtlich der Sachlage und unter Berücksichtigung die für Sachverständige gültige Bewertung nach den Richtlinien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN EN 1957 (Prüfverfahren zur Bestimmung der funktionellen Eigenschaften) können wir keinen Mangel im Rechtssinne erkennen.

 

Bei der Durchführung der Inaugenscheinnahme bzw. der Auswertung der Messwerte, die bei der Überprüfung der Matratzen erfasst wurden, konnten keine technisch begründeten Fehler oder Abweichungen, die sich außerhalb der in den Bestimmungen und Regelwerken (DIN, RAL) gegebenen Toleranzen befinden, festgestellt werden. Aus technischer Sicht sind die Matratzen nicht zu beanstanden.

 

Abhängig von den persönlichen Schlafgewohnheiten und dem Empfinden ist es möglich, dass die leichten Veränderungen in der mittleren Schicht des Polsteraufbaus schon als negative Veränderung des Liegekomforts wahrgenommen werden.

 

Zu einer angemessenen Unterhaltspflege gehört es auch, dass zur Auflockerung der Polstermaterialien, Matratzen regelmäßig aufgeklopft und wenn möglich, regelmäßig gewendet/gedreht werden.

 

Eine objektive Bewertung des Liegekomforts ist nicht möglich, da dieser abhängig von den subjektiven Empfindungen, persönlichen Schlaf- Liegegewohnheiten, der körperlichen Konstitution des Nutzers sowie äußeren Einflüssen ist.

 

Eine berechtigte Beanstandung aufgrund des Sachverhaltes können wir in diesem Fall nicht erkennen und bitten um Ihr Verständnis. Das Möbelhaus Mustermann ist allerdings bereit, um die Kundenzufriedenheit zu wahren, aus reiner Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die beiden Matratzen ohne Abzug einer Nutzungspauschale (AGB) zurückzunehmen.

 

Zu dem Punkt „Unterhaltspflege“ teilen wir Ihnen mit, dass es nicht unzumutbar ist, die Matratzen regelmäßig zu wenden, sondern dass es zur Unterhaltspflege dazu gehört. Auch die endverbraucherfreundliche Stiftung Warentest weist darauf hin, dass dieses unter die Sorgfaltspflicht fällt.

 

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