Lackeinschlüsse, kleine Kratzer, minimale Druckstellen

 

Stellungnahme 1

 

Die Güte- und Prüfbestimmungen der Deutschen Gütegemeinschaft Möbel e.V. - RAL GZ 430 – gibt in den allgemeinen Qualitätsgrundsätzen unter anderem an, dass Lackeinschlüsse, kleine Kratzer, minimale Druckstellen bei Möbeln unter die Beurteilung der Sichtprüfung (Inaugenscheinnahmen) bzw. des harmonischen Gesamteindruckes fallen.

 

Definition – Harmonischer Gesamteindruck:

 

Der harmonische Gesamteindruck (hier ist ein Abstand von 2 bis 3 Meter einzuhalten) muss im Neuzustand gewahrt und mangelfrei sein. Auch die jeweilige Augenhöhe ist zu beachten. Die Beanstandung muss für den Laien sofort „augenfällig“ sein (ohne Sehhilfen, Sonne, Strahler, etc.)

 

In der Detailbetrachtung, ist bei der Gesamtschau aus einer Entfernung von 2 – 3 Meter, für einen nicht informierten Betrachter kein Fehler zu erkennen.

 

Die optische Beeinträchtigung lässt sich nur unter einem bestimmten Betrachtungswinkel und Betrachtungsabstand ermitteln. Ob eine optische Beeinträchtigung respektive ein optischer Mangel vorliegt, lässt sich nicht objektiv bestimmen, sondern ist vom jeweiligen Betrachter abhängig. Selbst wenn der jeweilige Betrachter eine optische Beeinträchtigung erkennt, dann ist sie kaum sichtbar, also für einen neutralen Betrachter nicht augenfällig, das heißt „der Blick bleibt nicht hängen“.

 

Auch die Gebrauchs- und Funktionstauglichkeit der Wohnmöbel ist durch die Einschlüsse nicht beeinträchtigt.

 

Unter Berücksichtigung der o.g. Beurteilung ist die Beanstandung als unerheblich einzustufen und beeinträchtigt in keiner Weise die Gebrauchsfähigkeit, Funktionalität und Lebensdauer der Wohnmöbel.

 

Letztendlich ist aber die DIN EN 14749 entscheidend: Wohnmöbel müssen sicherheitsgerecht gestaltet, standsicher und ausreichend belastbar sein.

 

Vor diesem Hintergrund können wir keine berechtigte Beanstandung erkennen.

 

Betrachtungsweisen bei Küchen:

 

Nur bei intensiver Betrachtung und einem frontalem Lichteinfall kann die Beanstandung wahrgenommen werden. Somit liegt, wenn überhaupt eine unerhebliche, geringfügige optische Beanstandung vor. Ausschlaggebend für einen Sachmangel im Rechtssinne ist die Intensität der funktionellen und/oder ästhetischen Beeinträchtigung. In unserem vorliegenden Fall handelt es sich allein um eine geringfügige ästhetische Beeinträchtigung, die unerheblich und nicht zu beanstanden ist. Für Oberflächen der vorliegenden Art gibt es keine Regelung, welche Beanstandung zulässig ist oder nicht. Richtet man sich zur Beurteilung an die DIN EN 438-1 (Oberflächen Beurteilung für Küchen) dann ist lt. der Prüfungsnorm ein Abstand von 1,5 Metern mit gerader Blickrichtung bei diffusem Tageslicht einzuhalten. Bei diesen Bedingungen sind keine Beanstandungen sichtbar.

 

Auch Fotos die von Ihrer Mandantschaft aus anderen Blickwinkeln gemacht wurden, um so den Eindruck zu erwecken die gelieferte Ware ist nicht mit der Ausstellung identisch, ist nicht sachdienlich. Als Beweis ein beiliegendes Foto von unserer Ausstellungsware, dass die Verarbeitung der Ausstellungsware wiederspiegelt. Weiterhin sollten keine Aussagen getroffen werden über einen „katastrophalen Zustand“ ohne dies mit den jeweiligen Prüfbestimmungen der Deutschen Möbel - Gütesicherung oder der DIN Normen zu begründen.

 

Wir müssen immens bestreiten, dass die Ware „beim Aufstellen“ am 19.01.2018 bereits Beschädigungen aufwies. Wir möchten Ihnen als Anlage zwei Dokumente vorlegen, die das Gegenteil beweisen. Auf dem Endabnahmeprotokoll (Anlage 1) vom 19.01.2018 wurde eindeutig die Montage zur vollsten Zufriedenheit vollständig und mangelfrei abgeschlossen. Auch auf dem Lieferschein vom 19.01.2018 wurde der vollständige und einwandfreie Empfang der Ware bestätigt.

 

Erst zu einem späteren Zeitpunkt, am 02.02.2018, wurde telefonisch durch Ihre Mandantschaft bei unserem Kundendienst eine Macke an der Ausstellungsware gemeldet.

 

Nicht „einige Tage später“ wie in Ihrem Schreiben vom 29.06.2018 mitgeteilt, sondern einen Monat später, war unserer Kundendiensttechniker bei Ihrer Mandantschaft vor Ort. Auch hier müssen wir immens bestreiten, dass bei diesem Besuchstermin unseres Kundendiensttechniker weitere Macken verursacht worden sind. Nach Rücksprache mit unserem Kundendiensttechniker, hat dieser lediglich Fotos von der Beschädigung gemacht. Weiterhin wurde die Beschädigung auf dem Beanstandungsprotokoll festgehalten und durch den Schwiegervater Ihrer Mandantschaft schriftlich bestätigt. Weitere Beschädigungen wurden nicht festgehalten.

 

Stellungnahme 2

 

Das es sich hier nicht um eine kleine Delle handelt, sondern um einen 4,5 cm x 2 cm großen Bruch an der Schiebetür, entnehmen Sie bitte der Anlage 3+4. Hier stellt sich eindeutig die Frage: Warum diese nicht zu übersehende, offensichtliche Beschädigung erst zwei Wochen später beanstandet wird ?

 

Ein Fehler im Sinne des Gewährleistungsrecht wäre nur feststellbar, wenn eine Beeinträchtigung der Sache, die ihren Wert oder ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, bei der Auslieferung der Möbelstücke vorhanden gewesen wäre. Nachträgliche Gebrauchsspuren sind dagegen kein Mangel in diesem Sinne. Ein unausgeschöpftes Beweisangebot zum anfänglichen Vorhandensein dieses Mangels fehlt. Das geht zu Lasten Ihrer Mandantschaft, der für das Vorliegen eines Fehlers im Sinne des Gewährleistungsrechts die Beweislast trägt.

 

Stellungnahme 3

 

Ihrem Wunsch, die bei Ihnen befindliche Natursteinplattenanlage zu demontieren und komplett neu zu liefern bzw. zu montieren, können wir nicht entsprechen.

 

Der Aufwand der bereits fest montierten und dauerhaft verklebten kompletten Demontage der Natursteinplattenanlage und der darauf folgenden erneuten Einbauarbeit einer neuen Natursteinplattenanlage stehen in keinem Verhältnis zu dem erzielbaren Ergebnis.

 

Insbesondere in den Fällen, in denen eine Beseitigung unmöglich ist oder der Mängelbeseitigungsaufwand in Hinsicht als unverhältnismäßig zu bewerten ist, kommt nur eine Minderungsberechnung in Betracht, korrekt heißt sie :

 

Zielbaummethode zur Minderwertermittlung nach Aurnhammer.

 

Anhand der Minderwertermittlung können wir Ihnen einen Preisnachlass in Höhe von ….anbieten

 

oder alternativ

 

ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, Ihnen einen Warengutschein in Höhe von ….zu gewähren.

 

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