Kundenverschulden

 

Stellungnahme 1

 

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben mit Eingang vom 03.07.2018.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass der Fernsehsessel am 11.01.2012 bei Ihrer Mandantschaft angeliefert wurde.

 

Tritt beim Kaufvertrag – Verjährung ein, so verfällt zum Ablauf der entsprechenden Verjährungsfrist das Recht auf Rücktritt. Somit ist mit Ablauf des 11.01.2014 Verjährung eingetreten.

 

Wir haben bereits mit unserem Schreiben vom 13.01.2014 darauf hingewiesen, dass ein Anwendungsfehler seitens Ihrer Mandantschaft vorliegt.

 

Entgegen Ihrer Schilderung liegt kein Schaden am Gleitmechanismus vor, sondern der Montagewinkel ist eindeutig ausgerissen. Der Montagewinkel – der als kleines Verbindungselement dient und nicht als tragendes Teil - kann nach bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht einfach ausreißen. Hier müssen sehr starke Kräfte eingewirkt haben um dieses Ergebnis zu erzielen. Das Polstermöbel trägt das Gütezeichen der Deutschen Gütegemeinschaft Möbel e.V. das bedeutet, dass die Konstruktion und die Materialien strengsten Prüfbestimmungen entsprechen.

 

Auch einen Sachmangel im Rechtssinne können wir nicht erkennen. Aufgrund der Sach- und Rechtslage können wir einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht zustimmen.

 

Stellungnahme 2

 

Vorab möchten wir allerdings festhalten, dass es sich um eine Selbstmontage handelt. Die Montage wurde nicht durch das Fachpersonal unseres Hauses durchgeführt.

 

Es ist aus unserer fachlichen Sichtweise nicht vorstellbar, dass es zu den durch Ihren Mandanten beschriebenen Bruch ohne äußere Einwirkung gekommen ist.

 

Bett – und Stützteile brechen „nicht von allein“ sondern sind ein Zeichen äußerer Einwirkung. Nach Ansicht der vorgefundenen gebrochenen Spuren, wurde das Bett unter Belastung zum Kopf- und Fußteil hin, eindeutig verschoben. Auch ein geringes Verschieben bzw. Verrücken unter Belastung des Bettes kann zu physikalischen Krafteinwirkungen führen, so dass Bett – und Stützteile nach vorn „wegbrechen“. Bei einer normalen und gewöhnlichen Nutzung des Bettes, kann es zu einem derartigen Schadensbild nicht kommen.

 

Der Bruch ist nicht ein Ausdruck eines Sachmangels, sondern er ist auf einen übermäßigen und stark strapazierten Gebrauch zurückzuführen. Einen Mangel im Rechtssinne können wir nicht erkennen.

 

Stellungnahme 3

 

 

Nach Überprüfung der Fronten müssen die Beanstandungen als nicht gerechtfertigt abgelehnt werden. Es handelt sich eindeutig um oberflächenbehaftete Abplatzungen die durch den Gebrauch bzw. durch unsachgemäße Nutzung der Küchenfronten eingetreten sind.

 

Es ist aus Sicht der Qualitätssicherung nicht vorstellbar, dass es zu den durch den Kunden beschriebenen Schäden ( Abplatzungen des Glases ) ohne äußere Einwirkung kommt. Abplatzungen entstehen „nicht von allein“ sondern sind stets ein Zeichen äußerer Einwirkungen. Wenn solche Schäden nicht von vornherein vorhanden sind – z.B. bei Anlieferung der Küche zum Kunden verursacht – sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, kann davon ausgegangen werden, dass spätere äußere Einwirkungen zu derartigen Schäden geführt haben. Es liegt ein Schadensbild vor, dass typisch für einen Anstoß mit einem hartem Gegenstand ist. Diese Schäden lagen bei Übergabe der Ware nicht vor ( Beweis Reklamationsprotokoll, Endabnahmeprotokoll und Lieferschein/Rechnung )

 

Die Abplatzungen an den Fronten wären als Fehler festzustellen, wenn diese bei Lieferung der Küche vorhanden gewesen wären. Als Folge kann nicht die Qualität der Fronten verantwortlich gemacht werden, sondern spätere äußerliche Einwirkungen.

 

Nachträgliche Gebrauchsspuren stellen keinen Mangel im Rechtssinne dar. Aufgrund des Sachverhaltes und des Schadenbildes können wir weder eine gerechtfertigte Beanstandung oder einen Materialfehler erkennen. Die Fronten entsprechen einer Qualität in der mittleren Art und Güte.

 

Stellungnahme 4

 

Auch auf Ihre Formulierung und Aussage der untauglichen Nachbesserungsversuche möchten wir kurz Stellung nehmen :

 

Wir haben alles Mögliche getan, um bei den Beanstandungen Ihrer Mandantschaft behilflich zu sein. Auch bei den bisherigen Auswechslungen der Küchenfronten haben wir aus Gründen der Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gehandelt, um die Zufriedenheit des Kunden zu wahren.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadenersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

 

Aufgrund des Sachverhaltes und der Rechtslage können wir einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht zustimmen.

 

 

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