Kundeneigentum beschädigt

 Stellungnahme 1

 

Wir bestreiten weiterhin aufgrund der eindeutigen Beweislage, dass unser beauftragtes Montageteam keine Beschädigungen verursacht hat.

 

Nach den gesetzlichen Vorschriften besteht eine Schadenspflicht grundsätzlich nur bei nachgewiesenem Verschulden. Nur durch die subjektive Vermutung ihrerseits steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Beschädigungen der Wände durch das beauftragte Montageteam verursacht worden sind. Sie tragen die Darlegungs- und Beweislast für eine Eigentumsverletzung.

 

Bezüglich der Beschädigung des Parkettfußbodens haben wir uns mit unserem beauftragten Montageteam in Verbindung gesetzt und den Sachverhalt erläutert. Es wird immens bestritten, dass die Beschädigungen seitens der Firma Mustermann verursacht worden sind. Es wurde gemeinsam mit dem Kunden eine Abnahme bezüglich des Kundeneigentums vorgenommen. Das bei der Abnahme vorgelegte Endabnahmeprotokoll wurde von Ihrer Mandantschaft mit dem ausgeführten Punkt „Blieb das Kundeneigentum unbeschädigt?“ mit Ja bestätigt und unterschrieben. Auch das Dokument Lieferschein & Rechnung wurde eindeutig mit dem Hinweis „Bei der Lieferung sind keine Schäden bzw. Verschmutzungen an Wänden, Böden und Decken entstanden“ von Ihrer Mandantschaft gegengezeichnet.

 

Bislang wurde auch nicht vorgetragen, wie konkret die Beschädigungen entstanden sind. Hierzu müsste Ihre Mandantschaft substantiert dazu vortragen, wer und wie welche Beschädigung verursacht hat. Nur durch die subjektive Vermutung Ihrer Mandantschaft steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Beschädigung des Fußbodens durch die Firma Mustermann entstanden ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften besteht eine Schadensersatzpflicht grundsätzlich nur bei nachgewiesenem Verschulden.

 

Wir bestreiten weiterhin aufgrund der eindeutigen Beweislage, dass wir (bzw. unsere Herren Monteure) das Eigentum Ihrer Mandantschaft beschädigt hat. Aus Ihrem Schreiben zu entnehmen liegen Ihnen bereits die unterschriebenen Protokolle vor. Ansonsten können wir Ihnen diese gerne zukommen lassen.

 

Aufgrund des Sachverhaltes können wir kein Verschulden unsererseits, bzw. das von uns beauftragte Montageteam erkennen.

 

Eine Verpflichtung zum Schadensersatz kann deshalb nicht anerkannt werden.

 

Stellungnahme 2

 

Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass uns keine schriftliche Vollmacht zur Verfügung liegt. Wir bitten diese nach zu reichen.

 

Aufgrund der Größe und der kaum übersehbaren Beschädigungen stellen wir uns die Frage, warum erst am 19.05.2018 die Beschädigung gemeldet wird? (siehe beigefügte E-Mail).

 

Bei dieser Art der Beschädigung sollte man eigentlich davon ausgehen, dass diese umgehend gerügt und etwaige Rechte nachhaltig verfolgt werden. Ein derartiger Schaden hätte sofort „ins Auge fallen müssen“.

 

Weiterhin handelt es sich bei Ihrer Aussage: „Aufgrund der Höhe und der Spurenlage können diese Schäden nur beim seitlichen Hineinschieben der Wohnlandschaft durch die Füße derselben verursacht worden sein“, nur um eine Vermutung die keine eindeutige Beweislage darstellt. Wer hat denn gesehen, dass unsere Herren Monteure die Beschädigung tatsächlich an der Wohnzimmertür verursacht haben? Somit trifft Ihre Mandantschaft die Darlegungs- und Beweislast für die vorhandene Beschädigung.

 

Auch möchten wir darauf hinweisen, dass Frau Mustermann im Hinblick auf das vorgelegte Endabnahmeprotokoll sowie dem Lieferschein vom 06.05.2018 ausdrücklich bestätigt hat, dass das Kundeneigentum unbeschädigt blieb (siehe beigefügtes Protokoll/Lieferschein).

 

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