Kuhlen- und Muldenbildung

 

Stellungnahme 1

 

Auf die Beanstandung möchten wir unter der Berücksichtigung der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430/6 und der DIN EN 1334 (Messverfahren und Toleranzempfehlungen für Matratzen) wie folgt Stellung nehmen:

 

Die Fotos werden auf dem Postweg versendet.

 

Die von Ihnen angegebene Kuhlen/Muldenbildung in Höhe von 25 mm können wir nicht bestätigen.

 

Nach der RAL-GZ-430/6 und der DIN EN 1334 sind folgende Vorgaben für die korrekte Messung einzuhalten:

 

  • Matratze aus dem Bett nehmen/bei abziehbaren Bezügen, den Bezug entfernen.
  • Matratzenkern flach auf den Boden legen, nicht auf vorhandenem Unterbau oder Lattenrost messen.
  • Eine gerade Messlatte/Richtscheid auf die Matratze legen.
  • Den lichten Abstand zwischen Messlatte und Matratze mittig messen.
  • Den Messstab nicht in die Matratze drücken.
  • Das lichte Maß darf 15 mm nicht überschreiten.

 

Nach diesen Richtlinien wurden folgende Werte festgehalten:

 

Messung 1 : Foto 1+2: Messung erfolgt mit Bezug auf dem vorhandenem Unterbau, Messergebnis : 13 mm.

 

Messung 2 : Foto 3+4: Messung erfolgt ohne Bezug auf dem vorhandenem Unterbau, Messergebnis : 10 mm.

 

Messung 3 : Foto 5+6: Messung erfolgt ohne Bezug auf dem Boden,

 

Messergebnis : 3 mm.

 

Messung 1+2 entspricht nicht dem Regelwerk und wurde nur als Vergleich mit aufgenommen.

 

Das Messergebnis bzw. das lichte Maß liegt deutlich unter 15 mm. Diese leichte Materialkomprimierung hat keinen Einfluss auf den Nutzen der Matratze und ist als warentypisch anzusehen. Eine polstermaterialbedingte Kuhlen/Muldenbildung ist nach RAL-GZ-430/6 und der DIN EN 1334 zulässig.

 

Stellungnahme 2

 

Auf die Beanstandung möchten wir unter der Berücksichtigung der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430/6 und der DIN EN 1334 (Messverfahren und Toleranzempfehlungen für Matratzen) sowie unter Beachtung des Preissegmentes in Höhe von 169,- Euro (Matratze) wie folgt Stellung nehmen:

  

Nach Auswertung der von Ihnen beigefügten Fotos ist folgendes festzuhalten:

 

Es wurde eine Messung durchgeführt die den Vorgaben der RAL-GZ-430/6 und der DIN EN 1334 nicht entsprechen.

 

Punkt 1: Bei der Messung wurde der Bezug nicht entfernt.

 

Punkt 2: Der Matratzenkern wurde nicht auf den Boden gelegt, sondern die Messung erfolgte im Bettrahmen.

 

Punkt 3: Das Messdatum enthält die Angabe 21.11.2015.

 

Aufgrund dieser Feststellungen können wir keinen berechtigten Sachmangel erkennen. Des Weiteren möchten wir betonen, dass der Austausch der Matratze am ….rein aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte.

 

Generell ist noch darauf hinzuweisen, dass eine Materialkomprimierung keinen Einfluss auf den Nutzen der Matratze hat und ist als warentypisch anzusehen. Eine polstermaterialbedingte Kuhlen/Muldenbildung ist nach RAL-GZ-430/6 und der DIN EN 1334 zulässig.

 

Aufgrund des Sachverhaltes bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir keine berechtigte Beanstandung erkennen und somit auch keine Gewährleistungsansprüche anerkennen können.

 

Der Sachverhalt ist Ihrerseits unrichtig interpretiert.

 

Stellungnahme 3

 

Wir möchten unter Berücksichtigung der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN EN 1334 (Messverfahren) wie folgt Stellung nehmen:

 

Um einen ausreichend starken Stützeffekt für die Lendenwirbelsäule zu erreichen, muss der Hüftbereich dosiert einsinken können. Nach einer Einliegephase, die je nach Schlafgewohnheit und Körpergewicht ein bis drei Monate dauert, hat die Matratze das Nennmaß erreicht. Durch diese Polstermaterialverfestigung kann der Eindruck entstehen, es trete eine Vertiefung ( die sogenannte Liegekuhle ) auf. Dies ist jedoch nur optisch bedingt und wird durch die Wirbelsäule vorgegeben. Aus diesem Grunde ist eine entsprechende individuelle Anpassung der Matratze an die Körperform gewollt.

 

Von einer berechtigten Liegekuhle spricht man, wenn es sich um eine verbleibende Anpassung von mehr als 2 cm handelt. Wichtig ist hierbei die Bewertungsgrundlage :

 

Die Messung erfolgt am Kern ohne Bezug, nach der Erholungszeit über Tage am Abend und nicht direkt morgens nach der Benutzungsphase.

 

Nach unserem Prüfergebnis (siehe Foto) beträgt die Messung ca. 1,4 cm und somit befindet sich der Matratzenkern im absoluten Bereich der Toleranz.

 

Die von Ihrer Mandantschaft dargestellte Messung entspricht nicht den Prüfungsmethoden der Sachverständigen - Richtlinien.

 

Auch die Wellenbildung des Toppers ist als warentypisch einzustufen und bildet daher keine berechtigte Beanstandung. Allein aus Gründen der Kulanz und um die Kundenzufriedenheit zu wahren, haben wir uns mit unserem Schreiben vom 17.02.2018 dazu entschlossen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Topper gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von …. zurück zunehmen.

 

Hinsichtlich der Sachlage und unter Berücksichtigung die für Sachverständige gültige Bewertung nach den Richtlinien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN EN 1334 können wir keinen Mangel im Rechtssinne erkennen.

 

 

www.moebelschlau.de die Möbel Tipps die Ihnen helfen werden !