Flecken
in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben mit Eingang vom 28.12.2018.
Eine Voraussetzung für den angeblichen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs.5, 346 ff. BGB wäre, dass die beiden Beistelltische bereits bei der Übergabe am 07.05.2018 einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB gehabt hätten. Dies war nicht der Fall und wird von uns immens bestritten. Die beiden Beistelltische entsprachen bei der Übergabe am 07.05.2018 den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68885 (Anforderungen und Prüfungen von Tischen für den Wohnbereich), somit waren sie bei Gefahrenübergang in jeder Art und Weise mangelfrei.
Das sich nach ca. 5 Monaten aus dem Aluminium heraus eigenständige „fleckige Verfärbungen“ ergeben haben, ist physikalisch und biologisch nicht möglich, da es sich bei den Tischplatten um „tote Materie“ handelt.
Flecken die nach Monaten oder Jahren auf pulverbeschichteten Aluminium entstehen, sind immer auf äußere Einflüsse bzw. Gebrauchsverhalten zurückzuführen. Dies kann der Hersteller in anderen Fällen durch Laboruntersuchen bestätigen. Im Ergebnis waren Kerzenwachs, eingetrocknete Essensrest oder Sonnenmilch, für die Fleckenbildung verantwortlich.
Aufgrund des Sachverhaltes können wir Ihre Beanstandung nicht anerkennen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
Aufgrund des geschäftspolitischen Grundsatzes, dass die Kundenzufriedenheit im Vordergrund steht, sind wir rein aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Nachgabe im Recht bereit, die beiden Beistelltische auszutauschen.
Wir werden die beiden beanstandeten Beistelltische Ihres Mandanten nachträglich im Labor technisch überprüfen lassen. Sollte sich bei der labortechnischen Prüfung herausstellen, dass die Beschädigungen / Flecken durch äußere Einflüsse entstanden sind, werden wir Ihre Mandantschaft die Kosten des Aufwandes in Rechnung stellen.
Wir bitten um Mitteilung, ob entsprechend verfahren werden kann.
Für Ihre Rückantwort haben wir uns eine Frist notiert bis zum 01.02.2019
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