Falten- und Wellenbildung

Wellige Oberfläche der Wohnlandschaft

Stellungnahme 1

 

Die Beanstandung Ihrer Mandantschaft haben wir sehr sorgfältig überprüft, da es uns ein Anliegen ist, den Wünschen der Kunden gerecht zu werden. Aufgrund der von Ihrer Mandantschaft beanstandeten Wohnlandlandschaft möchten wir unter Berücksichtigung der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68 871 (Beschaffenheitskriterien von Polstermöbeln) wie folgt Stellung nehmen :

 

Beanstandet wird :

 

Wellige Oberfläche der Wohnlandschaft

 

 

Die Prüfung und Beurteilung erfolgt unter: Inaugenscheinnahme; technische Prüfung; haptische Prüfung; Sitzprobe.

 

Messtechnik Wellenbildung :

 

Auf den Sitzflächen der Wohnlandschaft sind als Folge der Benutzung Dehnungswellen im Bezugsstoff festzustellen.

 

Der Proband in Person des Kundendienstleiters hat in den beanstandeten Sitzen Platz genommen und dabei festgestellt, dass die welligen Oberflächenveränderungen im Bereich der Sitzfläche eine Folge der täglichen Benutzung, das sogenannte „Einsitzen“, ist.

 

Es wurde mit der flachen Hand der Bezug, soweit wie möglich, glatt gestrichen. Im Anschluss danach wurde wiederum von dem Probanden in der beanstandeten Sitzfläche Platz genommen, um die Veränderung der Bezugsoberfläche zu beobachten. Anschließend wurde der Bezug (ca. 80 cm) zur Mitte zu einer Welle zusammengestrichen und mit einem Wellenmessgerät fixiert und gemessen. Die Wellenhöhe beträgt ca. 1,1 cm bei einer Sitzbreite von ca. 80 cm ( s. Bild ). Die gleiche Verfahrensweise wurde mit den Sitzbreiten von 60 cm durchgeführt. Die Wellenhöhe beträgt hierbei ca. 0,7 cm ( s. Bild ). Die Wellenhöhe darf bei einer Sitzbreite von 80 cm – 2,29 cm betragen. Die Wellenhöhe bei einer Sitzbreite von 60 cm – 1,71 cm. Ein Fehler liegt hier nicht vor.

Der Polsteratlas dient als Nachschlagewerk

Anmerkung :

 

Nach den Kriterien der Verkehrskreise darf bei einer Sitzbreite von 70 cm eine Wellenhöhe von 20 mm nicht überschritten werden ( Anlage Kopie des Polsteratlas Seite 4.1.1 Legere Sitzpolsterung Blatt 1 )

 

Zur Erläuterung :

 

Der Polsteratlas dient als Nachschlagewerk für Sachverständige und wurde entwickelt von Mitgliedern des Sachverständigenrates beim BVDM, von Fachleuten des VDM und des Möbel-Prüfinstitutes der LGA Bayern, der Möbelstoffindustrie sowie der Qualitätssicherung der Fa. POS.

 

Wird das Polster belastet, entstehen Vertiefungen. Diese Vertiefungen im Polster muss vom Bezug ausgeglichen werden. Würde der Bezug fest über die Polsterung gespannt, bestünde die Gefahr, dass dadurch der Bezug oder die Nähte ausreißen. Hier ist ein Nachlassen bzw. ein Nachgeben des Stoffes unabdingbar und auch seitens des Herstellers so gedacht. Dies entspricht dem Stand der Technik und man spricht fachlich von einer konstruktiv notwendigen Wellenbildung.

 

Die Wellenbildung dient insbesondere die Elastizität des Stoffes zu wahren und ein Einreißen zu verhindern oder bei Belastung einen Dehnungsausgleich liefern zu können; dadurch wird eine längerfristige Lebensdauer einer legeren Wohnlandschaft gewährt. Bei der legeren Polsterung wird das Bezugsmaterial und das Polstervlies nicht durchgehend eng mit dem Grobpolster verbunden, sondern lose aufgelegt und nur an den Außenkanten mit der Polsterung verbunden. Dadurch erreicht man eine lose aufliegende, schwimmende Oberfläche.

 

Zum Zweiten kommt bei diesem Modell eine weitere Art von Wellenbildung zum Tragen, nämlich die modellbedingte Wellenbildung. Der Bezug wird bewusst großzügig zugeschnitten, um dem Modell dadurch eine besondere Note zu geben und den saloppen Charakter bzw. die „Raffung““ zu unterstreichen. Weiter trägt die von Ihrer Mandantschaft erworbene Wohnlandschaft die Kennung „leger“ welches bedeutet, dass die Fertigungsweise keine straffen Sitzflächen und akkuraten Nähte erfordert, sondern ein ungezwungener und lässiger Stil sogar erwünscht ist. Die Art der Polsterung ist gemäß der DIN 68871 als leger zu bezeichnen.

 

Es ist üblich, dass eine Wohnlandschaft – jedenfalls dann wenn sie zu ihrem eigentlichen Zweck genutzt werden soll, nämlich dem drauf sitzen und nicht zur Repräsentation – nicht immer ihrem Ursprungszustand verbleiben kann. Der Käufer hat damit zu rechnen, dass sich eine Wohnlandschaft abhängig von der tatsächlichen Beanspruchung verformt.

 

Die Wellenbildung bildet daher keinen Beanstandungsgrund und auch die Gebrauchsmöglichkeit, die Funktionalität und der Sitzkomfort werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Das subjektive Empfinden Ihrer Mandantschaft – das die Wellen unschön aussehen – rechtfertigt nicht einen Mangel im Rechtssinne.

 

Bezüglich der Beanstandung, möchten wir hinzufügen, dass Ihre Mandantschaft beim Kauf der Polstergarnitur eine Lederfibel einen Möbelgütepass erhalten hat, in der intensiv u.a. über die Wellenbildung des Bezugs im allgemeinen informiert wird.

 

Wir verweisen hier auf die Gerichtsurteile vom LG Bremen Az: 802033/92, OLG Köln Az: 13V72/01, AG Werl Az: 4C430/09 und AG Kamen Az: 3C69/10, die darüber Auskunft geben, dass eine Wellenbildung kein Grund der Beanstandung darstellt.

 

Aufgrund der fachlichen Prüfung müssen wir Ihnen daher mitteilen, dass wir keine Gewährleistungsansprüche übernehmen können und bitten um Verständnis für unseren Standpunkt.

Einbeulungen bzw. Dellenbildung

Stellungnahme 2

 

Eine legere Polsterung in Anlehnung an die DIN 68871 bedeutet : „Weicher und legerer Polsteraufbau, bei der eine modellbedingte oder gestalterisch bedingte Wellenbildung der Bezüge warentypisch ist“.

 

Auch geben wir zu bedenken, dass eine Wohnlandschaft nicht nur aus einer Tierhaut besteht. Es können bis zu 7 verschiedene Tierhäute bei einer Wohnlandschaft verarbeitet werden. Dies wiederum bedeutet, dass unterschiedliche Dicken der Häute die Ware prägen und somit verschiedenen Erscheinungsbilder des Leders entstehen.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass in der Vergangenheit keinerlei Mängelbeseitigungen vorgenommen worden sind, da im Sinne von § 437 BGB kein Sachmangel vorlag, sondern eine normale warentypische Wellenbildung.

 

An den Vorder- und Seitenkanten der Relaxliege sind leichte Stufungen innerhalb der Polsterungen erfühlbar. Diese Stufungen erklären sich durch den Aufbau der Unterpolsterung und bedingt durch die elektrische Funktion. Die Stufungen haben weder einen optischen Einfluss noch einen negativen Einfluss auf die Nutzung. Die Vorder- und Seitenkanten sind unter dem Aspekt der industriellen Serienfertigung gleichmäßig gepolstert. Lediglich an der Fußkante und an dem zusätzlichen Kissen ist die Polsterung etwas weicher. Hier sind wir gerne bereit, diese beiden Bereiche im Werk der Firma des Herstellers etwas nachzupolstern.

 

Ein Mangel an der Relaxliege konnte nicht festgestellt werden. Wir möchten auch betonen, dass wir uns in der industriellen Möbelfertigung befinden und Toleranzwerte zwingend notwendig sind, um die einwandfreie Produktion industriell gefertigter Möbel zu gewährleisten.

 

Wenn Sie mit unserem Vorschlag einverstanden sind, bitten wir Sie zwecks Abholung der Relaxliege und der Terminabstimmung sich mit unserer Disposition unter der Rufnummer 0123456789 in Verbindung zu setzten.

 

Aufgrund des Sachverhaltes bitten wir um Verständnis für unseren Standpunkt.

Funktionalität oder Benutzbarkeit des Polstermöbel

Stellungnahme 3:

 

Eine weitere Voraussetzung für den angeblichen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440;323;326 Abs. 5; 346 ff. BGB wäre, dass die streitgegenständliche Polstergarnitur zum Zeitpunkt der – nicht existenten und daher nicht datierbaren – Rücktrittserklärung noch mindestens einen erheblichen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB hinsichtlich ihrer Funktionalität oder Benutzbarkeit gehabt hätte. Dies war aufgrund vollständiger Mängelbeseitigung oder ursprünglichen Nichtvorliegens von Mängeln nicht der Fall und wird daher von der Beklagten bestritten. Die streitgegenständliche Wohnlandschaft entsprach zum Zeitpunkt der – nicht existenten und daher nicht datierbaren – Rücktrittserklärung den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68 871, weshalb bei einem unterstellten Rücktritt kein Rücktrittsgrund gem. Der §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB gegeben wäre.

 

Der angebliche Mangel der Wellenbildung ist kein Mangel gem. 434 Abs. 1 BGB, sondern eine waren- und gebrauchstypische Erscheinung. Sofern die Höhe der einzelnen Welle bei einer bestimmten Sitz- oder Rückenbreite eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, z.B. bei einer Sitz- oder Rückenbreite von 70 Zentimeter die Höhe von 2 Zentimetern nicht überschreitet, ist sie eine waren- und gebrauchstypische Erscheinung und kein Mangel. Dies ergibt sich auch aus einem in anderer Sache eingeholten Sachverständigengutachten und dort insbsondere aus deren Ausführungen. Dass es sich dort um andere Ledermöbel handelte, spielt keine Rolle, denn die angeblichen Mangelproblematik ist immer gleich. Das Leder muss sich dehnen können, da es ansonsten reißt. Und die logische Folge der Lederdehnung ist die Wellenbildung. Eine ganz normale und physikalisch feststehende, waren- und gebrauchstypische unvermeidbare Erscheinung.

 

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