Diverse Schadensansprüche ablehnen

Stellungnahme 1

 

Nach Rücksparche mit unserem Verkauf können wir den von Ihnen geschilderten Sachverhalt absolut nicht nachvollziehen.

 

Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit stellt an der Küche keinen Schaden dar, denn von einem Verlust eines Gebrauchsvorteils kann nur gesprochen werden, wenn die Sache bereits existiert und dem Nutzungsberechtigten vorenthalten wird. Denn eine Küche wird erst durch ihre Montage zu einer nutzbaren Sache. Erst nach einer fertigen Montage der Küche ist die vertraglich geschuldete Sache hergestellt und eine Nutzung der Küche möglich.

 

Weiterhin erkennen wir keine verspätete Montage. Die Küche wurde am 16.01.2018, sprich in der Kalenderwoche 03/2018 montiert. Als Anlage fügen wir Ihnen die Auftragsbestätigung - in der eindeutig der Liefertermin 03/2018 festgehalten worden ist und Ihre Mandantin diese schriftlich bestätigt hat – zu.

 

Auch erkennen Sie in der Anlage (gelb markiert), dass die richtigen Geräte geliefert worden sind.

 

Zur weiteren Aufklärung des Restrechnungsbetrages in Höhe von 1.681,28 Euro, legen wir Ihnen als Anlage unser Schreiben vom 06.02.2018 vor.

 

Ihre Forderung bzw. Minderungsanspruch, können wir aufgrund der Sachlage und aus rechtlichen Gründen nicht zustimmen.

 

Wir bitten Ihre Mandantin den Restrechnungsbetrag in Höhe von 1.681,28 Euro auf folgendes Konto ????? bis zum 19.02.2018 zu überweisen.

 

Stellungnahme 2

 

Auch wir möchten unsere Verwunderung zum Ausdruck bringen und den richtigen Sachverhalt nochmals vortragen.

 

In der Anlage 1 haben wir mit Ihrer Mandantin schriftlich vereinbart, dass die Lieferung der Küche ca. 8-10 Wochen nach dem Aufmaß erfolgt. Somit ist kaufvertraglich kein genau bestimmbares Lieferdatum vereinbart worden, sondern ein voraussichtliches etwaiges Lieferdatum. Das Aufmaß erfolgte am 23.10.2018.

 

Demzufolge hätte die Küche - sofern man die cirka Angabe ignorieren würde - in der Kalenderwoche 1 / 2019 geliefert werden müssen. Letztendlich wurde Sie Anfang der Kalenderwoche 3, sprich am Dienstag den 16.01.2019, also knapp über eine Woche später geliefert. Somit ist aufgrund der vorstehenden Darlegungen kein Lieferverzug eingetreten, sondern das voraussichtliche etwaige Lieferdatum ist unsererseits eingehalten worden.

 

Ein Lieferverzug ist auch aufgrund § 5 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingetreten, da in der Bestellung und den Auftragsbestätigungen angegebene Liefertermine oder Fristen unverbindliche Angaben sind. Selbst für den Fall, dass eine verbindliche Lieferfrist ausdrücklich vereinbart worden wäre, was aber nicht der Fall war, hätte gem. § 5 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine angemessene Nachfrist gesetzt werden müssen, welche aber nicht gesetzt wurde und wir deshalb auch für diesen Fall nicht in Lieferverzug geraten sind.

 

Wir berufen uns hier gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 441 BGB, dass es hierfür zunächst erforderlich war, uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen und Ihre Mandantin erst anschließend, wenn diese Frist fruchtlos verstrichen oder die Nacherfüllung unmöglich bzw. von uns verweigert worden wäre, den Kaufpreis mindern kann.

 

Ebenso sind wir der Meinung, dass Gewährleistungsansprüche erst immer dann bestehen, wenn die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelhaft war. Gem. § 446 BGB ist das der Zeitpunkt, in dem die Kaufsache vom Verkäufer an den Käufer übergeben wird. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ein Käufer sich dann noch nicht auf etwaige Gewährleistungsrechte berufen kann, weil ihm die Kaufsache noch gar nicht übergeben worden ist. Vor Übergabe kann er sich nur auf die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts bei Leistungsstörungen berufen, die jedoch ein Minderungsrecht nicht vorsehen.

 

Überdies stellt der Bundesgerichtshof zutreffend fest:

 

„Nicht anerkannt hat der BGH einen Vermögensschaden in den Fällen, in denen eine Sache erst noch hergestellt werden muss, wie beispielsweise die verspätete Herstellung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung (vgl. die Zusammenstellung in BGHZ 101, 330 ff). Danach stellt hier der Verlust der Nutzungsmöglichkeit an der Küche keinen Vermögensschaden dar, denn von einem Verlust eines Gebrauchsvorteils kann nur gesprochen werden, wenn die Sache bereits existiert, den Nutzungsberechtigten aber vorenthalten wird. An einer noch nicht existierenden Sache ist ein Gebrauch nicht möglich und folglich ein Gebrauchsvorteil auch vermögensmäßig noch nicht vorhanden. Bei der Lieferung und Montage einer Küche ist die Sachlage der Errichtung eines Eigenheims vergleichbar. Auch die Küche wird erst durch ihre Montage zu einer nutzbaren Sache. Die nicht aufgestellten Möbel und unangeschlossenen Elektrogeräte sind nicht nutzbar. Erst nach einer fertigen Montage der Küche ist das vertragliche geschuldete Werk hergestellt und eine Nutzung der Küche möglich. Da vor diesem Zeitpunkt die Küche nicht als gebrauchstaugliche Sache existiert, ist dem Kunden durch die verspätete Fertigstellung der Küche kein Nutzungsvorteil entgangen.“

 

Insoweit kann ein Schaden Ihrer Mandantin nicht festgestellt werden.

 

Somit besteht aus rechtlichen Gründen kein Anspruch Ihrer Mandantin auf eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 681,28 Euro.

 

Stellungnahme 3

 

Nach den gesetzlichen Vorschriften besteht eine Schadenersatzpflicht grundsätzlich nur bei nachgewiesenem Verschulden. Nur durch die subjektive Vermutung Ihrer Mandantschaft steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Beschädigung des Tisches durch den Lieferanten verursacht worden ist. Somit trägt Ihre Mandantschaft die Darlegungs- und Beweislast für eine Eigentumsverletzung.

 

Eine Schadensersatzpflicht besteht grundsätzlich nur bei einem nachgewiesenem Verschulden. Nach Rücksprache mit unserem beauftragten Montageteam haben sich ausreichende Anhaltspunkte für ein Verschulden nicht ergeben. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz kann deshalb nicht anerkannt werden.

 

Wir bitten um Verständnis, dass eine Zahlung aus o.g. Gründen nicht erfolgen kann.

 

Aufgrund des Sachverhaltes können wir keine Ansprüche aus den §§ 434; 437 BGB oder andere Schadensersatzansprüche erkennen und somit ist der weitergehende Einbehalt des Kaufpreisrestes in Höhe von 560,00 Euro unberechtigt.

 

Stellungnahme 4

 

Ihre Beanstandung bezüglich der Edelstahlspüle bzw. der Kondenswasserbildung haben wir noch einmal sehr gründlich geprüft, da uns bewusst ist, dass wir Ihnen mit unserem letzten Schreiben nicht die Antwort geben konnten, die Sie erwartet haben.

 

Auch wenn wir Ihnen heute gerne eine andere Auskunft geben würden, müssen wir Ihnen ein weiteres Mal mitteilen, dass wir an unserem Standpunkt auch weiterhin festhalten und uns nicht in der Pflicht sehen einen Ihrer beiden Forderungen zuzustimmen.

 

Wir halten aber weiterhin an unser kulantes Angebot aus unserem Schreiben vom ….. aufrecht.

 

Wir hoffen, dass Sie trotz Ihrer Enttäuschung, Verständnis für unseren Standpunkt aufbringen können und verbleiben

 

Stellungnahme 5

 

Anliegend reichen wir Ihre Kostenrechnung zu unserer Entlastung zurück, da wir nicht verpflichtet sind, diese zu begleichen. Vielmehr ist Ihr Auftraggeber als Ihr Vertragspartner verpflichtet, Ihre Kostenrechnung zu begleichen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten Ihres Auftraggebers würde nur dann bestehen, wenn wir uns zum Zeitpunkt Ihrer Beauftragung mit unserer Leistungspflicht im Verzug gemäß der §§ 280 Abs. 2; 286 Abs. 1, 2 BGB befunden hätten (Verzugsschadensersatz).

 

 

Wir haben uns aber zu keinem Zeitpunkt im Verzug befunden, da wir einerseits von Ihrem Auftraggeber nicht in Verzug gesetzt worden sind, bevor Ihr Auftraggeber Sie beauftragt hat. Andererseits sind wir jederzeit unserer Leistungspflicht nachgekommen. Unsere Einigung erfolgte bekanntlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Nachgabe im Recht rein aus Kulanz und nicht, weil wir unserer Leistungspflicht vertretbar nicht nachgekommen wären. Somit liegt die für einen Verzug notwendige Voraussetzung des § 286 Abs. 4 BGB nicht vor.

 

Wir betrachten die Angelegenheit hiermit als erledigt.

 

Stellungnahme 6

 

Das die Küche nach Einbau angeblich nicht genutzt werden konnte, rechtfertigt ebenfalls keine Kaufpreisminderung. Wie wir zutreffend feststellen, fehlt diesbezüglich zumindest eine Fristsetzung gem. § 323 Abs. 1 BGB. Die Küche war jederzeit funktional nutzbar. Selbst dann, wenn die Küche funktional nicht nutzbar gewesen sein sollte, würde dies nicht zu einem wie auch immer gearteten Anspruch des Kunden führen. Denn eine Nutzungsausfallentschädigung für Küchen gibt es nicht und ein Schaden des Kunden ist nicht entstanden.

 

Die streitgegenständliche Küche wurde am 26.02.2018 geliefert und damit an den Beklagten übergeben. Danach wurden dann bis zum 06.12.2018 noch einige kleinere Beanstandungen des Beklagten erledigt, wobei sich der Zeitraum durch Urlaub, fehlende Rückmeldungen etc. des Beklagten erklärt. Die streitgegenständliche Küche entsprach dann aber spätestens am 06.12.2018 den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien der deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68871 sowie der DIN EN 14749 und war damit mangelfrei. Daher hat der Beklagte keine vermeintlichen Ansprüche aus § 437 Nr. 2 BGB (Minderung) und/oder § 437 Nr. BGB (Schadensersatz). Denn eine maßgebliche Voraussetzung hierfür wäre es, dass die streitgegenständliche Küche zumindest einen wesentlichen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB bei ihrer Funktionalität und/oder der Benutzbarkeit gehabt hätte, was aber eben nicht der Fall war.

 

Es steht dem Kläger keine Nutzungsausfallentschädigung zu. Es ist kaufvertraglich kein genau bestimmbares Lieferdatum vereinbart worden, sondern ein voraussichtliches etwaiges Lieferdatum. Im Kaufvertrag vom 17.02.2018 wurde unter vereinbarter Liefertermin eingetragen „ca. 12 Wochen“. Dies bedeutet, dass die Lieferung voraussichtlich etwa nach zwölf Wochen nach dem 17.02.2018 erfolgen sollte. Der 29.04.2018 ist damit zur Einhaltung des Lieferdatums ausreichend. Die Auftragsbestätigung vom 29.02.2018 ist rechtlich irrelevant, da der Kläger ein Verbraucher gem. § 13 BGB ist und kein Unternehmer gem. § 14 BGB. Konstitutive oder deklaratorische Wirkung hat eine Auftragsbestätigung im Rechtsverkehr jedoch nur in dem Rechtsverkehr zwischen Unternehmer gem. § 14 BGB. Im Rechtsverkehr unter Beteiligung eines Verbrauchers gem. § 13 BGB ist eine Auftragsbestätigung rechtlich irrelevant, und zwar in jeder Hinsicht. Demnach ist festzuhalten, dass die Küche tatsächlich von Beginn an jederzeit voll funktionsfähig war. Insbesondere die wesentlichen Bestandteile der Küche Spüle, Spülmaschine, Herd, Ofen, Mikrowelle, Kühlschrank und Dunstabzugshaube. Die Küche war zu keinem Zeitpunkt in ihrer vollen Funktionsfähigkeit eingeschränkt.

 

Stellungnahme 7

 

Diese Mängelanzeige wurde wegen fehlendem Gewährleistungsanspruch abgelehnt, da die beanstandeten Funktionsmaße keinen berechtigten Sachmangel, sondern eine warentypische Eigenschaft darstellen. Bei Warenausgangskontrolle der Ersatzlieferung wurde sicher gestellt, dass der Serienstandard, in Bezug auf Qualität und Ausführung allen Anforderungen der Serienmöbelindustrie (RAL-GZ-430) gerecht wird.

 

Im fachgerechten Montagezustand sind alle Fronten auf die zulässige Toleranz (DIN 68890 Konstruktionsfugen gleicher Breite dürfen von der vorhergesehenen Breite +/- 30%, höchstens bis 2mm, abweichen) einjustiert, um die Funktion, Gebrauchstauglichkeit und Lebensdauer unter Berücksichtigung der modell- und materialbedingten Beschaffenheit dauerhaft zu gewährleisten.

 

Fachgerechte Lieferung und bauwerkbedingte Anpassung vorausgesetzt, besteht selbstverständlich auch für unseren Kunden die Möglichkeit, strittige Sachverhalte außergerichtlich, durch Beweissicherung eines öffentlich vereidigten Sachverständigen der IHK, für industriell gefertigte Möbel zu klären. Diese sind verpflichtet, ein unparteiisches Gutachten abzugeben, damit eine fachlich neutrale und abschließend rechtsverbindliche Beurteilung gewährleistet ist. Die Kostenübernahme dieser Aufwendungen fällt allerdings in den Erfüllungsbereich der unterlegenen Partei.

 

Bezugnehmend auf den bisherigen Schriftverkehr, geben wir Ihnen die zwei nachfolgenden Termine bekannt, zu denen der Werkskundendienst die angeblichen Beanstandungen an Ihren Elektrogeräten beheben wird, soweit solche tatsächlich vorhanden sind: Montag ….oder Dienstag….Sie sind verpflichtet, einen dieser Nachbesserungstermine zu ermöglichen, da diesbezüglich gem. § 651 BGB i.V.m. § 642 BGB eine Mitwirkungspflicht Ihrerseits besteht.

 

Sollten Sie diese angeblich notwendige Nachbesserung erneut und wiederholt nicht ermöglichen, haben Sie keine angeblichen Ansprüche aus den §§ 434; 437 BGB oder andere vermeintliche Ansprüche mehr. Daher wäre dann die weitergehende Nichtzahlung des Kaufpreises aufgrund § 433 Abs. 2 BGB unberechtigt.

 

Aus dem Grunde, dass wir die angeblichen Mängel weder ausreichend besichtigen noch ausreichend überprüfen konnten, bestreiten wir das tatsächliche Vorhandensein der im Schriftsatz des Kunden vom …. aufgezählten angeblichen Mängel mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO.

 

Stellungnahme 8

 

Gerne möchten wir nach gründlicher Prüfung des Sachverhaltes wie folgt Stellung nehmen :

 

Vorab möchten wir richtig stellen, dass unsere Monteure die Küchenmontage am 31.07.2018 nicht abgelehnt haben. Die Monteure haben lediglich konstruktive Vorschläge Ihrer Mandantschaft unterbreitet wie die Montage vorzunehmen ist ( Zeugen : Monteure ). Die Montage der Küche wurde durch Ihre Mandantschaft verweigert. Hieraus sind uns nicht unerhebliche Kosten entstanden. Die Küche hätte nach den Richtlinien der Deutschen Möbelgütesicherung am 31.07.2012 einwandfrei montiert werden können.

 

Aber letztendlich kommt es darauf auch nicht an, da wir uns immer noch im Erfüllungsbereich befanden. Ihre Argumentation und die Beschreibung des Paragraphen 437 setzt erst einmal voraus, dass nach § 434 ein Mangel vorhanden sein muss.

 

Der Mangel muss bei Übergabe der Küche vorhanden gewesen sein. Hier lag aber kein Mangel vor, dass heißt, die rechtlichen Voraussetzungen, eine Minderung oder einen Schadensersatz zu verlangen sind nicht gegeben. Wir befinden uns erst im Gewährleistungsrecht wenn die Ware übergeben worden ist.

 

Es ist nicht ungewöhnlich, dass bei derartigen Küchenmontagen aufgrund von baulichen Begebenheiten ( In unserem Fall eine schiefe Wand ) Anpassungsarbeiten ggf. Nacharbeiten vorzunehmen sind. Arbeitsplatten können durch Fräsarbeiten und Korpen durch einen Überstand an schiefe Wände angepasst werden. Dies erlaubt auch die DIN EN 1116 die die Koordinierungsmasse für Küchemöbel festlegt.

 

Wir haben zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass die Wand verputzt werden muss. Dies haben wir auch schriftlich mit unserem Schreiben vom 07.08.2018 Ihrer Mandantschaft mitgeteilt. Wenn sich Ihre Mandantschaft für eine andere Lösung entschieden hat, indem er seine Wand neu verputzen lässt, muss er auch dafür die Kosten tragen.

 

Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage bitten wir den Restrechnungsbetrag in Höhe von 2013,85,- Euro bis zum 28.09.2018 anzuweisen.

 

Verschmutzte/beschädigte Tapete

 

Eine Schadensersatzforderung in Höhe von 1.200,- Euro ist nicht rechtens und können wir auch nicht zustimmen.

 

Ein Schadensersatz ist nur in dem Umfang zu leisten, um den Zustand herzustellen, der vor dem Schaden gegeben war. Es sind also nur diejenigen Kosten zu ersetzen, die zweckmäßig und angemessen sind, auch wenn eine optische Abweichung verbleibt (BGHZ 54 S. 85; BGHZ 111, S. 168,178 oder vgl. Hamm NJW-RR 1995, S.17).

 

Nach Rücksprache mit unserem Meisterbetrieb wäre eine Handwerker - Stunde anzusetzen. Alternativ wären wir auch bereit - sofern die Verschmutzung / Beschädigung nicht beseitigt werden müsste – Ihnen einen Warengutschein in Höhe von 150,- Euro anzubieten.

 

Stellungnahme 9

 

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf o. g. Kaufvertrag.

 

Ihr Anliegen bezüglich der Erstattung der Liefer- und Montagekosten in Höhe von 1.258,20 Euro haben wir nochmals gründlich geprüft, da uns bewusst ist, dass wir Ihnen mit unseren Telefonaten nicht die Antwort geben konnten, die Sie erwartet haben.

 

Nach erneuter Rücksprache mit der Geschäftsleitung, müssen wir an unserem Standpunkt auch weiterhin festhalten. Einer Kostenübernahme in Höhe von

 

1.258,20 Euro können wir nicht zustimmen.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass wir vertraglich die Liefer- und Montagekosten mit 488,00 Euro beziffert und vereinbart haben.

 

Es ist richtig, dass die Geschäftsleitung bzw. der Unterzeichner mit Ihnen, aufgrund der nicht zu 100% erfüllten Lieferung und Montage, einen zu erstattenden Betrag in Höhe von 560,00 Euro aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vereinbart hat.

 

Auch nach Rücksprache mit unserer Kundendienstsachbearbeiterin wurde lediglich nach der Rechnung in Höhe von 560,00 Euro nachgefragt.

 

Aufgrund der Sachlage, mit Hinblick des Aspektes, dass wir vertraglich die Liefer- und Montagekosten mit 488,00 Euro schulden und einen Großteil der vereinbarten Lieferung erfüllt haben, können wir keine Argumente finden, um Ihnen einen Betrag in Höhe von 1.258,20 Euro zu erstatten.

 

Wir bitten Sie, uns Ihre Kontodaten mitzuteilen, um Ihnen den Betrag in Höhe von 560,00 Euro überweisen zu können.

 

Wir hoffen, dass Sie trotz dieser Entscheidung Verständnis für unseren Standpunkt aufbringen können und verbleiben.

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