Die Nachbesserung

Stellungnahme 1

 

Wir haben Ihnen im Zuge der gesetzlichen Gewährleistung angeboten, das beanstandete Garderobenprogramm mit den nötigen Ersatzteilen am 29.04.2018 fertig zu stellen. Somit hätten wir für die Abhilfe der Beanstandung gesorgt. Die Nachbesserung wurde Ihrerseits abgelehnt.

 

Zum wiederholten Male wurde die schriftlich vereinbarte Leistung von Ihrer Mandantschaft am ….. nicht angenommen und somit die angebotene Nachbesserung aus nicht nachvollziehbaren Gründen ein weiteres Mal verweigert.

 

An dieser Stelle möchten wir erwähnen, dass die Qualität der Ware durch die fachmännisch durchgeführte Nachbesserung nicht gemindert wird und eine solche Bearbeitung nach den Richtlinien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 zulässig ist. Ein Austausch der Ware steht in diesem Fall in keinem Verhältnis des Schadensbildes und rechtfertigt diesen nicht.

 

Das Möbelhaus Mustermann ist aber nochmals aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, die Nachbesserungsbereitschaft letztmalig anzubieten und bitten Sie, sich mit unserer Tourenplanung bis zum 13.05.2018 unter der Rufnummer 0123456789 in Verbindung zu setzen, um einen Termin für die Nachbesserung abzustimmen.

 

Stellungnahme 2

 

Die gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung haben Sie fruchtlos verstreichen lassen. Aufgrund dessen, dass Sie sich mit der Ermöglichung der angeblichen notwendigen Nachbesserung in Verzug befinden, sind die Ansprüche aus den §§ 434; 437 BGB erloschen.

 

Durch die Nichtabnahme der Leistungen sind die Voraussetzungen der §§ 162, 242 BGB gegeben. Selbst wenn Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hätte, wäre dieses jetzt mit der Nichtabnahme der Nachbesserungsarbeiten erloschen. Somit ist die Angelegenheit juristisch so zu behandeln, als wenn die Nachbesserungsarbeiten durchgeführt worden wären.

 

Vor diesem Hintergrund haben wir Sie aufzufordern den noch ausstehenden Restsaldo in Höhe von 550,40,- Euro umgehend, spätestens jedoch bis zum 31.05.2018 nach hierher auszugleichen.

 

Stellungnahme 3

 

Es ist durch diese ernsthafte wiederholte Verweigerung der Abnahme der Leistung, eine endgültige Leistungsverweigerung eingetreten, mit der Folge des Annahmeverzuges. Jedes Nachbesserungsbemühen und jede Nachbesserung unserseits hat Ihre Mandantschaft selbst frühzeitig abgelehnt. Hierdurch ist der Verlust des Gewährleistungsanspruches entstanden.

 

Wir bitten um Verständnis, dass unsere Kulanz aus nachvollziehbaren Gründen endgültig erschöpft ist.

 

Vor diesem Hintergrund haben wir Ihre Mandantschaft aufzufordern den Restrechnungsbetrag in Höhe von 500,- Euro bis zum 16.11.2018 zu überweisen.

 

Stellungnahme 4

 

Um den Sachverhalt nicht unnötig zu wiederholen, verweisen wir auf unsere Schreiben vom 20.04.16, 04.05.16, 11.05.16 und 23.05.16 an Ihre Mandantschaft. Die Endverbraucher freundliche Stiftung Warentest und diverse Gerichtsurteile bestätigen und kräftigen unsere Stellungnahmen. Lässt der Käufer die Nachbesserung nicht zu, so verliert er sämtliche Gewährleistungsrechte.

 

Um nochmals eine gütliche einvernehmliche Lösung zu finden sind wir ein letztes mal bereit unsere Nachbesserung anzubieten:

 

Datum Termin 1

 

oder Datum Termin 2

 

Ihre Mandantschaft ist verpflichtet, einen dieser beiden Nachbesserungstermine zu ermöglichen, da diesbezüglich gem. § 651 BGB i.V.m. § 642 BGB eine Mitwirkungspflicht Ihrer Mandantschaft besteht.

 

Sollte Ihre Mandantschaft die Nachbesserung erneut und wiederholt nicht ermöglichen, hat sie keine angeblichen Ansprüche aus den §§ 434; 437 BGB oder andere vermeintliche Ansprüche. Daher wäre dann die weitgehende Nichtzahlung des Restkaufpreises in Höhe von 550,40 Euro aufgrund § 433 Abs. 2 BGB unberechtigt.

 

Stellungnahme 5

 

Es gab nicht sechs Nachbesserungsversuche, sondern drei Nachbesserungsversuche, die jeweils als erster Nachbesserungsversuch zu werten sind, da der Beklagte jeweils einen anderen angeblichen Mangel rügte. Ein Nachbesserungsversuch bezieht sich immer auf einen gerügten angeblichen Mangel. Eine Summenbildung verbietet sich daher.

 

Eine Nachbesserung seitens der Firma Mustermann wurde nie abgelehnt, sondern ganz im Gegenteil, unsere sofortige Hilfe wurde umgehend angeboten. Die Kosten, die mit der Nachbesserung verbunden waren, haben wir anstandslos übernommen und gezahlt.

 

Wir weisen daraufhin, dass durch die Verweigerung der Nachbesserung eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung eingetreten ist, mit der Folge des Annahmeverzuges. Jedes Nachbesserungsbemühen und jede Nachbesserung unserseits hat somit Ihre Mandantschaft selbst frühzeitig abgelehnt.

 

Wir sind aber nochmals aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, unsere Nachbesserungsbereitschaft letztmalig anzubieten.

 

Die Abholung des Sessels wird am ....... bei Ihrer Mandantschaft vor Ort erfolgen. Wir bitten Sie Ihre Mandandschaft über den Abholungstermin zu informieren.

 

Stellungnahme 6

 

Wir bitten zu berücksichtigen, dass es durch die Verweigerung seitens Ihrer Mandantschaft, der bestellte Bezug vom Hersteller anderweitig verwendet wurde und dieser erst wieder mit einer entsprechenden Lieferzeit bestellt werden muss.

 

Bei Anlieferung der 6 Stühle am 16.03.2018 hat Ihre Mandantschaft unsere sach- und fachgerechte Nachbesserung grundlos abgelehnt. Demnach hat Ihre Mandantschaft keine angeblichen Ansprüche aus den §§ 434; 437 BGB mehr gegen uns, da kein Sachmangel gem. § 434 BGB mehr gegeben ist.

 

Soweit Mängel vorhanden sind, haben wir auf Aufforderung Ihrer Mandantschaft hin die Beseitigung derselben angeboten. Die Parteien hatten für den 16.03.2018 einen Nachbesserungstermin (Anlieferung von 6 Stühlen) vereinbart, der seitens Ihrer Mandantschaft verweigert wurde. Die angebotenen Leistungen wurden seitens des Hr. Mustermann nicht angenommen. Vor diesem Hintergrund befindet sich Ihr Mandant in Annahmeverzug.

 

Aufgrund des Annahmeverzuges liegen die Voraussetzungen des Rücktritts gem. §§ 437, 440, 323 BGB nicht vor.

 

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur dann einzusetzen, wenn die Ware weder zu reparieren, noch im Rahmen einer Ersatzlieferung zu ersetzen ist. Die Leistung muss also unmöglich sein. Ansonsten hat der Verkäufer nach § 439 BGB das Recht auf Beseitigung des Mangels. Weiterhin liegen auch keine vier Nachbesserungsversuch vor.

 

Stellungnahme 7

 

Bei dem ersten Besuch unseres Kundendiensttechnikers am 14.03.2018 handelte es sich nicht um einen Nachbesserungsversuch oder gar um eine Nachbesserung, sondern schlicht und ergreifend um eine Begutachtung, allenfalls um ein Sauberputzen der Tischplatte. Ob es sich am 14.03.2018 bei der Tischplatte aufgrund der leichten Farbänderungen überhaupt um einen Mangel im Rechtssinne handelt, bleibt vorerst dahingestellt.

 

Von unserem Kundendiensttechniker wurde daher auch zu keinem Zeitpunkt ein Mangel anerkannt, auch ist dieser nicht befugt eine Entscheidung zu treffen, dass Ihre Mandantschaft ein neues Sofa erhält. Es wurde von unserer Seite zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass es sich um einen Mangelbeseitigungsversuch gehandelt hat.

 

Hier handelt es sich nicht um ein Nachbesserungsversuch im Rechtssinne, sondern schlicht und ergreifend um ein Sauberputzen des Stoffes. Es liegt allenfalls eine optische Beeinträchtigung vor, die den Gebrauch und die Funktionalität nicht im geringsten einschränkt.

 

Stellungnahme 8

 

Das wir zu Schadensersatz, aufgrund der Nichtnutzbarkeit der Garage und Reinigung der Wäsche verpflichtet sind, können wir nicht nachvollziehen und auch nicht zustimmen.

 

Die Nachbesserung seitens des Möbelhauses Mustermann wurde zu keinem Zeitpunkt abgelehnt oder verweigert, sondern ganz im Gegenteil, unsere Hilfe wurde umgehend angeboten. Die Kosten, die mit der Nachbesserung verbunden waren, haben wir anstandslos übernommen und gezahlt.

 

Weiterhin wurden alle gerügten Beanstandungen beseitigt und demzufolge der Kaufvertrag vom 28.01.2018 ordnungsgemäß erfüllt. Deshalb sind die Ansprüche schon aus rechtlichen Gründen nicht gegeben.

 

Auch konnte das Schlafzimmer als solches „zum Schlafen“ von Anfang an genutzt werden. Somit sind demgemäß andere vermeintliche Schadensersatzansprüche Ihrer Mandantschaft ebenfalls nicht gegeben.

 

Folglich ist der Einbehalt des Kaufpreisrestes in Höhe von 1.500,- Euro unberechtigt.

 

Stellungnahme 9

 

Wir möchten festhalten, dass wir die entsprechenden Leistungen angeboten haben, um Ihnen die Ersatzlieferung in einem einwandfreien Zustand anzuliefern. Allerdings wurde der Termin 10.07.2018 zur Nachbesserung von Ihnen ohne Angaben von Gründen abgelehnt.

 

Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass durch die Verweigerung der Abnahme der Ersatzlieferung und der Rücktrittserklärung eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung eingetreten ist, mit der Folge des Annahmeverzuges. Durch diese frühzeitige Ablehnung, ist der Verlust des Gewährleistungsanspruches eingetreten.

 

Wir sind aber nochmals aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, unsere Nachbesserungsbereitschaft mit der Ersatzlieferung am 04.08.20148(12:00 – 17:00Uhr) anzubieten.

 

Nach fruchtlosem Verstreichen des o.g. Termins müssen wir davon ausgehen, dass die angebotene Nachbesserung endgültig abgelehnt und weiterhin verweigert wird.

 

Stellungnahme 10

 

Zunächst einmal sind wir ein wenig irritiert, da die bisherige Korrespondenz über die Anwaltskanzlei Mustermann lief.

 

Sofern Mängel vorhanden sind (Beanstandet wurde eine Geruchsbildung), haben wir angeboten die Geruchsbildung bzw. das Boxspringbett bei uns im Hause zu überprüfen ggf. zu überarbeiten. Wir haben uns mit Ihrer Mandantschaft dahin geeinigt, dass das Boxspringbett am 20.10.2018 bei ihr abgeholt wird. Der Termin wurde seitens Ihrer Mandantschaft nicht eingehalten. Die angebotenen Leistungen wurden seitens Ihres Mandanten nicht angenommen. Jedes Nachbesserungsbemühen und jede Nachbesserung unsererseits wurde frühzeitig abgelehnt. Vor diesem Hintergrund befindet sich Ihr Mandant in Annahmeverzug.

 

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen, und der Verkäufer nicht verpflichtet ist, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 11 und können aufgrund des Sachverhaltes vor Prüfung der Ware keine Neulieferung vornehmen.

 

Über Sie wird Ihr Mandant aufgefordert, uns bis zum 13.10.2018 zu erklären, ob er unserer angebotenen Überprüfung ggf. Nachbesserungsarbeiten annimmt und sich an die getroffene Nachbesserungsvereinbarung hält.

 

Wegen eines etwaigen Termins zwecks Abholung des Boxspringbettes zu uns ins Haus, mag er sich direkt mit unserer Tourenplanung unter der Rufnummer : 0123456789 in Verbindung setzen.

 

Sollten wir innerhalb der genannten Frist keine weitere Nachricht erhalten, müssen wir davon ausgehen, dass die angebotene Begutachtung ggf. Nachbesserung abgelehnt und von Ihrem Mandanten weiterhin verweigert wird.

 

Stellungnahme 11

 

Zunächst halten wir an unserem Schreiben vom 25.10.2018 fest.

 

Wir können uns den Eindruck nicht erwehren, dass Ihre Mandantschaft es immer wieder versucht, mit neuen unberechtigten Beanstandungen, dass nunmehr dritte Boxspringbett zu erzwingen.

 

Die letzte Beanstandung wurde uns am 12.07.2018 telefonisch durch Ihren Mandanten mitgeteilt. Ihr Mandant hat unserer Sachbearbeitung am 12.07.2018 mitgeteilt, dass das Boxspringbett am Topper abfärben würde. In dem Gespräch haben wir Ihrer Mandantschaft angeboten, dass Boxspringbett abzuholen und bei uns im Hause einer Qualitätssicherung zu unterziehen. Hiermit war Ihr Mandant einverstanden. Er würde sich nach seinem Urlaub melden, zwecks Terminabstimmung. Erst am 11.09.2018 meldete sich Ihr Mandant telefonisch bei unserer Sachbearbeitung und hat den Termin für den 20.10.18 zwecks Abholung des Bettes vereinbart und zusätzlich wurde noch eine Anlieferung eines Leihbettes für die Dauer der Überprüfung abgesprochen. Am 14.09.2018 hat sich Ihr Mandant wieder bei unserer Sachbearbeitung telefonisch gemeldet und nochmals den Termin für den 20.10.2018 bestätigt, aber in dem Gespräch mitgeteilt, dass er kein Leihbett mehr benötigt. Zu diesen Termin ist es bekannterweise nicht gekommen, da unsere Monteure Ihren Mandanten am 20.10.2018 vor Ort nicht angetroffen haben. Das heißt, wir haben die Beanstandung (Boxspringbett färbt ab) bisher nicht überprüfen ggf. nachbessern können.

 

Wir haben auf jede angebliche Beanstandung ordnungsgemäß reagiert und versucht, eventuell vorhandene Mängel festzustellen und zu überprüfen, um solche gegebenenfalls beseitigen zu können. Ihr Mandant verbat diesen Sichtungs- ,Prüfungs- und eventuellen erforderlichen Nachbesserungsversuch um festzustellen, ob der Abrieb überhaupt vom Stoff des Boxspringbettes erfolgt ist. Er verlangte jedes mal kategorisch ein neues Boxspringbett. Aus dem Grunde, dass wir weder ausreichend besichtigen noch ausreichend überprüfen konnten, bestreiten wir das tatsächliche Vorhandensein eines angeblichen Mangels. Eine angeblich notwendige Beseitigung von angeblichen Mängeln lässt Ihr Mandant nicht zu, wodurch sie – Vorhandensein von Mängeln einmal unterstellt – ihre gem. § 651 BGB i.V.m. § 642 BGB bestehende Mitwirkungspflicht verletzt.

 

Insoweit verweisen wir darauf, dass wir nach wie vor nachbesserungsbereit sind und ausdrücklich nochmals die Abholung des Boxspringbettes in unser Haus zur Überprüfung ggf. Nachbesserung anbieten.

 

Sollte Ihr Mandant die Nachbesserung erneut und wiederholt nicht ermöglichen, hat sie keine angeblichen Ansprüche aus den §§ 434; 437 BGB oder andere vermeintliche Ansprüche.

 

Stellungnahme 12

 

Eine Voraussetzung für den angeblichen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs.5; 346 ff BGB wäre, dass die streitgegenständische Anbauwand einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB hinsichtlich ihrer Funktionalität oder Benutzbarkeit hat. Dies ist zwar möglicherweise der Fall, jedoch liegen die möglicherweise auszutauschenden Ersatzteile zum Austausch im Lager der Beklagten bereit, und zwar ordnungsgemäß und mangelfrei. Der Kläger lässt den möglichen Austausch jedoch durch ihn vertretbar nicht zu. Seine Darlegungen zu angeblichen Mängeln der ordnungsgemäß und mangelfrei im Lager der Beklagten liegenden Austauschteile sind unsubstantiiert und daher nicht erwiderungsfähig. Nach dem Austausch der ordnungsgemäß und mangelfrei im Lager der Beklagten liegenden Austauschteile würde die Anbauwand den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL – GZ – 430 entsprechen und wäre somit mangelfrei. Der Kläger muss es nur zulassen. Er hat eine Mitwirkungspflicht.

 

Grundsätzlich entscheidet über die Art der Mängelbeseitigung der Händler. Dabei steht die Reparatur als wirtschaftlichste Lösung im Vordergrund.

 

Stellungnahme 13

 

Wir bedauern nach wie vor sehr, dass es zu einer Beanstandung an Ihren Möbeln gekommen ist und bitten die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen. Eine Rücknahme oder einen Komplettaustausch können wir Ihnen an dieser Stelle nicht bestätigen. Beide Vorgänge befinden sich zur Zeit in Klärung mit den Herstellern. Bezüglich der Wohnlandschaft können wir Ihnen aber bereits mitteilen, dass der Hersteller eine Werksinstandsetzung vornehmen wird. Eine Abholung kann wegen der Betriebsferien allerdings erst im neuen Jahr erfolgen. Einen konkreten Abholtermin teilen wir Ihnen noch mit. Für die Dauer der Instandsetzung können wir Ihnen gerne Leihware zur Verfügung stellen.

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen einer Nachbesserung die Wirtschaftlichkeit entscheidet, welche Maßnahme vorgenommen wird und nicht generell ein Austausch gefordert werden kann. An dieser Stelle möchten wir auch auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen.

 

Der kleine Ausbruch im Fugenbereich wurde fachmännisch mit dem von Gutachtern empfohlenen Natursteininstandsetzungsset von der Firma König nachgebessert und ist nach den richtlienien der DIN 18332 zulässig.

   

In Bezug auf Ihre Fristsetzung bitten wir um Verständnis, dass wir diese nicht akzeptieren können. Es handelt sich bei Ihren Möbeln um Ware, die im Kundenauftrag gefertigt und nicht in Massenfertigung hergestellt wird. Ein weiterer Faktor ist die Weihnachtszeit. Die Hersteller können wegen der anstehenden Betriebsferien nicht kurzfristig produzieren und liefern, sodass die Erledigung Ihrer Beanstandung etwas Zeit in Anspruch nehmen wird.

 

Zu der Beanstandung an Ihrem Medienelement werden wir uns wieder mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und verbleiben

 

 

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