Der Schwebetürenschrank

Stellungnahme 1

 

Auf die Beanstandung möchten wir unter der Berücksichtigung der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68890 (Technische Anforderungen und Prüf-/Messverfahren von Schwebetürenschränke) wie folgt Stellung nehmen:

 

Es ist richtig, dass eine gewisse Maßdifferenz an der Schiebetür vorhanden ist. Es darf auf einer Türenlänge von 200 cm eine Abweichung von 4 mm entstehen. Die Tür hat ein Längenmaß von 219.5 cm, dass heißt, der Toleranzwert beträgt 4,39 mm. Als unser Kundendiensttechniker am ..... vor Ort gewesen ist, wurde eine Abweichung von 3,8 mm festgestellt. Beim Ortstermin am 24.07.2018 wurde eine Abweichung von 3,2 mm festgestellt mit einer leicht erhöht gemessenen Luftfeuchtigkeit in Höhe von 59%. Die Abweichungen von 3,8 mm bzw. 3,2 mm sind nach den Richtlinien im Bereich der zulässigen Toleranz.

 

Nur bei intensiver und seitlicher Betrachtungsweise des Schwebetürenschrankes ist diese Maßdifferenz zu erkennen. Das Gesamtbild des Schwebetürenschrankes wird hierdurch nur unerheblich beeinträchtigt.

 

Zu Ihrer Information möchten wir darauf hinweisen, dass Holz ein Naturprodukt ist, Holz nimmt in feuchter Luft Wasser auf – es quillt, in trockener Luft gibt es Wasser ab - es schwindet. Das abwechselnde Quellen und Schwinden nennt man Arbeiten des Holzes. Nur nimmt das Holz die Feuchtigkeit schneller auf, als es diese wieder abgibt. Durch die besondere Art der Konstruktion kann das Möbelstück Schwankungen der Luftfeuchte und das damit verbundene Schwinden und Quellen mitmachen. Abweichungen über einen längeren Zeitraum der relativen Luftfeuchte von 45-55% können allein schon aus logischen Gründen zum Verzug bzw. zu stetigen Veränderungen des Holzes, und somit zu Maßdifferenzen führen.

 

Einen Rücktritt vom Kaufvertrag können wir aufgrund der Sachlage nicht zustimmen.

 

Da wir uns in der industriellen Serienfertigung befinden, unterliegen wir der RAL-GZ-430. Hierbei stehen sicherheitstechnische Anforderungen im Vordergrund. Somit ist uns auch kein Gerichtsurteil bekannt, dass aufgrund von Maßdifferenzen bei industriell- und seriengefertigten Möbel der Rücktritt vom Kaufvertrag zugestimmt wurde.

 

Stellungnahme 2

 

Die am 29.09.2018 aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eingebaute Schiebetür entspricht den Richtlinien im Bereich der zulässigen Toleranz.

 

Wir haben Verständnis für die subjektive emotionale Bewertung Ihrer Mandantschaft, dass sie die Schleifgeräusche der Staubbürste als störend empfindet. Aber einen Mangel im Rechtssinne stellen die Schleifgeräusche nicht dar.

 

Ausschlaggebend für einen berechtigten Sachmangel ist die Intensität der funktionellen Beeinträchtigung der Ware, die in diesem Fall nicht erkennbar ist.

 

Auch fehlt es an einer erheblichen Einschränkung der Tauglichkeit des Schwebetürenschrankes durch die im normalen Gebrauch kaum wahrzunehmenden Schleifgeräusche der Staubbürste.

 

Bei der Schiebetür handelt es sich um einen beweglichen Laufapparat der in einer Laufschiene „fährt“. Alleine schon aufgrund seiner Funktion bzw. baulichen Begebenheit werden mechanisch und physikalisch durch diese Art der Bewegung gewisse Geräusche produziert. Die leichten Schleifgeräusche durch die Staubbürste sind konstruktionsbedingt und nicht zu vermeiden. Das Laufverhalten entspricht den Richtlinien der Deutschen Möbelgütesicherung. Das Schleifverhalten und die Geräuschentwicklung ist unerheblich und somit nicht zu beanstanden.

 

Es ist uns kein Gerichtsurteil bekannt, dass aufgrund von Schleifgeräuschen einer Staubbürste der Rücktritt vom Kaufvertrag zugestimmt wurde.

 

Stellungnahme 3

 

Ein Mangel respektive eine berechtigte Beanstandung können wir nicht erkennen. Wir möchten wie folgt unter der Berücksichtigung der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68890 (Technische Anforderungen und Prüf-/Messverfahren von Schwebetürenschränke) auf die einzelnen Beanstandungspunkte eingehen und Ihnen Dokumente vorlegen die das Gegenteil beweisen:

 

Beanstandung Punkt 1

 

Die Innentiefe der Kommode.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Kommode keiner Maßanfertigung entspricht, sondern es sich um eine seriengefertigte Industrieware handelt. Laut Sachverständigenrates beim BVDM (Bundesverband des Deutschen Möbel-, Küchen- und Einrichtungsfachhandel e.V.) sind industrielle Fertigungstoleranzen handelsüblich und nicht zu vermeiden. Somit können Längen, Höhen - und Breitenmaße immer variieren. Besonders möchten wir betonen, dass eine Innentiefe von 40 cm vertraglich nicht geschuldet wird.

 

Beanstandung Punkt 2

 

Die Dämpfer fehlen.

 

Die Dämpfer wurden nachträglich am 18.09.2018 montiert.

 

Beanstandung Punkt 3

 

Es war kein Schwebetürenschrank gewollt. Bei geschlossenen Schranktüren verbleibt eine Lücke.

 

Nach Rücksprache mit unserer Verkaufsberaterin Frau Schirmer sowie nach Durchsicht der Vertragsunterlagen, wurde ein Schwebetürenschrank vertraglich geschuldet. Auch bei dem Modell in der Ausstellung handelt es sich um einen Schwebetürenschrank.

 

Bei der „Lücke“ handelt es sich nicht um einen Mangel, sondern diese ist konstruktiv bedingt. Ansonsten würde die technische Begebenheit des Schwebetürenschrankes nicht funktionieren. Beim Schwebetürenschrank sind die Türen am Kopf meist rückseitig mit Rollen versehen, die auf einer Schiene versetzt laufen. Die Bezeichnung als Schwebetürenschrank ergibt sich aus der optischen Wirkung der Türen, die aufgrund dessen, dass sie am unteren Ende ohne echte Führungsschiene laufen, von vorne betrachtet aussehen, als ob sie schweben würden.

 

Beanstandung Punkt 4

 

Auf der rechten Seite sollte ein Spiegel montiert werden.

 

Es ist richtig, dass es ein ausdrücklicher Wunsch Ihrer Mandantschaft war den Spiegel auf der rechten Seite zu montieren. Wie Sie der Anlage 3 entnehmen wurde der Spiegel auf der rechten Seite montiert.

 

 Beanstandung Punkt 5

 

 „Am Schranksockel befindet sich ein Spalt, der eine Größe von 1,3 mm aufweist“

 

Hier verweisen wir auf unserer Schreiben vom 26.11.2018, welches wir als Anlage beigefügt haben.

 

Beanstandung Punkt 6

 

„Ferner ist die in den Schrank integrierte Schiebetür mangelhaft, da diese regelmäßig aus der Schienenführung springt...“

 

Diese Beanstandung wurde bisher nicht gerügt und ist neu. Auch wäre noch zu klären welche von den drei Schiebetüren aus der Schienenführung springt. Beim Ortstermin am 29.11.2018 war die Funktion aller drei Schiebeelemente einwandfrei. Ein Funktionstest seitens unsere Herren Monteure wurde durchgeführt.

 

Beanstandung Punkt 7

 

„...und auch nicht vollständig geschlossen werden kann“

 

Bei der Montage wird nur eine Grundeinstellung vorgenommen. Die Schiebetür kann aber funktional über einen Stopper eingestellt werden. Nachträgliche Justierung oder Veränderung der Grundeinstellung fallen nicht mehr in dem Verantwortungsbereich des Händlers.

 

Beanstandung Punkt 8

 

„Es ist weiterhin nicht möglich, die Schubladenelemente bei geöffneter Schiebetür herauszuziehen“

 

Auch diese Beanstandung ist neu und wurde bisher nicht gerügt. Auch hier wurde seitens unsere Herren Monteure ein Funktionstest durchgeführt.

 

Beanstandung 9:

 

Zunächst müssen zwei Bodenelemente ausgetauscht/repariert werden, die einen bis zu 1,3 mm großen Spalt aufweisen. Eine „Silikonlösung“ wird als unsachgemäß im Vorfeld ausgeschlossen.

 

Zu Beanstandung 9:

 

Zu diesem Punkt haben wir bereits in unseren Schreiben vom 26.11.2018 als auch mit Schreiben vom 18.12.2018 ausführlich Stellung genommen.

 

Beanstandung 10:

 

Ferner müssten ein Ablageboden ausgetauscht werden, in die Löcher gebohrt worden sind, da das Verschließen der Löcher den vorherigen Zustand nicht wiederherstellt.

 

Zu Beanstandung 10:

 

Die zwei Bohrungen wurden mit Abdeckkappen verschlossen. Sie wirken weder auffällig noch störend und entsprechen den Regeln der Technik. Weiterhin befindet sich der Ablageboden außerhalb des direkten Sichtbereiches. Ein Fehler liegt nicht vor und ein Auswechseln des Ablageboden ist nicht erforderlich.

 

Beanstandung 11:

 

 Außerdem ist in dem Schrank ein scharfkantiger und optisch unpassender Winkel verbaut worden. Dieser Winkel müsste entfallen oder so verbaut werden, dass er auch in einem geöffneten Zustand des Schrankes nicht zu sehen ist.

 

Zu Beanstandung 11:

 

Der Winkel ist technisch bedingt und erforderlich. Wir haben Verständnis für die emotionale Bewertung Ihres Mandanten, dass er den Winkel als störend empfindet. Aber ein Mangel im Rechtssinne stellt der Winkel nicht dar. Wir sind gerne bereit einen anderen Winkel, mit abgerundeten Kanten zu liefern und zu montieren.

 

Beanstandung 12:

 

Im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten müsste ferner sichergestellt werden, dass die Schranktüren in einem ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden.

 

Zu Beanstandung 12:

 

Die Schranktüren befinden sich in einem ordnungsgemäßen Zustand und entsprechen den Kriterien der Deutschen Möbelgütesicherung der RAL-GZ-430.

 

Beanstandung 13:

 

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu erwähnen, dass die mittlere Schranktür nicht vollständig zu öffnen ist, sodass der gesamte Schrank nicht genutzt werden kann. Ferner bremst die rechte Schranktür nur nach rechts und stößt zur linken Seite ungebremst gegen den Stopper. Die linke Schranktür bremst hingegen weder zur linken noch zur rechten Seite und springt regelmäßig aus der Führung, sodass die Rollen nicht mehr auf den Schienen sind, sondern über den Fußboden schleifen.

 

Zu Beanstandung 13:

 

Aufgrund der Sonderkonstruktion (abgeschrägtes Element), der Schienenführung und des Dämpfersystems in ein vollständiges Öffnen nicht möglich. Die Funktionalität und die Gebrauchstauglichkeit des Schwebetürenschrankes sind hinsichtlich der DIN 68890 (Funktionsmaße und Anforderungen) allemal erfüllt.

 

Im vorliegenden Fall wird das „Herausspringen“ des Türelementes von zwei Faktoren beeinflusst und verursacht. Zum einen, wird ein deutlich zu hoher Kraftaufwand angewandt um die Türen zu schließen. Durch diese erhöhte Krafteinwirkung ist ein „Herausspringen“ des Türelementes nicht zu vermeiden. Bei ordnungsgemäßer Anwendung ist ein „Herausspringen“ des Türelementes nicht gegeben. Zum anderen kommt hinzu, dass die Fußbodenbeschaffenheit bei Belastung Ihres Mandanten „einfedert“ unabhängig ob das Material schwimmend oder fest verlegt worden ist. Dies führt dazu, dass bei Belastung des federnden Fussbodens eine Mulde entsteht, die ein „Herausspringen“ des Türelementes auslösen kann.

 

Die Dämpfer sind ausreichend in der Lage bei normaler gebrauchsbedingter Nutzung die „schwebenden“ Türen ordnungsgemäß auszubremsen. Ein Dämpfersystem für das Ausschnittselement ist nicht vorgesehen und kann auch nicht nachgerüstet werden.

 

Ein Mangel respektive eine berechtigte Beanstandung ist somit nicht zu konstatieren.

 

Beanstandung 14:

 

Zuletzt muss dafür gesorgt werden, dass die Schubladen nicht auf der linken Seite, sondern vielmehr mittig platziert werden. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie daraufhin, dass von unserem Mandanten im Rahmen der Verkaufsgespräche bezüglich des Schrankes ausdrücklich der Wunsch geäußert wurde, dass sich die Schubladen in der Mitte befinden sollen. Dieser Wunsch wurde auch von von dem Verkäufer in seine Planungen aufgenommen.

 

Zu Beanstandung 14:

 

Nach Rücksprache mit unserer Verkaufsberaterin Frau Ruthen, können wir die Aussage bzw. den Wunsch nicht bestätigen. Auch die Darstellungen auf Zeichnungen und Skizzen dienen nur dem grafischen Überblick und sind nicht passgenau. Front- und Türaufteilungen sind herstellerbedingt vorbehalten.

 

Das Möbelhaus bzw. der Unterzeichner ist gerne bereit mit unserem Werkstechniker die Beanstandungen bei Ihrer Mandantschaft vor Ort anzusehen und anschließend eine Stellungnahme abzugeben.

www.moebelschlau.de die Möbel Tipps die Ihnen helfen werden !