Beschädigung vom Kunden verursacht

Wir haben bereits mit unserem Schreiben vom 13.01.2018 darauf hingewiesen, dass ein Anwendungsfehler seitens Ihrer Mandantschaft vorliegt.

 

Entgegen Ihrer Schilderung liegt kein Schaden am Gleitmechanismus vor, sondern der Montagewinkel ist eindeutig ausgerissen. Der Montagewinkel – der als kleines Verbindungselement dient und nicht als tragendes Teil - kann nach bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht einfach ausreißen. Hier müssen sehr starke Kräfte eingewirkt haben um dieses Ergebnis zu erzielen. Das Polstermöbel trägt das Gütezeichen der Deutschen Gütegemeinschaft Möbel e.V. das bedeutet, dass die Konstruktion und die Materialien strengsten Prüfbestimmungen entsprechen.

 

Auch einen Sachmangel im Rechtssinne können wir nicht erkennen. Aufgrund der Sach- und Rechtslage können wir einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht zustimmen.

 

Wir sind allerdings bereit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten:

 

Wir würden letztmalig den kompletten Sitz (Schaum incl. Montagewinkel) gegen einen Sonderpreis in Höhe von 280,- Euro (incl. Abholung und Anlieferung) tauschen.

 

Wir bitten um Mitteilung ob entsprechend verfahren werden kann, damit die Maßnahme eingeleitet werden kann.

 

Für Ihre Rückantwort haben wir eine Frist notiert bis zum 29.07.2020

 

Um evtl. Fehlbedienungen zu vermeiden sollte folgender Hinweis beachtet werden: Die Unterstützung der Sitzposition wird schwächer, wenn man die Rückenfunktion – trotz geschlossener Klappen – mehrfach betätigt.

Die Möbelgleiter

Grundsätzlich sollten alle Möbelstücke zum verrücken angehoben und nicht verrückt/verschoben werden. Durch das Verrücken beispielsweise von schweren Polstermöbeln oder auch Stühlen, können sowohl Schäden an der Ware als auch am Bodenbelag entstehen. Hier steht der Endverbraucher in der Sorgfaltspflicht und nicht der Händler oder Hersteller.

 

 Wir bitten aus diesem Grund um Ihr Verständnis, dass wir für die entstehende Geräuschbildung, die durch das Rücken verursacht wird, somit keine Gewährleistungsansprüche übernehmen können, und Abhilfe nur das Anheben der Möbel geschaffen werden kann.

 

 

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