Aufklärungspflicht

Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers im Handel

Allein schon vor diesem Hintergrund dürfte nachhaltig erkennbar sein, dass dem Verkäufer eine Schuldzuweisung nicht zur Last gelegt werden kann.

 

Wäre es umgekehrt Ihrer Mandantschaft tatsächlich darauf angekommen – wie Sie es in Ihrem Schreiben mehrmals ausdrücklich betonen – hier eine zusätzliche Funktion zu erwerben, wäre es naheliegend gewesen, dass Familie Mustermann sich dann im Zusammenhang mit der ausgefüllten Vertragsurkunde nach der zusätzlichen Hertz-Waage Funktion erkundigt hätte. Dies ist unstreitig nicht geschehen.

 

Auch der Härtegrad „soft“ wurde nicht geschuldet, sondern wie vertraglich vereinbart der Härtegrad „federkern“. Der Umstand, dass der Verkäufer die Urkunde wie bekannt ausfüllte dokumentiert, dass er eben gerade nichts verbergen oder verschweigen wollte.

 

Weiterhin möchten wir ausführen, dass auch die Preisgestaltung eine gewisse Bedeutung einnimmt. Denn wenn vertraglich eine Hertz-Waage-Position geschuldet worden wäre, dann hätte dieser Umstand sich auch in einer höheren Preisgestaltung wiedergespiegelt.

 

Eine Pflicht zur Erkundigung beim Hersteller über die Eigenschaften und Verwendung des Kaufgegenstandes trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung hat oder haben muss.

 

Auch wenn Ihr Mandant noch keinen Dampfgarer besaß, schützt ihn das aber nicht, sich selbst mit der Ware auseinanderzusetzen. Eine noch eingehende Belehrungen/Aufklärung über komplette Gerätebeschreibungen zu verlangen, wäre eine unangebrachte Übersteigerung des Gedankens der vertraglichen Aufklärungspflichten.

 

Grundsätzliches zur Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers im Handel.

 

Aus der Natur des Beratungsverhältnisses ergeben sich zugleich jedoch auch seine Grenzen. Wer sich mit der Bitte um Beratung an den nicht mit dem Hersteller identischen Verkäufer wendet, muss damit rechnen, dass er nicht über jede denkbare und beabsichtigte Verwendung der Ware von einem Verkäufer im Handel nicht lückenlos aufgeklärt werden kann. Denn bei einem Verkäufer im Handel wird er regelmäßig nicht dieselbe Fachsachkunde voraussetzen können wie bei einem Fachverkäufer beim Hersteller.

 

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